Kündigungsschutzklage – Voraussetzungen, Frist, Abfindung
Kündigungsschutzklage einreichen – so geht’s
Sie suchen einen Anwalt um eine Kündigungsschutzklage einzureichen? Oft sind Kündigungen durch den Arbeitgeber unwirksam, d.h. Sie können nicht gekündigt werden! Unsere Anwälte für Arbeitsrecht überprüfen für Sie, ob Ihre Kündigung wirksam ist. Mit der langjährigen Erfahrung unserer Anwaltskanzlei unterstützen wir seit vielen Jahren Arbeitnehmer bei der Abwehr einer Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni und Rechtsanwalt Christoph Brühl über eine langjährige Expertise. Gerne helfen sie Ihnen bundesweit. Nach Erhalt der Kündigung, ist schnelles Handeln wichtig: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um Klage gegen Ihre Kündigung einzureichen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gerade krank oder im Urlaub sind. Deshalb zögern Sie nicht und lassen sich sofort von unserem Experten beraten.
Kündigungsschutzklagen sind die häufigsten Klagen vor dem Arbeitsgericht. Das liegt daran, dass eine Kündigung wirksam wird, wenn niemand innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhebt . Sie ist also zwingend, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern. Häufig ist es aber auch taktisch sinnvoll mit der Kündigungsschutzklage eine Abfindung auszuhandeln. Außerdem sichert eine erfolgreiche Klage den durchgehenden Gehaltsanspruch. In dem folgenden Beitrag geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht.
Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage
Das Arbeitsverhältnis wird durch eine Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beendet. Damit sie seitens des Arbeitgebers jedoch gerechtfertigt ist, müssen bestimmte Voraussetzungen aus dem Arbeitsrecht erfüllt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Entlassung dem Arbeitnehmer schriftlich zugeht. Außerdem muss in der Regel die Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Frist ist davon abhängig, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung handelt. Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, ist für eine ordentliche Kündigung auch ein Kündigungsgrund erforderlich. Es gibt den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz.
Kündigungsschutzklage Frist
Ab dem Zeitpunkt des Erhalts des schriftlichen Kündigungsschreibens läuft die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage . Drei Wochen nach Zugang des Schreibens wird die Entlassung nämlich wirksam, wenn sie nicht mit einer Klage angegriffen wird. Selbst dann, wenn sie eigentlich unwirksam war.
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
Die Kündigungsschutzklage wird vor dem Arbeitsgericht erhoben. Dort wird dann geprüft und festgestellt, ob die Entlassung wirksam ist und sie das Arbeitsverhältnis beenden konnte. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn gar kein Kündigungsschutz besteht. Zum Beispiel dann, wenn eine fristlose Kündigung ergeht oder wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wenn die Klage erfolgreich ist, bedeutet das, dass das Arbeitsverhältnis die gesamte Zeit weitergelaufen ist. Das hat dann auch zur Folge, dass der Gehaltsanspruch durchgehend bestanden hat und auch nachgezahlt werden muss. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gearbeitet hat oder freigestellt wurde. Dies nennt sich dann Verzugslohn. Der Gekündigte kann sich vor dem Arbeitsgericht auch selbst vertreten. Davon ist aber dringend abzuraten, denn letztendlich geht es im Kündigungsschutzprozess um den Verzugslohn, eine Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis oder sogar um den Arbeitsplatz.
Was passiert nachdem eine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde?
Das Verfahren der Kündigungsschutzklage beginnt mit einem Gütetermin . Dieser Termin findet in der Regel schon innerhalb eines Monats nach der Klageerhebung statt. Hier erörtert der Richter dann mit den Parteien seine Auffassung. Zum Beispiel, ob Kündigungsschutz besteht und ein Kündigungsgrund vorliegt. Fast immer wird der Richter versuchen, dass schon in diesem Termin eine gütliche Einigung zustande kommt. Tatsächlich wird sehr häufig ein Vergleich geschlossen und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Solch eine Einigung beinhaltet sehr oft auch eine Abfindung. Ein Vergleich hat nämlich den Vorteil, dass ein langwieriger Prozess mit unsicherem Ausgang vermieden wird. Ohne Einigung, wird ein Termin zur Hauptverhandlung festgesetzt. Dieser Termin liegt dann aber oft mehrere Monate nach dem Gütetermin. Nach der Hauptverhandlung wird dann durch ein Urteil festgestellt, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wirksam war oder ob es weiterbesteht.
