Zugang einer Kündigung im Arbeitsverhältnis
Wie und wann muss die Zustellung einer Kündigung erfolgen?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist einer der häufigsten Streitfälle im Arbeitsrecht.
Formelle Fehler im Zusammenhang mit der Kündigung können schnell zu Problemen mit weitreichenden Folgen führen. Der rechtzeitige Zugang einer Kündigung ist dabei ein zentraler Aspekt und entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung. Ob von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, die rechtzeitige Zustellung der Kündigung kann über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entscheiden. Doch wann gilt eine Kündigung als zugestellt ?
Im folgenden Beitrag erläutern wir die rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Zugang einer Kündigung.
Schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrags
Fehlt es an vertraglichen Regelungen zur Kündigung, dann kommt es vorrangig auf die gesetzlichen Vorgaben an. Hierfür gibt es insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
Sie muss dabei immer eigenhändig vom Kündigungsberechtigten unterschrieben werden.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz wird ein Kündigungsgrund benötigt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, vgl. § 1 KSchG .
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, dann ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Damit eine Kündigung wirksam wird, kommt es jedoch zudem auf den Zugang der Kündigung beim Empfänger an.
Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?
Die Kündigung gilt als zugestellt durch die persönliche Übergabe an die anwesende Person . Allerdings muss im Zweifel auch bewiesen werden, dass die Übergabe stattgefunden hat.
Bei einer abwesenden Person erfolgt der Zugang der Kündigung, sobald diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt. In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Kündigung, sobald dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Wann er dann tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nimmt, ist dabei in der Regel unerheblich.
Bei Briefen besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme beispielsweise, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers hinterlegt wird. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger noch mit einer Postsendung rechnen muss. In der Regel also bis zum Nachmittag. Erfolgt die Zustellung erst am Abend, dann ist das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Tag in den Machtbereich des Empfängers gelangt. (Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 22.08.2019 ist eine starre Betrachtung unabhängig vom Einzelfall nun allerdings nicht mehr zwingend, vgl. BAG 2 AZR 111/19 .)
Wird die Kündigung also am 31. Januar um 20.00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers hinterlegt, dann ist die Zustellung der Kündigung erst am 01. Februar erfolgt. Handelt es sich hierbei um einen Samstagabend, dann ist das Kündigungsschreiben sogar erst am Montag zugegangen, denn an Sonn- oder Feiertagen kontrolliert man seinen Briefkasten in der Regel nicht.
Deshalb ist der genaue Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung für die Berechnung der richtigen Kündigungsfristen maßgeblich. Geht eine Kündigung dem Adressaten nämlich erst verspätet zu, dann kann es sein, dass die Kündigungsfrist schon verstrichen ist. Unter Umständen kann die Kündigung deshalb sogar unwirksam sein.
Kündigungsfrist beginnt ab Zustellung der Kündigung
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von Arbeitsverhältnissen ist in § 622 BGB geregelt. Im Arbeits- oder Tarifvertrag können auch andere Fristen vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass der Tag, an dem die Kündigung ausgehändigt oder zugestellt wird, für die Fristberechnung nicht mitgezählt wird. Die Frist beginnt also erst am darauf folgenden Tag zu laufen, vgl. § 187 I BGB .
Wie muss eine Kündigung zugestellt werden?
Kündigung persönlich übergeben
Die sicherste Möglichkeit besteht darin, die Kündigung persönlich an den Empfänger zu übergeben und sich die Aushändigung schriftlich bestätigen zu lassen. So kann im Streitfall unproblematisch der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.
Wenn sich der Arbeitnehmer weigert die Entgegennahme schriftlich zu bestätigen, kann der Arbeitgeber einen Zeugen hinzuziehen um die Aushändigung nachweisen zu können. Der Zeuge muss hierbei natürlich auch den Inhalt des Kündigungsschreibens kennen und bestätigen können. Es ist daher wichtig, dass der Zeuge das Kündigungsschreiben gesehen hat. Der Zeuge muss auch gesehen haben, wie die Kündigung in den übergebenen Briefumschlag eingelegt wurde.
Die kündigende Person kann Zeuge sein, wenn sie nicht in einem etwaigen Gerichtsverfahren Partei wäre. Das heißt, der Geschäftsführer des Arbeitgebers kann niemals Zeuge sein. Er vertritt den Arbeitgeber als Partei des Rechtsstreits. Wenn der Geschäftsführer die Kündigung persönlich übergibt und der Arbeitnehmer den Empfang nicht quittiert, benötigt er einen weiteren Zeugen. Wenn ein anderer Arbeitnehmer mit Personalverantwortung die Kündigung übergibt, ist er Zeuge und eine weitere Person nicht zwingend notwendig, ggf. aber dennoch empfehlenswert.
Zugang der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher
Eine weitere sichere Möglichkeit der Übermittlung besteht in der Zustellung der Kündigung über den Gerichtsvollzieher mittels Postzustellungsurkunde. Auch hierbei wird die Entgegennahme quittiert und der Gerichtsvollzieher kann den Inhalt des Schreibens bestätigten.
Zugang der Kündigung durch einen Boten
Die Kündigung kann auch durch einen Boten zugestellt werden. Genau wie bei der persönlichen Übergabe unter Zeugen, muss der Bote den Inhalt des Schreibens kennen. Auch hier ist eine schriftliche Empfangsbestätigung notwendig. Andernfalls kann der Gekündigte den Empfang der Kündigung im Streitfall leugnen.
Kündigung per Einschreiben
Bei einem einfachen Postbrief kann der Empfänger behaupten, den Brief nicht erhalten zu haben. Aber auch die Zustellung der Kündigung per Einschreiben kann keine Rechtssicherheit garantieren. Bei einem einfachen Einwurf-Einschreiben kann argumentiert werden, dass der Postbote das Schreiben in den falschen Briefkasten geschmissen oder sogar verloren hat.
Bei einer Übermittlung der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein gilt das Schreiben erst mit der Abholung bei der Post als zugestellt.
Das Einwerfen des Abholscheins in den Briefkasten des Empfängers bewirkt die Zustellung demgemäß nicht. Holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, dann gilt die Kündigung auch nicht als zugestellt . Wenn der Empfänger das Schreiben erst nach ein paar Tagen bei der Post abholt, kann die Kündigungsfrist vielleicht schon verstrichen sein. Nachweisschwierigkeiten können in diesen Fällen auch über den Inhalt des Schreibens aufkommen. Der Empfänger könnte behaupten, dass dem Schreiben nur ein leeres Blatt Papier beigefügt war. Es ist daher in allen Fällen wichtig, dass jemand das Einlegen der Kündigung in den entsprechenden Briefumschlag bezeugen kann und die Zuordnung des Briefumschlags zur jeweiligen Postsendung genau nachvollzogen werden kann.
Zugang Kündigung – Zusammenfassung
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- Bei jeder Kündigung sind bestimmte Punkte zwingend zu beachten, da die Kündigung ansonsten unwirksam ist.
- Für die Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang beim Empfänger an.
- Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Kündigung zugestellt werden kann.
- Bei einer Kündigung unter Abwesenden gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Rechtliche Hilfe bei Kündigungen
Der sicherste Weg den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung nachzuweisen, ist die fristgerechte Übergabe mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung des Gekündigten.
Ob eine Kündigung aber wirklich wirksam ist, hängt von vielen Faktoren. Fehler in der Kündigung sind deshalb nur von einer rechtskundigen Person zu erkennen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln und Bonn beraten Sie gerne in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn oder bundesweit per Video-Call oder Telefon.