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Maximale Arbeitszeit | Höchstarbeitszeit

In einer Zeit, in der Effizienz und Produktivität oft als Maßstab für Erfolg gelten, gerät ein Thema immer stärker in den Fokus: die maximale Arbeitszeit . Doch nicht alles was im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit vereinbart oder in der Praxis gelebt wird, entspricht auch den gesetzlichen Schutzvorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) .

In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur Höchstarbeitszeit und beantworten die Frage wie viele Stunden Arbeitnehmer pro Tag, Woche und Monat tatsächlich arbeiten dürfen . Zudem betrachten wir im Folgenden das Arbeitszeitgesetz zur Nachtarbeit und gehen auf die Pausenregelung während der Arbeitszeit sowie auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ein.

Was ist Arbeitszeit?

Der Begriff der Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer von Anfang bis zum Ende der Arbeit ausgefüllte Zeit. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ist die Arbeitszeit „ jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Dabei sind Ruhepausen von der tatsächlichen Arbeitszeit abzuziehen . Der Arbeitgeber muss dabei nicht unbedingt tatsächlich Arbeit verlangen oder Aufgaben verteilen. Sofern der Arbeitnehmer anbietet zu arbeiten und auch am Arbeitsplatz anwesend ist, wird auch die unproduktive Zeit als offizielle Arbeitszeit gezählt. Der faktische Arbeitsanfall hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Maximale Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Maximale Arbeitszeit pro Tag

Die maximale Arbeitszeit pro Tag darf für Arbeitnehmer im Grundsatz nicht mehr als 8 Netto-Arbeitsstunden betragen. Dies soll insbesondere die Gesundheit von Arbeitnehmern schützen und die Möglichkeit der Erholung und Regenerierung für jeden Einzelnen sicherstellen, vgl. § 1 ArbZG . Die maximale Arbeitszeit pro Tag ist also im Grundsatz einfach und klar definiert. Jedoch muss die täglich begrenzte Arbeitszeit scharf von der wöchentlichen Arbeitszeit getrennt werden. Denn dem Tageshöchstsatz gegenüber ist die wöchentlich höchstzulässige Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt und damit auch nicht direkt gesetzlich begrenzt. Gesetzlich kommt es nämlich nur auf eine durchschnittliche Arbeitszeit an. Deshalb ergeben sich gewisse Spielräume über die Gestaltung der Arbeitszeit.

Der oben genannte Grundsatz der Höchstgrenze von 8-Stunden täglicher Arbeitszeit muss nicht zwangsläufig jeden einzelnen Tag eingehalten werden. Die tägliche Arbeitszeit kann unter bestimmten Vorgaben auf bis zu 10 Stunden täglich ausgeweitet werden. § 3 ArbZG besagt nämlich, dass dies immer dann möglich ist, wenn in einem Gesamtzeitraum von entweder 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen die im Durchschnitt über 8 Stunden täglich liegende Arbeitszeit in Form von Freizeit ausgeglichen wird. Innerhalb dieses Ausgleichszeitraumes darf bis zu 10 Stunden täglich gearbeitet werden. Jedoch darf unterm Strich der Durchschnitt einer maximalen Arbeitszeit von 8 Stunden geleisteter Arbeit nicht überschritten werden. Um diesen Durchschnitt am Ende berechnen zu können, gilt die Basis der 6-Tage-Woche. Denn in der Theorie können alle Werktage vom Arbeitgeber als Arbeitstage genutzt werden, selbst wenn die betriebliche Praxis mit einer 5-Tage-Woche hiervon in der Regel abweicht.


Maximale Arbeitszeit pro Woche

Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist an keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Daher steht einer maximalen Arbeitszeit pro Woche von 60 Stunden grundsätzlich nichts entgegen (10 Stunden à 6 Werktagen). Da die Mehrarbeit jedoch ausgeglichen werden muss, ergibt sich in einem gewählten Ausgleichszeitraum von 24 Wochen beispielsweise eine höchstzulässige Gesamtarbeitszeit von 1152 Stunden (6 Werktage x 8 Stunden x 24 Wochen). Dies kann im Extremfall dazu führen, dass 19 Wochen am Stück 60 Stunden jeweils gearbeitet wird (10 Stunden x 6 Werktage x 19 Wochen = 1140), um anschließend 5 Wochen komplett zu ruhen.


Maximale Arbeitszeit pro Monat

Doch wie viele Stunden darf man nun im Monat arbeiten? Einer maximalen Arbeitszeit von 260 Stunden pro Monat steht dem Gesetz nicht entgegen (52 Wochen im Jahr à 60 Stunden verteilt auf 12 Monate = 260 Stunden pro Monat). Der Arbeitgeber kann diese Arbeitszeit eben nur nicht dauerhaft abrufen, sondern ist verpflichtet sich im Rahmen des Ausgleichszeitraums durchschnittlich auf 8 Stunden täglich zu beschränken.

Der Grundsatz der 8-Stunden Regelung und die Möglichkeit einer Verlängerung auf 10 Stunden täglich kann jedoch durch Tarifverträge abgeändert werden, vgl. § 7 ArbZG . Diese Abänderungen können sowohl positiv als auch negativ ausgestaltet werden. Eine nachteilige Vereinbarung für den Arbeitnehmer über eine höhere zulässige tägliche Arbeitszeit oder eine Verlängerung des Ausgleichszeitraumes ist nicht im Bereich des Unmöglichen. So können beispielsweise Ausgleichszeiträume von 30 Wochen tarifvertraglich festgelegt werden. Jedoch betrifft dies nicht die gesetzliche Höchstgrenze von 48 Wochenarbeitsstunden im Durchschnitt (6 Werktage x 8 Arbeitsstunden).

