Folgen bei Verstoß gegen Arbeitsanweisung
In jeder Arbeitsbeziehung gibt es klare Vorgaben, die für den reibungslosen Ablauf des Betriebs unerlässlich sind. Arbeitsanweisungen dienen nicht nur der Organisation, sondern auch dem Schutz und Wohl des gesamten Teams. Doch was passiert, wenn Mitarbeiter Anweisungen nicht befolgen? Die Missachtung von Arbeitsanweisungen kann nicht nur die Arbeitsergebnisse beeinträchtigen, sondern unter Umständen auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Abmahnung wegen Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen ist ein erstes Mittel, um auf Verstöße aufmerksam zu machen und künftige Pflichtverletzungen zu verhindern. Bei erneutem Verstoß gegen die Arbeitsanweisung kann der Arbeitnehmer laut Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 97/16) sogar gekündigt werden.
Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen den Sachverhalt des Urteils LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 97/16 vor und erklären die arbeitsrechtlichen Hintergründe für die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers.
Fall (Az. 2 Sa 97/16): Mitarbeiter befolgt Arbeitsanweisung nicht
In der Berufungsentscheidung des LAG Rheinland-Pfalz Az. 2 Sa 97/16 ging es um die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der mehrfach nicht zu den angekündigten Terminen einer Sicherheitsunterweisung im Tätigkeitsbereich einer Gießerei erschien.
Der Arbeitgeber ordnete eine Woche vor der geplanten Sicherheitsunterweisung an, dass die entsprechenden Mitarbeiter eine Stunde vor dem üblichen Arbeitsbeginn erscheinen sollten, um eine reibungslose Übergabe im Schichtbetrieb zu gewährleisten. Die Mehrarbeit sollte entsprechend vergütet werden.
Der Arbeitnehmer erschien zum ersten Termin aber erst zu Beginn der üblichen Arbeitszeit und nicht wie in der Arbeitsanweisung gefordert , eine Stunde vorher. Er begründete sein Verhalten damit, dass er nicht bereit sei, in seiner Freizeit früher zur Unterweisung zu erscheinen. Während des zweiten Alternativtermins zur Unterweisung befand sich der Mitarbeiter im Urlaub.
Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer ab, weil er nicht zur ersten Sicherheitsunterweisung erschien.
Zwei Monate später veranlasste der Arbeitgeber eine Nachschulung für alle Mitarbeiter, die während der ersten beiden Termine nicht an der Sicherheitsunterweisung teilnehmen konnten. Auch zu diesem Termin erschien der Arbeitnehmer erneut nicht . Der Produktionsleiter vereinbarte nun einen Ersatztermin als Einzelschulung mit dem Arbeitnehmer. Strittig ist zwischen den Parteien, ob auch für den Einzeltermin ein Erscheinen vor der üblichen Arbeitszeit vereinbart wurde. Jedenfalls erschien der Arbeitnehmer an diesem Tag erst wenige Minuten vor dem üblichen Arbeitsbeginn. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen nun außerordentlich und hilfsweise ordentlich.
Urteil des LAG zum Verstoß gegen die Arbeitsanweisung
Kündigung wegen Missachtung der Arbeitsanweisung
Das Arbeitsgericht und später das Landesarbeitsgericht bestätigten die ordentliche Kündigung als rechtmäßig. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) berechtigt ist, die Arbeitszeit und damit auch den Termin zur Sicherheitsunterweisung vor Schichtbeginn als Arbeitsanweisung festzulegen .
Das Direktionsrecht des Arbeitgeber aus § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber, dass dieser den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitszeit durch die Sicherheitsunterweisung nur einmalig um eine Stunde verschob und erhöhte. Außerdem wurde die Grenze des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten und die Mehrarbeit entsprechend vergütet.
Abmahnung wegen Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
Indem der Arbeitnehmer die Teilnahme an der ersten Sicherheitsunterweisung vor Schichtbeginn verweigerte, gab er bereits Anlass zu der erfolgten Abmahnung wegen Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen . Die Abmahnung hat bereits Warnfunktion, so dass es in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt, nicht erneut gegen eine entsprechende Arbeitsanweisung zu verstoßen . Gegen diese Arbeitsanweisung hat der Arbeitnehmer wiederholt verstoßen, indem er auch zu den folgenden Terminen nicht rechtzeitig erschien. Deshalb war die ordentliche Kündigung rechtmäßig.
Zusammenfassung Folgen bei Verstoß gegen Arbeitsanweisung
- Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
- Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine Arbeitsanweisung, die im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers liegt, berechtigt dies zu einer Abmahnung und ggf. einer verhaltensbedingten Kündigung.
- In dem Berufungsurteil des LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 97/16 bestätigte das Landesarbeitsgericht die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht zu einer Sicherheitsunterweisung erschien, weil die Schulung eine Stunde vor dem üblichen Schichtbeginn beginnen sollte.
- Trotz Abmahnung erschien er auch nicht zu den vereinbarten Ersatzterminen.
- Durch sein mehrfaches Fehlverhalten gab der Arbeitnehmer Anlass dazu, dass auch in Zukunft Verstöße gegen Arbeitsanweisungen nicht auszuschließen sind.
Anwaltliche Hilfe bei Verstößen gegen Arbeitsanweisungen
Verstöße gegen Arbeitsanweisungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen herausfordernd und erfordern eine sorgfältige rechtliche Bewertung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend – ob Sie als Arbeitgeber rechtssichere Maßnahmen zur Durchsetzung von Arbeitsanweisungen benötigen oder als Arbeitnehmer Hilfe im Umgang mit einer Abmahnung suchen. Unsere erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht in Köln und Bonn stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und durchzusetzen.