Abfindung in Teilbeträgen und Fünftelregelung
Eine Abfindung ist grundsätzlich zu versteuern. Allerdings kann die Steuerlast unter bestimmten Umständen gemindert werden, wenn die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgenutzt wird. Wird die Abfindung aber in zwei oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, kann dies der Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung entgegenstehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in seinem Urteil IX R 46/14 aufgezeigt, unter welchen Umständen auch eine Abfindung in mehreren Teilbeträgen einer Anwendung der Fünftelregelung nicht entgegensteht und der Abfindungsempfänger von einer verminderten Steuerlast profitiert.
Wir erläutern Ihnen, wie mit der Fünftelregelung die Steuerlast bei einer Abfindungszahlung gemindert wird und in welchen Fällen nach BFH IX R 46/14 dabei die Zahlung von Teilbeträgen nicht schädlich ist.
Abfindung mit Fünftelregelung
Eine Abfindung wird grundsätzlich ganz normal als Einkommen versteuert. Deshalb steigt die Steuerlast stark, wenn das normale Einkommen einfach mit der Abfindung zusammengerechnet und als Gesamtsumme versteuert wird.
Hier eröffnet eine Abfindung mit Fünftelregelung im Einkommenssteuerrecht einen Spielraum, um die Steuerlast zu mindern. Abfindungszahlungen werden nämlich als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG behandelt, da sie in der Regel als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird die Steuerlast, die für das Einkommen ohne Abfindung anfallen würde, von der Steuerlast abgezogen, die für das Einkommen zuzüglich 1/5 der Abfindung anfallen würde. Das Ergebnis dieser Subtraktion wird dann mal fünf genommen und auf die Steuerlast aufgeschlagen, die ohne Abfindungszahlung anfallen würde. Die Steuerlast ist dann in vielen Fällen geringer , als wenn das normale Einkommen einfach mit der gesamten Abfindung addiert wird und dann als Gesamtsumme versteuert wird. Denn dies führt in der Regel zu einer hohen Steuerprogressionsstufe, also einem hohen Steuersatz.
Neuerung zur Fünftelregelung ab 2025
Seither hatten Arbeitgeber die Möglichkeit, bei der Auszahlung einer Abfindung die Fünftelregelung direkt anzuwenden, um den Steuersatz für den Arbeitnehmer zu senken ( § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG ). Ab Januar 2025 wird diese Aufgabe jedoch von den Finanzämtern übernommen. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber für die Anwendung der Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr zuständig sind. Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind, müssen den Steuervorteil nun selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung beantragen.
1/5 Regelung Abfindung Beispiel
Im folgenden fiktiven Beispiel soll mit der 1/5 Regelung die Steuer einer Abfindung berechnet werden:
Arbeitnehmer A hat 2016 40.000,- € verdient und eine Abfindung von 30.000,- € erhalten. Grundsätzlich hätte A bei einem Einkommen von 40.000,- € eine Steuerlast von ca. 8.800,- € (-grob geschätzt und abhängig von vielen Faktoren, wie insbesondere Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Werbungskosten etc.-).
Wenn A aber wegen der Abfindung 40.000,- € Einkommen plus 30.000,- € Abfindung als Gesamteinkommen versteuern müsste, läge seine Steuerlast mit 70.000,- € Gesamteinkommen bei ca. 21.000,- €, da nun auch ein wesentlich höherer Steuersatz anfällt.
Durch Anwendung der Fünftelregelung wird nun aber die normale Steuerlast ohne Abfindung (siehe oben: ca. 8.800,- € Steuerlast bei 40.000,- € Einkommen) von der Steuer abgezogen, die anfallen würde, wenn das normale Einkommen mit nur einem Fünftel der Abfindung addiert wird; im Beispiel also die Steuer von 40.000,- € Einkommen plus einem Fünftel von 30.000,- € Abfindung (= 6.000,- €), also insgesamt 46.000,- €.
Bei 46.000,- € Einkommen läge die Steuerlast in diesem fiktiven Beispiel bei ca. 11.000,- €.
Der Differenzbetrag von 11.000,- € Steuerlast minus 8.800,- € Steuerlast liegt bei 2.200,- €.
Dieses Ergebnis von 2.200,- € wird nun mal 5 genommen (=11.000,- €) und dann mit der normalen Steuerlast bei einem Einkommen ohne Abfindung addiert.