Mit der Kündigungsschutzklage eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung durchsetzen
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Alles Wichtige zur Kündigungsschutzklage
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Fragen und Antworten zur Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage kann binnen drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung erhoben werden. Sie dient dazu zu klären, ob die Kündigung wirksam ist. Wenn es Ihr Ziel ist, den Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu erhalten, dann sollten Sie gegen die Kündigung vorgehen. In vielen Fällen erfolgt die Kündigung ohne anerkannten Rechtsgrund. Dann werden Sie mit Ihrer Klage erfolgreich sein! Nutzen Sie hierzu die Expertise eines erfolgreichen Anwalts.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist allerdings nur unter zwei Voraussetzungen anwendbar:
1. Sie waren länger als 6 Monate ununterbrochen in dem Unternehmen tätig und die Wartezeit ist überschritten.
2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen haben, reichen schon 5 Arbeitnehmer).
Wichtig : Mitarbeiter, die in Teilzeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, werden als „halber Mitarbeiter“ einbezogen. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden zählen 0,75.
Die Kündigungsschutzklage kann gegen jede Kündigung erhoben werden.
Wenn der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG noch nicht gilt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung jedoch nicht so einfach angreifen. Probezeit und Wartezeit sind eine Testphase in welcher grundsätzlich grundlos gekündigt werden kann. In folgenden Ausnahmefällen hat eine Klage aber dennoch gute Erfolgschancen:
1. Besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers (etwa Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder)
2. Treuwidrige oder sittenwidrige Kündigungen (Diskriminierung, willkürliche Kündigung oder Kündigung aus sachfremden Motiven – z.B. aus persönlicher Rache des Chefs)
3. Fehler bei Form und Frist der Kündigung.
Tipp : Kündigungsgründe außerhalb des KSchG lassen sich oft nur schwer beweisen. Lassen Sie sich hier am besten von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen!
Es gibt verschiedene Gründe, die eine Kündigung unwirksam machen können.
Gar nicht selten sind Fehler bei Form und Frist der Kündigung:
1. Mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail oder WhatsApp-Nachricht: Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen!
Es kann aber auch kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegen:
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen. Es muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen oder seinen Chef körperlich angegriffen hat.
Bei einer ordentlichen Kündigung kommen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe in Betracht.
Eine personenbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn die Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen. Der in der Praxis relevanteste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung .
Die verhaltensbedingte Kündigung wird auf das Verhalten des Arbeitnehmer gestützt, er muss also eine Pflicht aus seinem Arbeitsvertrag verletzt haben. Mögliche Gründe sind etwa Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, häufiges Zuspätkommen oder exzessive private Internetnutzung. In der Regel muss der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen haben.
Die betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb oder eine Abteilung schließt oder verkleinert. Sie muss aus dringenden betrieblichen Gründen geboten sein, das heißt der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb muss voraussichtlich dauerhaft entfallen. Insbesondere muss der Arbeitgeber auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl treffen, also er muss im Zweifel den am wenigsten schutzbedürftigen Mitarbeiter entlassen. Wer seit 15 Jahren im Betrieb tätig ist und Kinder hat, ist gegenüber einem Single, der erst seit 5 Jahren dort beschäftigt ist, privilegiert.
Außerdem besteht für bestimmte Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz. Hierzu gehören etwa Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit , Schwerbehinderte und Mitglieder des Betriebsrats.
Tipp : Mit unserem kostenlosen Kündigungscheck können Sie vorab eine unverbindliche Einschätzung erhalten, ob Ihre Kündigung wirksam ist!
Nach Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, beim zuständigen Arbeitsgericht Klage zu erheben, § 4 KSchG . Wenn Sie diese Frist der Kündigungsschutzklage versäumen, wird die Kündigung wirksam – und Sie können nicht mehr mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen lässt das Gesetz Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Das kann zum Beispiel sein, wenn Sie durch eine Krankheit objektiv weder die Klage selbst formulieren noch andere Personen um Hilfe bitten können. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, aber mit einem erfahrenen Anwalt fahren Sie im Zweifel besser.
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, können Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dafür benötigen Sie – rechtlich gesehen – noch keinen Anwalt. Allerdings kann ein erfahrener Fachanwalt Ihnen vorab sagen, wie hoch die Erfolgschancen sind und aufgrund seiner Erfahrung ein besseres Verhandlungsergebnis erzielten.
