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Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeutet für den arbeitslosen Arbeitnehmer, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Darüber hinaus verliert der Arbeitslose aber auch bares Geld, denn das Arbeitslosengeld wird nach der Ruhezeit nicht nachträglich ausgezahlt.

Allerdings machen auch die Arbeitsagenturen Fehler bei der Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld. Nicht selten wird eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt, die rechtlich nicht tragbar ist. Dies sollten arbeitslose Arbeitnehmer nicht einfach hinnehmen, sondern sich rechtlich dagegen wehren.

Wir erklären Ihnen die Voraussetzungen einer Sperrzeit und wie Sie sich gegen eine unberechtigte Sperrzeit wehren können.

Arbeitslosengeld Voraussetzungen

Das Arbeitslosengeld 1 ist zunächst von Arbeitslosengeld 2 (auch "Bürgergeld" genannt) zu unterscheiden und wird zwischen drei Monaten und - abhängig vom Alter - sogar bis zu zwei Jahren gezahlt. Die Regel bei Arbeitnehmern unter 50 Jahren, die lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, liegt bei zwölf Monaten Arbeitslosengeld .

Arbeitnehmer haben unter drei wesentlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg 1) :

  • sie müssen arbeitslos sein und
  • sich bei der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet haben und
  • die entsprechende Anwartschaftszeit zum Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt haben.

Die Anwartschaftszeit ist in der Regel erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren seit Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate (- in bestimmten Ausnahmefällen reichen auch sechs Monate - ) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In der Regel wird dies ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aber auch Zeiten im Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Erziehungszeiten können angerechnet werden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich am Lohn oder Gehalt, das der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit im Durchschnitt erhalten hat und beträgt in der Regel 60 Prozent des vorherigen Nettoentgeltes (bzw. 67 Prozent, bei Arbeitslosen mit Kindern). Dabei orientiert sich die maximale Höhe des möglichen Arbeitslosengeldes an der Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2024: 7.550 €); unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorher ein höheres Bruttoeinkommen gehabt hat.

Sperre von Arbeitslosengeld

Die Dauer für den Bezug von Arbeitslosengeld kann ruhen , wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig im Sinne des dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 3) verhält. Dies bedeutet, dass der arbeitslose Arbeitnehmer für die Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhält. Erschwerend kommt bei einer Sperrzeit aber hinzu, dass das Arbeitslosengeld auch nicht nachträglich ausgezahlt wird – der Bezug verschiebt sich also nicht bloß nach hinten, sondern erlischt. Faktisch verliert der Arbeitslose seinen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes somit vollständig. Trotzdem bleibt der Arbeitslose allerdings auch während einer Sperrzeit grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und hat, mit Ausnahme des Krankengelds, Anspruch auf deren Leistungen.

Die Dauer einer Sperrzeit ist abhängig vom jeweiligen Grund (s.u.) und beträgt zwischen einer Woche und bis zu zwölf Woche (also drei Monate). Beträgt eine Sperrzeit 3 Monate , dann mindert sich der Anspruch aber mindestens um ein Viertel. Insbesondere ältere Arbeitnehmer, die teilweise eine zweijährige Anspruchsdauer genießen, verlieren somit ein Viertel von zwei Jahren; also sechs Monate! Dadurch kann ein Arbeitsloser, dem grundsätzlich der Höchstsatz an Arbeitslosengeld zustünde, mehr als 10.000,- € verlieren.

Da es verschiedene Gründe für eine Sperrzeit gibt, können sogar mehrere Sperrzeiten addiert werden, so dass der Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes sogar für mehr als zwölf Wochen verloren geht. Addieren sich mehrere Sperrzeiten auf insgesamt 21 Wochen, dann kann der Arbeitslose gemäß § 161 I Nr. 2 SGB 3 sogar seinen gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren !

Gründe für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Die versicherungswidrigen Gründe, die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechtfertigen können, sind in § 159 I SGB 3 aufgeführt. Die wesentlichen Gründe sind demnach:

  • Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (vorsätzlich oder grob fahrlässig)
  • Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung
  • Sperrzeit bei Meldeversäumnissen
  • Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
  • Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
  • Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach der Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens und ist den Absätzen 3 und 4 aus § 159 SGB 3 zu entnehmen.

Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie in der Regel grundsätzlich 12 Wochen.

Die genauen Einzelheiten und Konkretisierungen zur Sperrzeit sind in den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit definiert.

Arbeitslosengeld-Sperre bei Kündigung

Bei Kündigung kann eine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt werden (zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Diese kann nach § 159 I Nr. 1 SGB sowohl eintreten, wenn der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wird als auch, bei Eigenkündigung .

Die verhaltensbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers lässt nämlich auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers schließen. Dem Arbeitnehmer wird dann von der Agentur für Arbeit vorgeworfen, dass er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat und somit versicherungswidrig die Sozialgemeinschaft belastet. Auf der anderen Seite begründet deshalb eine personenbedinge Kündigung kein vorwerfbares Fehlverhalten und führt regelmäßig nicht zu einer Sperrzeit. Gleiches gilt für eine betriebsbedingte Kündigung . In den letztgenannten Fällen hat der Arbeitnehmer nämlich nicht vorwerfbar gehandelt und seine Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet.

