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Vorteile einer GmbH – warum ist die Rechtsform so beliebt? Vorteile einer GmbH – warum ist die Rechtsform so beliebt?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählt zu den beliebtesten Rechtsformen für Gründer in Deutschland. Einer der Gründe für die Popularität der GmbH ist wohl die beschränkte Haftung. Aber es gibt noch weitere Vorteile der GmbH gegenüber anderen Rechtsformen. Diesem Thema widmet sich der heutige Blog.

Die GmbH-Gesellschafter haften außenstehenden Dritten grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern es haftet allein das Gesellschaftsvermögen,  § 13  Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers haben wir schon in einem eigenen Blog erläutert.

Auch das erforderliche Stammkapital bei der GmbH beträgt mit 25.000 Euro die Hälfte des für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) notwendigen Grundkapitals. Das sind nur zwei der Gründe, die für die Rechtsform der GmbH sprechen.

Dieser Beitrag ist Teil 2 unserer Reihe zur GmbH. Im ersten Teil haben wir schon die Rechte und Pflichten der GmbH-Gesellschafter erklärt.

  • Beschränkte Haftung
  • Großer Gestaltungsspielraum
  • Unkomplizierter Gesellschafterwechsel und Verkauf des Unternehmens
  • Hilfe bei weiteren Fragen

Vorteile einer GmbH: Beschränkte Haftung

Der wohl offensichtlichste Vorteil der GmbH ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Nach  § 13  Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft allein das Gesellschaftsvermögen. Auch wenn das Gesellschaftskapital nicht ausreicht, um einen Gläubiger zu befriedigen, darf das Privatvermögen der Gesellschafter nicht angetastet werden.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Haftung bei Personengesellschaften: Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie der Kommanditgesellschaft (KG) haften die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. Etwas anderes gilt nur beispielsweise für die Kommanditisten der KG, die nach  § 171 HGB  den Gesellschaftsgläubigern nicht mehr haften, sobald sie ihre Einlage erbracht haben. 

Von der grundsätzlichen Haftungsbeschränkung bei der GmbH im Außenverhältnis gibt es aber auch Ausnahmen:

  • Der Geschäftsführer kann nach  § 34  und  § 69  der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschafts- und Gewerbesteuer) der Gesellschaft haften. Hierfür muss vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegen. In diesem Zusammenhang kann auf den ausführlichen Beitrag zur  Quotenhaftung des Geschäftsführers für Steuerschulden  verwiesen werden.
  • Die persönliche Haftung wegen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht aus  § 15a  der Insolvenzordnung (InsO) hat in der Praxis wohl die größte Bedeutung. Neben der haftungsrechtlichen Problematik kommen bei vorsätzlicher  Insolvenzverschleppung  noch ein Berufsverbot sowie strafrechtliche Sanktionen in Betracht.
  • Außerdem haftet der Geschäftsführer für vorsätzliche Rechtsgutsverletzungen im Sinne des  § 823  BGB. Hiervon sind eine Vielzahl von allgemeinen Fallgruppen abgedeckt, die in der Lebenswirklichkeit denkbar sind. Beispielsweise die wissentliche Vernichtung von Vermögenswerten, die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder die schadensersatzpflichtige Beschädigung fremden Eigentums.

Vorteile einer GmbH: Großer Gestaltungsspielraum

Bei der Gründung einer GmbH haben die Unternehmer einen großen Gestaltungsspielraum. Der Zweck der GmbH muss – anders als etwa bei der OHG, die nach  § 105 HGB auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein muss, lediglich gesetzlich zulässig sein. In Betracht kommen daher ganz verschiedene Bereiche für die Gründung einer GmbH, etwa eine künstlerische oder handwerkliche Tätigkeit.

Außerdem ist auch eine Ein-Mann-GmbH möglich, die nur aus einem Gesellschafter besteht. Zur Gründung einer GbR, OHG oder KG beispielsweise sind immer mindestens zwei Gesellschafter erforderlich.

Zudem kann eine Person zum Geschäftsführer ernannt werden, die nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist (sog. Fremdgeschäftsführer). Einer der GmbH-Gesellschafter muss deshalb nicht zwingend auch die Aufgaben des Geschäftsführers wahrnehmen. So kann das persönliche Haftungsrisiko verringert werden.

Unkomplizierter Gesellschafterwechsel und Verkauf des Unternehmens

Der Gesellschafterwechsel bei der GmbH ist unkompliziert möglich. Er erfolgt nach  § 15 Abs. 1 GmbHG durch Übertragung der Geschäftsanteile. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG ist zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschafter ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich. Anders als bei den Personengesellschaften gibt es kein Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund einer Kündigung.

Zum Verkauf des Unternehmens reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten. Eine einzelne Übertragung der Vermögensgegenstände ist nicht notwendig.

Hilfe bei weiteren Fragen

Wenn Sie eine Gesellschaft gründen wollen und nicht sicher sind, welche Rechtsform für Sie passend ist, beraten wir Sie gerne. Je nach den Umständen Ihres Falles kann auch beispielsweise eine GbR vorteilhafter sein. Mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen im Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Rechtsanwältin  Nina Haverkamp  ist Fachanwältin für Insolvenzrecht  und Fachanwältin für  Handels– und Gesellschaftsrecht . Sie berät Sie als Expertin gerne in allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vertritt Sie auch vor den Zivilgerichten. 

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