Kündigung nach heimlichem Mitschnitt eines Personalgesprächs Kündigung nach heimlichem Mitschnitt eines Personalgesprächs
Wer ein Personalgespräch mit dem Chef heimlich mit dem Smartphone aufzeichnet, darf gefeuert werden. Das entschied das LAG Hessen mit Urteil vom 23. August 2017 ( Az. 6 Sa 137/17 ). Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht wird bei einer verdeckten Aufnahme verletzt.
Nachdem die Arbeitgeberin von der Aufzeichnung erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt sowie im Anschluss das LAG Hessen wiesen die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei zerrüttet.
- Sachverhalt
- Urteil des Gerichts
- Keine Rechtfertigung der heimlichen Aufnahme
- Keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis
- Grundsätzliche Bedeutung
- Fazit und Praxishinweise
- Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten seit Juni 1990 beschäftigt. Im November 2015 wurde er erstmals schriftlich abgemahnt . Der Grund dafür war, dass er in einer E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zwei Kollegen als „Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer“ bezeichnet hatte. Zwei weitere Abmahnungen kassierte er im Februar 2016. Auch hier äußerte er sich abfällig gegenüber zwei Kolleginnen – er nannte sie „faule Schweine“ und „Low Performer“. Daraufhin suspendierte die Beklagte den Kläger für etwa zwei Wochen vom Dienst.
Außerdem fand ein Personalgespräch mit führenden Mitarbeitern der Beklagten sowie einem Betriebsratsmitglied im März 2016 statt. Dieses Gespräch nahm der Kläger mit seinem Handy auf, was seine Arbeitgeberin im Mai 2016 erfuhr. Sie hörte den Betriebsrat an und sprach dem Kläger gegenüber eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aus. Hilfsweise kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim ArbG Frankfurt. Das ArbG wies die Klage jedoch ab. Es sah die Kündigung als rechtmäßig an, da der Kläger seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB durch die heimliche Aufnahme verletzt habe. Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein. Er habe die Aufnahme des Personalgesprächs für zulässig gehalten und erst durch seinen Anwalt erfahren, dass ein solches Vorgehen nicht in Ordnung sei. Daraufhin habe er dann die Datei gelöscht. Auch habe er sich bei seiner Arbeitgeberin entschuldigt.
Urteil des Gerichts
Das LAG Hessen hat jedoch ebenfalls der Beklagten Recht gegeben. Die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten war gemäß § 626 BGB wirksam.
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs kann grundsätzlich sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Nach § 241 Abs. 2 BGB treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Pflichten zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der anderen Partei. Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs durch den Arbeitnehmer verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG . Davon umfasst ist auch das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. Jeder darf selbst bestimmen, ob seine Worte allein seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 19. Dezember 1991, Az. 1 BvR 382/85).
Heimliche Aufnahme nicht gerechtfertigt
Nach Ansicht des Gerichts ist das Vorgehen des Klägers auch nicht gerechtfertigt. Auch wenn er nicht wusste, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgespräches nicht zulässig ist, hätte er vorher einen Rechtsanwalt um Rat fragen können. Dieser hätte ihm die Rechtswidrigkeit des Vorhabens bestätigen können.
Selbst wenn, wie der Kläger meint, die Suspendierung vor dem Personalgespräch am 17. März 2016 rechtswidrig war, ändert auch das nichts an der Unzulässigkeit des heimlichen Mitschnitts. Zwar hätte sich die Beklagte dann selbst pflichtwidrig verhalten und Rechte des Klägers verletzt, allerdings bestand kein Zusammenhang mit der verdeckten Aufzeichnung des Gesprächs. Der Kläger hätte also das Gespräch nicht heimlich aufnehmen müssen, um seine Arbeitgeberin zur Aufhebung der Suspendierung bewegen zu können.
Keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis
Das LAG Hessen sah das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Vorfälle als zerrüttet an. Auch wenn der Kläger seit 25 Jahren im Betrieb tätig war, konnte keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis gegeben werden. Bereits die E-Mail des Klägers an den Vorstandsvorsitzenden im November 2015 hatte die Beziehung zu seinem Arbeitgeber schwer belastet. Die Interessenabwägung fiel deshalb zu Lasten des Klägers aus.
Fazit und Praxishinweise
Der heimliche Mitschnitt von Gesprächen ist übrigens auch eine Straftat nach § 201 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Wer ohne Einwilligung das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt oder eine solche Aufnahme benutzt oder Dritten zugänglich macht, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Wenn Sie den Inhalt eines Personalgesprächs dokumentieren möchten, sollten Sie deshalb nicht heimlich zum Smartphone greifen. Das gilt natürlich nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmenschefs. Wenn alle Teilnehmer mit der Aufzeichnung einverstanden sind, ist die Tonaufnahme hingegen zulässig. Eine mögliche Alternative wäre es außerdem, einen unbeteiligten Dritten zum Gespräch mitzubringen. Dieser könnte in einem möglichen Prozess als Zeuge gehört werden.
Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen
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Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht . Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen gerne.
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