Hat der Arbeitnehmer noch keine neue Arbeitsstelle gefunden und kündigt selbst, tritt ebenfalls eine Sperrzeit ein. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Kündigung angeben kann. Dieser wichtige Grund kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hat, um mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner zusammenzuziehen. In Einzelfällen kann die Agentur für Arbeit aber auch andere wichtige Gründe akzeptieren. Diese Gründe sind einzelfallabhängig und können zum Beispiel darin liegen, dass der Arbeitslose einen nahen Verwandten pflegen muss oder sogar selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, beispielsweise weil der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt.

Eine Sperrzeit kann auch eintreten, wenn der Arbeitnehmer offensichtlich unwirksam gekündigt wurde und hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhebt . Dieser Fall steht häufig auch in Verbindung mit einer Abfindung. Hat der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich in Form einer Abfindung erhalten, spricht viel dafür, dass die Kündigung einvernehmlich erfolgte.

In der Regel tritt eine Sperrzeit auch bei einem Aufhebungsvertrag ein, da aus Sicht des Bundessozialgerichts der Arbeitnehmer aktiv an seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt. Das gleiche gilt für die Sperrzeit bei einem Abwicklungsvertrag , der eine zuvor ausgesprochene Kündigung regelt, da der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses indirekt mitwirkt. In der Regel erhält der Arbeitnehmer nämlich auch in diesem Fall einen (meist finanziellen) Anreiz, damit der Arbeitgeber eine, ansonsten unwirksame Kündigung durchsetzen kann.

Ist eine Kündigung jedoch wahrscheinlich rechtmäßig, machen die Sozialgerichte auch bei erfolgten Abfindungszahlungen teilweise Ausnahmen hinsichtlich einer Sperrzeit. Hierbei kann dann sogar ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag mit Abfindung als wichtiger Grund gelten, der die Arbeitslosigkeit rechtfertigt, da die Rückkehr zur alten Arbeitsstelle oft unzumutbar ist.

Widerspruch Sperrzeit Arbeitslosengeld

Wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, kann mit einem Widerspruch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld angegriffen werden. Die Behörde muss dann ihre Entscheidung erneut überprüfen. Das kann bereits Erfolg haben, zum Beispiel, wenn der Leistungssachbearbeiter den Grund nicht ausreichend geprüft hat. Regelmäßig verhängen die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit nämlich sofort eine Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Wenn der Arbeitgeber allerdings schriftlich versichert, dass er das Arbeitsverhältnis zum gleichen Kündigungstermin betriebsbedingt gekündigt hätte, dann war der Aufhebungsvertrag nicht unbedingt kausal für die Arbeitslosigkeit. Deshalb sollten Arbeitnehmer eine Sperrzeit nicht ungeprüft hinnehmen.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann sich eine Klage vor dem Sozialgericht gegen die Sperrzeit lohnen. Sind die Voraussetzungen der Sperrzeit nicht vollständig gegeben oder lag ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers vor, können hierbei schnell mehrere tausend Euro erstritten werden. Häufig reicht es aber bereits aus, wenn die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen und Fehler in der Sachbearbeitung aufgezeigt werden.

Zusammenfassung Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

  • Bei einer Sperrzeit verliert der Arbeitslose seinen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes für die Dauer bis zu zwölf Wochen.
  • Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindert sich der Anspruch in jedem Fall um ein Viertel des Gesamtanspruchs. Das sind bei einer zweijährigen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld dann sogar insgesamt sechs Monate.
  • Das Arbeitslosengeld wird dann auch nicht nachträglich nachgezahlt.
  • Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig vom jeweiligen Grund, der Häufigkeit und der Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens.
  • Addieren sich die Sperrzeiten auf insgesamt 21 Wochen, dann verliert der Arbeitslose seinen gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Arbeitslosigkeit dauerhaft und vollständig.
  • Verschuldet der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch ein eigenes Fehlverhalten, dann begründet dies in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit.
  • Auch bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag wird von den Sozialgerichten regelmäßig ein aktives und somit vorwerfbares Mitwirken an der Arbeitslosigkeit bejaht.
  • Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Arbeitslose einen wichtigen Grund für das versicherungswidrige Verhalten vorweisen kann.
  • Als Rechtsmittel gegen eine Sperrzeit kann der Widerspruch und anschließend eine Klage eingelegt werden.

Ihr Anwalt bei einer Sperrzeit von Arbeitslosengeld

Nicht immer arbeitet die Arbeitsagentur rechtlich einwandfrei. Dann geht es schnell um mehrere tausend Euro. Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und Probleme mit der Arbeitsagentur auftreten, helfen wir Ihnen dabei, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Wir legen ggf. Widerspruch gegen die Sperrzeit ein und vertreten Sie gegenüber der Arbeitsagentur und vor den Sozial- oder Arbeitsgerichten.

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