Die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht
Die verhaltensbedingte Kündigung ist der häufigste Kündigungsgrund im Arbeitsrecht, den Arbeitgeber wählen, um einen Arbeitnehmer zu entlassen. Die Voraussetzungen sind hoch und die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung hängt immer vom Einzelfall ab, denn viele Faktoren beeinflussen sich wechselseitig und können zu weitreichenden Rechtsfolgen, wie einer Sperrzeit oder Abfindungszahlungen führen.
Im neuen Blog der Kanzlei AHS Rechtsanwälte Köln und Bonn erfahren Sie, wann eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist und welche rechtlichen Fallstricke drohen.
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung in einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss also seine Vertragspflicht in nicht unerheblichem Maße und schuldhaft verletzt , also vorsätzlich oder fahrlässig. Hierfür gibt es verschiedene Gründe, die unterschiedlich stark gewichtet werden.
Grundsätzlich verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten bereits dann, wenn er zu spät zur Arbeit kommt oder nachweisbar schlecht bzw. zu langsam arbeitet. Weiterhin kommen Verstöße wie Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, die Beleidigung von Vorgesetzten, Diebstahl und Betrug oder exzessive Internetnutzung am Arbeitsplatz in Betracht. Weiterhin sind alle vertraglichen Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag zur Konkretisierung der Verhaltenspflicht zu berücksichtigen, wie beispielsweise eine Verschwiegenheitsklausel oder eine vereinbarte Kleiderordnung.
Anhand der obigen Beispiele wird erkennbar, dass nicht jedes Fehlverhalten gleich stark gewichtet wird und eine Kündigung rechtfertigen kann. Damit eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und die Erheblichkeit, Häufigkeit und Vorwerfbarkeit des Pflichtverstoßes berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung
Damit die verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, muss der Pflichtverstoß regelmäßig sehr erheblich sein oder sehr häufig vorkommen. Außerdem sind die Zeitabstände zwischen den Pflichtverstößen zu berücksichtigen. Weiterhin kommt es auf die Schwere der Vorwerfbarkeit und andere Faktoren an, wie zum Beispiel die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sofern im Unternehmen vorhanden, muss vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat angehört werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Zu guter Letzt muss die Abmahnung auch verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dem Arbeitgeber darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, um den Pflichtverstoß zu sanktionieren. Ein milderes Mittel könnte zum Beispiel die Versetzung in eine andere Abteilung oder eine Abmahnung sein.
Leichte Verstöße, wie zum Beispiel Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz oder Schlechtleistung am Arbeitsplatz, können eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn sie zuvor abgemahnt wurde und dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben wurde, sein Fehlverhalten zu erkennen und dieses abzustellen. Aber auch ein abgemahntes Verhalten kann nur dann mit der Kündigung sanktioniert werden, wenn die Zeitabstände zwischen den Verstößen vergleichsweise kurz sind. Eine Abmahnung verliert ihre Warnfunktion, wenn der Arbeitnehmer nach der letzten Abmahnung mehrere Jahre anstandslos gearbeitet hat.
Bei schweren Verstößen, wie beispielsweise Diebstahl am Arbeitsplatz oder andere strafrechtlich relevante Tatbestände, kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam sein. In diesen Fällen sind der Pflichtverstoß und der Vertrauensverlust so groß, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung unzumutbar ist. Ein gravierender Pflichtverstoß rechtfertigt in der Regel sogar eine außerordentliche Kündigung .
Arbeitslosengeld bei verhaltensbedingter Kündigung
Gemäß § 159 SBG III kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn der Arbeitnehmer sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat. So ist im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit verwirkt. Das bedeutet, dass der Anspruch nicht ruht, sondern für die Dauer der Sperrzeit komplett verfällt und auch nicht nachgezahlt wird. Die maximale Dauer der Sperrzeit beträgt zwölf Wochen. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel einen Anspruch auf insgesamt zwölf Monate Arbeitslosengeld hat, dann erhält er in den ersten zwölf Wochen der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. In diesem Fall bleiben ihm nur noch neun Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt in der Regel eine Sperrzeit, da dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, dass er den Versicherungsfall, also den Eintritt der Arbeitslosigkeit und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld selbst und schuldhaft herbeigeführt hat.
Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kontrollieren lassen. Wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage einzureichen , mit dem die Rechtswidrigkeit der Kündigung gerichtlich festgestellt werden kann.
In Einzelfällen wird eine offensichtlich unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer hinnimmt, vom Bundessozialgericht als Aufhebungsvertrag angesehen und eine Sperrzeit verneint .
Zusammenfassung verhaltensbedingte Kündigung
- Die verhaltensbedingte Kündigung resultiert aus einem vorwerfbaren und verhaltensbedingten Pflichtverstoß des Arbeitnehmers und muss verhältnismäßig sein.
- Leichte Verstöße müssen in der Regel abgemahnt werden, bevor eine Kündigung im Wiederholungsfall sozial gerechtfertigt ist.
- Schwere Verstöße berechtigen den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung.
- Nur in Ausnahmefällen (-bei einem schweren, verhaltensbedingten Pflichtverstoß-) ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung zulässig.
- Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld verwirkt wird.
Rechtliche Hilfe zu verhaltensbedingten Kündigungen
Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an hohe rechtliche Voraussetzungen an und wirft häufig viele Fragen auf.
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