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Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)

Arbeit auf Abruf bietet Arbeitgebern Flexibilität, indem sie Arbeitnehmer nur bei Bedarf einsetzen. Da es sich bei der Abrufarbeit um eine besondere Form der Teilzeitarbeit handelt, sind die wesentlichen gesetzlichen Regelungen auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz enthalten - konkret in § 12 TzBfG , welcher 2019 novelliert wurde.

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, wann Abrufarbeit vorliegt , welche Anforderungen an das Abrufarbeitsverhältnis seit der Neufassung von § 12 TzBfG gestellt werden, und welche Besonderheiten bei Vollzeitbeschäftigten und Minijobbern auf Abruf zu beachten sind.

Wann liegt Abrufarbeit vor?

Ein Abrufarbeit im Sinne des § 12 TzBfG liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt wird, sodass der Arbeitgeber entscheiden kann, wie viel Arbeit er an welchem Tag in Anspruch nehmen will.

Bei einem Abrufarbeitsvertrag ist ein fester Stundenlohn vereinbart und ebenfalls die Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Arbeitsleistung abrufen möchte. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 3 TzBfG zu beachten, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Tage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Anforderungen an das Abrufarbeitsverhältnis

Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber bei einem Abrufarbeitsverhältnis auf einen Einsatz der Arbeitskräfte in einer Woche komplett verzichten kann. Er darf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine vereinbarte Mindestarbeitszeit nur um bis zu 20 Prozent unterschreiten . Im Falle einer vereinbarten Höchstarbeitszeit darf er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit mehr abrufen.

Wenn keine Stundenzahl vereinbart ist , gilt gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG die Fiktion von 20 Stunden in der Woche .

Der Gesetzgeber wollte so durch die Neufassung des § 12 TzBfG sicherstellen, dass Arbeitnehmer einerseits keinen großen Lohnausfall haben und andererseits nicht erheblich mehr Stunden als vereinbart auf Abruf ableisten müssen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen muss, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.

Hat der Ar­beit­neh­mer in der Ver­gan­gen­heit re­gelmäßig mehr als 20 St­un­den pro Wo­che und/oder deut­lich mehr als drei St­un­den am Tag ge­ar­bei­tet, findet die Fiktion von 20 Stunden pro Woche keine Anwendung, da dies dem Arbeitnehmer zum Nach­teil gereichen würden.

Arbeit auf Abruf bei Vollzeitbeschäftigten

Vor der Novellierung des § 12 TzBfG war streitig, ob die entsprechenden Regelungen zur Arbeit auf Abruf auch auf Vollzeitbeschäftigte Anwendung finden. Der Streit ist weiter aktuell, da der Gesetzgeber hierzu keine Aussage getroffen hat. Vollzeitbeschäftigte unterscheiden sich von Teilzeitbeschäftigen nur dadurch, dass deren Arbeitszeit meist zwischen 35-40 Stunden pro Woche beträgt.

Auch wenn in der Praxis der Großteil der Vollzeitbeschäftigten eine gleichmäßig verteilte Arbeitsleistung über die Woche verbringt, zeigt die Praxis, dass dies nicht alle Vollzeitbeschäftigten betrifft.

Die unterschiedliche Einordnung hat zur Folge, dass bei Bejahung der Anwendung des § 12 TzBfG auf Vollzeitbeschäftigte der Arbeitgeber diese gemäß § 12 Abs. 3 TzBfG ebenfalls mindestens vier Tage im Voraus über den Arbeitseinsatz informieren muss.

Die Novellierung des § 12 TzBfG sollte nicht nur der Einkommenssicherheit dahingehend dienen, dass der Arbeitnehmer ein relativ stabiles Einkommen im Monat zur Verfügung hat, sondern auch der Planungssicherheit. Die ist nur dann konsequent gewährleistet, wenn auch alle Arbeitnehmer, die auf Abruf arbeiten – also auch Vollzeitangestellt – vom Anwendungsbereich des § 12 TzBfG umfasst sind.

Minijob auf Abruf

Die Neufassung des § 12 TzBfG hat aber auch zu Unsicherheiten bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern geführt. Dies gilt besonders für Minijobber, bei denen rechtlich gesehen Abrufarbeit vorliegt , wenn keine genaue Arbeitszeit konkretisiert ist.

Dies war nach alter Gesetzeslage unproblematisch, da § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG a.F. bei fehlender Vereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden vermutet hat. Bei einer Bezahlung nach Mindestlohn , der in Jahren 2015 – 2020 bei 8,50€ bis 9,35€ gelegen hat, blieb der Arbeitnehmer so regelmäßig unter der zu der Zeit geltenden sozialsicherungsfreien Grenze von 450€.

Da die neue Fassung des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Vermutung von 20 Arbeitsstunden in der Woche aufstellt, wird der ursprüngliche Minijob auf Abruf wegen der Überschreitung der aktuellen Minijob-Grenze von 538 € in eine sozialversicherungspflichtige Abrufarbeit umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich eine Sozialversicherungspflicht festgestellt werden kann. Der Arbeitgeber muss dann Sozialbeiträge auf Grundlage der fiktiven 20 Arbeitsstunden nachzahlen.

Zusammenfassung Arbeit auf Abruf

  • Der Gesetzgeber hat mit der neuen Fassung des § 12 TzBfG Arbeitnehmern, die auf Abruf arbeiten, mehr Sicherheiten gegeben.
  • Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Abrufarbeit eine Fiktion von 20 Wochenarbeitsstunden.
  • Wenn keine tägliche Arbeitszeit festgelegt ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für mindestens drei Stunden am Tag beschäftigen.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus über den Beginn seiner Abrufarbeit informieren.
  • Bei einer vereinbarten Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber maximal 25 Prozent mehr abrufen.
  • Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf das Abrufen der Arbeitsleistung diese um höchstens 20 Prozent unterschreiten.

Anwaltliche Hilfe zur Abrufarbeit

Abrufarbeit birgt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber rechtliche Herausforderungen – von der korrekten Arbeitszeitgestaltung bis hin zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben. Unsere Kanzlei bietet Ihnen kompetente Beratung, um Risiken zu minimieren und klare, rechtssichere Arbeitsverhältnisse zu schaffen.

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Beitrag veröffentlicht am
17. Juli 2020

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