Die Steuerlast ohne Abfindung lag bei einem Einkommen in Höhe von 40.000,- € bei ca. 8.800,- €, so dass bei Anwendung der Fünftelregelung die Steuerlast bei 8.800,- € + 11.000,- € = 19.900,- € liegt.
Somit spart A durch die 1/5 Regelung ca. 1.100,- € an Steuern , da die Steuerlast ohne Fünftelregelung bei 21.000,- € lag (s.o.).
Die Anwendung der Fünftelregelung setzt grundsätzlich voraus, dass es sich nur um ein einmaliges außergewöhnliches Einkommen handelt, welches auch nur einmalig zu einem unverhältnismäßig hohem Steuerprogressionssatz führt.
Im obigen Beispiel liegt das zu versteuernde Einkommen und der entsprechende Steuersatz ja regelmäßig nur bei 40.000,- Euro.
Nur aufgrund der einmaligen Abfindung ergäbe sich dann ausnahmsweise in diesem Steuerjahr ein sehr hohes Einkommen mit einem höheren Steuersatz. Um diesen Sonderfall beim Abfindungsempfänger zu berücksichtigen, gewährt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Steuerminderung durch die Fünftelregelung .
Abfindung in Teilbeträgen auszahlen
Wird die Abfindung in mehreren Teilbeträgen und unter Umständen sogar auf zwei oder mehr Steuerjahre verteilt , dann wird die Abfindung steuerrechtlich in der Regel nicht mehr als einmaliges außergewöhnliches Einkommen gewertet. In diesem Fall scheidet die Anwendung von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG und die Fünftelregelung grundsätzlich aus.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch am 13.10.2015 in seinem Urteil BFH IX R 46/14 entschieden, dass die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegensteht, wenn sich die Teilzahlung im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellt und wenn die Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung geringfügig ist. Denn dies würde dem Sinne des Gesetzes widersprechen, welches einen Abfindungsempfänger entlasten soll, wenn er wegen des einmaligen Ereignis einer Abfindungszahlung ausnahmsweise in eine sehr hohe Steuerprogressionsstufe rutscht.
Auswirkungen auf die Fünftelregelung bei Abfindung in Teilbeträgen
Das Urteil BFH IX R 46/14 bedeutet nicht, dass eine einheitliche Abfindung, die in zwei oder mehreren Teilbeträge ausgezahlt wird, nun immer steuerlich durch die Fünftelregelung begünstigt wird.
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Entscheidend ist, dass die Teilbeträge als einheitliche Abfindung anzusehen sind, die eindeutig als Haupt- und Nebenleistung unterschieden werden können.
Dabei muss die Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung geringfügig sein.
Es gibt keinen starren Maßstab für das Merkmal der Geringfügigkeit. Als Orientierung kann aber grob ein Prozentsatz von ca. zehn Prozent der Nebenleistung an der Gesamtabfindung dienen.
Wenn dann noch weitere Merkmale, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen hinzukommen, spricht das für eine Anwendung der Fünftelregelung auch bei einer Abfindung in Teilbeträgen und über mehrere Veranlagerungszeiträume.
Zusammenfassung Abfindung in Teilbeträgen und Fünftelregelung
- Eine Abfindung ist grundsätzlich als Einkommen zu versteuern.
- Durch die Fünftelregelung kann die Steuerlast jedoch gesenkt werden, wenn es sich um einmalige außergewöhnliche Einkünfte einer einheitlichen Abfindung handelt.
- Eine Anwendung der Fünftelregelung scheidet normalerweise aus, wenn die Abfindung in mehreren Teilbeträgen bzw. auf mehrere Steuerjahre verteilt gezahlt wird.
- Im Einzelfall kann jedoch ausnahmsweise die Fünftelregelung auch bei einer Abfindung in Teilbeträgen angewandt und eine Steuerermäßigung erreicht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil BFH IX R 46/14 entschieden.
- Entscheidend ist, dass die beiden Teilbeträge als Haupt- und Nebenleistung einer einheitlichen Abfindung qualifiziert werden und die Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung geringfügig ist.
- Geringfügig ist die Nebenleistung in der Regel, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtabfindung beträgt.
- Weiterhin müssen im Einzelfall auch andere Indizien, wie beispielsweise die wirtschaftlichen Auswirkungen der steuerrechtlichen Behandlung berücksichtigt werden.
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