Innerhalb von in der Regel zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beraumt das Gericht einen Gütetermin an, vgl. § 61a Abs. 2 ArbGG . Ziel ist es, dass die Parteien sich auch ohne einen weiteren Verhandlungstermin einigen.
Häufig wird bereits im Gütetermin ein Vergleich geschlossen und das Verfahren dadurch direkt wieder beendet. In diesem Fall berechnet das Gericht auch keine gerichtlichen Kosten für die Kündigungsschutzklage . Die gütliche Einigung besteht in der Regel aus einer Abfindung und der Regelung der Abwicklung der Beendigung: Herausgabe des Diensthandy, gutes Zeugnis etc.. Eine Abfindung ist frei verhandelbar und richtet sich neben der Erfahrung des Verhandlungsführers natürlich auch nach dem Risiko der Parteien, den Prozess zu verlieren.
Wenn die Parteien sich allerdings nicht einigen können, beraumt das Gericht den sogenannten Kammertermin an. Dieser findet in der Regel ca. 3-6 Monate nach dem Gütetermin statt.
Können die Parteien sich auch zum Abschluss der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen und sind alle rechtlichen Aspekte erörtert, spricht das Gericht sein Prozessurteil.
Die unterlegene Partei kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils die Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen. Sie hat dann einen weiteren Monat Zeit, um zu begründen, warum das erste Urteil des Arbeitsgerichts nicht richtig war. Beim Landesarbeitsgericht muss sich jede Partei durch einen Anwalt vertreten lassen.
Wenn das Gericht rechtskräftig feststellt, dass die Kündigung tatsächlich fehlerhaft war, ist die Kündigung aus der Welt und Sie können an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Häufigist das Vertrauensverhältnis jedoch sozerrüttet, dassbeide Seiten nicht mehr an einer Zusammenarbeit interessiert sind. Wahrscheinlicher als ein Urteil ist daher die Einigung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht. Häufig einigen sich die Parteien jedoch über eine Zahlung, um weiteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Als Faustformel für die Berechnung einer Abfindung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. (Bei einem Bruttogehalt von 3.000,-€ und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit also ca. 7.500,-€.) Dies sind aber bloß Anhaltspunkte. Eine Abfindung kann auch wesentlich höher oder niedriger ausfallen.
Die klare Antwort lautet: ja! Eine Abfindung wird grundsätzlich ganz normal als Einkommen versteuert. Deshalb steigt die Steuerlast stark, wenn das normale Einkommen einfach mit der Abfindung zusammengerechnet und als Gesamtsumme versteuert wird.
In bestimmten Fällen können Sie aber von der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) profitieren. Abfindungszahlungen werden nämlich als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStGbehandelt, da sie in der Regel als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Durch die Fünftelregelung kann die Steuerlast dann gesenkt werden, wenn es sich um einmalige außergewöhnliche Einkünfte einer einheitlichen Abfindung handelt.
In der Sozialversicherung sind Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, hingegen beitragsfrei. Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen dann nicht an.
Bei Prozessen vor den Arbeitsgerichten gibt es eine Besonderheit: Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) trägt grundsätzlich jede Partei ihre Kosten beim Arbeitsgericht unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt Ihre Versicherung die entstehenden Kosten der Kündigungsschutzklage .
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und wenig Geld zur Verfügung haben, können Sie Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht beantragen. Dann werden die Kosten zumindest anteilig vom Staat übernommen. Für eine Beratung beim Rechtsanwalt können Sie einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Zu allen Fragen rund um die Finanzierung eines Prozesses beraten wir Sie gerne!
In vielen Fällen wird Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten. Generell ist ein Aufhebungsvertrag eine gute Möglichkeit, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
Sie müssen allerdings aufpassen: Wenn Sie noch keine Anstellung für die Folgezeit gefunden haben, kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperre von bis zu drei Monaten beim Arbeitslosengeld begründen. Hier kommt es auf den genauen Inhalt und die Gründe des Vertrages an. Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, wird diese unter Umständen teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Um hier keine Nachteile befürchten zu müssen, sollten Sie ihren Aufhebungsvertrag immer von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen!
Wichtig ist es aber in jedem Fall, sich nach Erhalt der Kündigung so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nur so können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld sichern und Leistungskürzungen vermeiden! Birgt der Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitslosengeldes das Risiko einer Sperrzeit, dann ist es besser durch einen Anwalt Kündigungsschutzklage zu erheben und einen Vergleich zu verhandeln. Dieser löst keine Sperre von ALG I aus.
Die richtigen Anwälte für Ihre Kündigungsschutzklage
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