Arbeitszeitgesetz Ausgleichszeitraum

Die alternativ zu wählenden Ausgleichszeiträume von zusammenhängenden 24 Wochen oder 6 Monaten dürfen nicht vom Arbeitgeber ohne tarifvertragliche Grundlage verlängert werden. Dies kann nur in gravierenden Ausnahmefällen wie beispielsweise einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers oder einem vergleichbaren Grund erforderlich werden. Diese Gründe für eine Verlängerung müssen dabei in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Der Ausgleichszeitraum muss dabei aber nicht notwendigerweise innerhalb eines Kalenderjahres liegen. Der Zeitraum muss lediglich zusammenhängend betrachtet werden in dem die Mehrarbeit von 10 Stunden täglich lag. Sonn- und Feiertage gelten dabei nicht als Ausgleichzeiten, genauso wenig wie Krankheitstage und alle in dem Zeitraum genommenen Urlaubstage, die innerhalb des gesetzlichen Urlaubsanspruches von 24 Werktagen liegen.

Gesetzliche Pausenregelung

Die gesetzliche Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit ausreichend Erholungspausen erhalten. Sie dient dem Schutz der Gesundheit und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer. § 4 ArbZG regelt diesen Bereich insofern:

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz

Die Regelungen zur maximalen täglichen Arbeitszeit müssen immer vor dem Hintergrund des Gesetzesziels betrachtet werden. Nämlich den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Daher sieht das Arbeitszeitgesetz besondere Regelungen für die Nachtarbeit vor. Zwar gilt auch hier der Grundsatz der möglichen Verlängerung von 8 Stunden täglicher Höchstarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden, jedoch sind die Regelungen zu den Ausgleichszeiträumen anders. Hier gilt: Die Mehrarbeit muss bereits innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen sein.

Mehr als 2 Stunden seiner Arbeitszeit nachts d.h. zwischen 23 und 6 Uhr zu leisten, bedeutet zwar eine Nachtarbeit, jedoch nicht gleich automatisch den privilegierten Status eines Nachtarbeiters. Hier muss klar unterschieden werden. Wer im Schichtdienst oder als Arbeitnehmer ausnahmsweise oder ab und zu einmal Nachtarbeit leistet, unterfällt nicht automatisch dieser besonderen Regelung. Erst wer Nachtarbeiter im Sinne des Gesetzes ist (siehe § 2 Abs. 5 ArbZG ), muss einen Freizeitausgleich der längeren täglichen Arbeitszeit innerhalb des verkürzten Zeitraumes erhalten.

Neben dieser durch das Arbeitszeitgesetz besonders geschützten Gruppe sehen auch andere Gesetze besondere Ausnahmen vor. Beispiele hierfür liefern Regelungen zu Jugendlichen ( JArbSchG ), Schwangeren und stillenden Müttern ( MuSchG ), Kraftfahrern oder Schwerbehinderten. Diese Besonderheiten müssen auf der Seite des Arbeitgebers bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit immer beachtet werden.

Höchstarbeitszeit Mitbestimmung Betriebsrat

Wie bei allen arbeitsrechtlichen Themen ist auch bei der zulässigen Höchstarbeitszeit der Betriebsrat nicht aus den Augen zu verlieren. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte , wenn es um die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit geht, um die Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Wochentage sowie um die Pausengestaltung.

Eine vorübergehende Verlängerung der täglichen grundsätzlichen Arbeitszeit von 8 Stunden auf 10 Stunden kann nur mit Zustimmung der gewählten betrieblichen Arbeitnehmervertretung erfolgen. Genauso muss ein Einverständnis über die Gestaltung der Ausgleichszeiträume vorliegen. Wie hoch jedoch die individuelle wöchentliche Arbeitszeit eines bestimmten Arbeitnehmers ist, kann nicht vom Betriebsrat mitbestimmt werden. Dies ist alleinige Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Zusammenfassung maximale Arbeitszeit

  • Grundsätzlich darf nicht länger als 8 Stunden täglich gearbeitet werden.
  • Es gibt jedoch die Möglichkeit auf eine Verlängerung hin bis zu 10 Stunden täglicher Arbeitszeit, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraumes die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
  • Dieser Durchschnitt muss sich innerhalb von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten ergeben.
  • Die Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraumes erfolgt auf Basis der 6-Tage- Woche (Werktage).
  • Bei Nachtarbeit muss Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen oder einem Kalendermonat ausgeglichen werden.
  • Tarifverträge können Abweichungen vorsehen.
  • Der Betriebsrat ist bei der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig.


Rechtliche Hilfe zur Höchstarbeitszeit

Bei Fragen im Zusammenhang zur maximalen Arbeitszeit bzw. der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, den Regelungen zu den Ruhezeiten oder zur Beteiligung des Betriebsrates beraten Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Köln und Bonn gerne. Bei Streitigkeiten vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor dem Arbeitsgericht. Vereinbaren Sie jetzt online einen Termin oder kontaktieren Sie uns per Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular .

Beitrag veröffentlicht am
9. März 2022

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