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Insolvenz bei Ehepartnern

Wenn die Insolvenz bevorsteht oder bereits läuft, stellt sich die Frage, wie und ob der Ehegatte bzw. Lebensgefährte auch davon betroffen ist.

Der Beitrag erläutert, wie vorhandenes Vermögen bei Insolvenz der Ehepartner beurteilt wird und ob ein Ehepartner für den anderen haftet. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob sich nur einer der Ehegatten im Insolvenzverfahren befindet oder beide Ehepartner insolvent sind.

Beide Ehepartner sind in Insolvenz

Wenn beide Ehepartner Privatinsolvenz anmelden möchten, muss jeder Ehegatte separat einen Insolvenzantrag stellen. Es gibt keinen gemeinschaftlichen Insolvenzantrag für die Ehegatten, genauso wenig wie es eine automatische Haftung des einen Partners für die Schulden des anderen Partners gibt. Jeder Ehepartner haftet für seine eigenen Schulden .

Auch dann, wenn ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten gebürgt hat, müssen zwei Insolvenzverfahren eröffnet werden. Hat z.B. ein Ehepartner eine Firmeninsolvenz und der Partner sich für dessen Kredite wirksam verbürgt, so wird dieser von der Haftung nur durch ein eigenes Insolvenzverfahren befreit.

Haben die Ehegatten beispielsweise gemeinsam ein Darlehensvertrag unterschrieben, dann haften sie gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, jeder einzelne Ehegatte haftet der Bank für die volle Darlehenssumme separat und nicht nur für die Hälfte des Darlehens – die Bank kann sich letztendlich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt. In seinem Insolvenzantrag muss daher auch jeder Ehegatte die volle geschuldete Summe angeben. Allerdings sollte man gerade bei Ehepartnern und nahen Angehörigen, die Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen unterschrieben haben, zusätzlich immer die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften prüfen. (Die Sittenwidrigkeit ergibt sich häufig daraus, dass der bürgende Partner durch die Bürgschaft finanziell überfordert wird oder eine emotionale Verbundenheit bzw. geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt wurde.)

Sinnvollerweise wird bei den Insolvenzverfahren von Eheleuten derselbe Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht bestellt. Denn dieser kann dann beispielsweise die Schulden aus gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Gläubiger vertreten. Oder er verwertet das gemeinschaftliche Eigentum, wie beispielweise eine Immobilie in der Insolvenz .

Privatinsolvenz des Ehepartners

Ein anderer Fall ist der, dass nur ein Ehegatte überschuldet ist und der Partner schuldenfrei lebt. Grundsätzlich ist bei Privatinsolvenz des Ehepartners festzustellen: niemand haftet für die Schulden seines Ehepartners oder Lebensgefährten. Man heiratet auch nicht die Schulden des Partners. Solange der schuldenfreie Partner keine Bürgschaften abgibt oder selbst einen Darlehensvertrag mit unterschreibt – also sich selbst vertraglich verpflichtet - haftet er auch nicht.

Daher hat auch ein Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf den schuldenfreien Partner. Lediglich bei der Frage, in welcher Höhe das schuldnerische Einkommen im Insolvenzverfahren pfändbar ist, wird die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber seinem verschuldeten Ehepartner überprüft und ggf. dem pfändbaren Einkommen hinzugerechnet. Die Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzfahren hängt wiederum von den eigenen Einkünften des Ehegatten ab.

Vorhandenes Vermögen des Ehegatten

Soll im Insolvenzverfahren vorhandenes Vermögen verwertet werden, dann darf dieses wiederum ausschließlich im Eigentum des Schuldners stehen und nicht dem Ehegatten gehören. Immobilien des schuldenfreien Ehepartners fallen nicht in die Insolvenzmasse und werden auch nicht verwertet. Dasselbe gilt für das Auto im Insolvenzverfahren, Konten, Sparbücher etc. Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, dann kommt allerdings eine sog. Teilungsversteigerung in Betracht. Die Immobilie kann – auch gegen den Willen des schuldenfreien Ehepartners – zwangsversteigert werden. Im Anschluss wird dem schuldenfreien Ehepartner der Anteil am Erlös ausgezahlt (50%).

Zusammenfassung Insolvenz bei Ehepartnern

  • Wenn beide Ehepartner insolvent sind, muss jeder Partner einen eigenen Insolvenzantrag stellen.
  • Jeder Partner haftet dabei nur für seine eigenen Schulden.
  • Bei einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft (z.B. Darlehen) haftet jeder Partner unter Umständen jedoch auch auf den anderen Teil des Partners, denn der Gläubiger darf sich aufgrund der Gesamtschuld aussuchen, wen er zur Zahlung des Darlehens heranzieht.
  • Bei Bürgschaften unter nahen Familienangehörigen sollte im Zweifel immer die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft geprüft werden.
  • Grundsätzlich haftet kein Partner für die Schulden des Ehegatten / Lebensgefährten, wenn er sich hierzu nicht explizit vertraglich verpflichtet hat.
  • Allerdings können Ehegatten untereinander unterhaltsverpflichtet sein. Der Unterhaltsanspruch wird auf das pfändbare Einkommen des insolventen Ehegatten angerechnet.
  • Jeder Ehegatte / Lebensgefährte darf sein eigenes Vermögen behalten. Vermögen wie zum Beispiel eine Immobilie, welche im gemeinsamen Miteigentum steht, kann jedoch teilungsversteigert werden.


Rechtliche Hilfe bei Insolvenz von Ehepartnern

Wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner sich in der Insolvenz befinden oder ein Insolvenzverfahren bevorsteht, lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten. Aber auch für allgemeine Fragen, wie zum Beispiel die Restschuldbefreiung oder was mit Steuerschulden oder einem teuren Geschenk in der Privatinsolvenz geschieht, ist rechtlich kompetenter Rat die Lösung.

Unsere AHS-Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht . Sie berät und vertritt Sie in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin an den Standorten von AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2015

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