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Rückforderung einer Schenkung in der Privatinsolvenz

Ein Geschenk, das ein Schuldner in der Vergangenheit gemacht hat, kann in der Privatinsolvenz zur Rückforderung führen. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, eine Schenkung im Insolvenzverfahrens anzufechten – sei es eine Geld- oder Sachleistung. In unserem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Rückforderung einer Schenkung in der Privatinsolvenz und darüber, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung einer Schenkung im Insolvenzverfahren möglich ist und welche Wertgrenzen dabei eine Rolle spielen.

Grundsätzliches zur Schenkung vor der Privatinsolvenz

Geschäftspartner, Freunde oder Verwandte eines Schuldners sind im Insolvenzverfahren häufig Gegner von Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters . Denn der Insolvenzverwalter prüft, ob der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Handlungen oder Geschäfte vorgenommen hat, die die anderen Gläubiger benachteiligt haben.

Hierzu prüft er zum Beispiel die Kontoauszüge des Schuldners. Stellt der Insolvenzverwalter dabei benachteiligende Rechtshandlungen fest, ermöglicht ihm die Insolvenzordnung die Geltendmachung diverser Anfechtungsansprüche, um das "verlorene" Vermögen wieder zurückzuholen.

Hierzu gehört auch die Anfechtung nach § 134 der Insolvenzordnung (InsO) .

Demnach ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Vermögen, das durch „unentgeltliche Leistung des Schuldners“ auf Dritte übertragen wurde, im Wege der Anfechtung wieder zurückholen. Dieses Anfechtungsrecht bezieht sich auf alle Leistungen, die vier Jahre vor Einreichung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden.

Auf gut Deutsch: Bis zu vier Jahre rückwirkend muss jeder, der eine Schenkung vor der Privatinsolvenz des Schuldners erhalten hat, muss diese wieder an den Insolvenzverwalter herausgeben.

Welche Schenkungen dürfen in der Privatinsolvenz nicht zurückgefordert werden?

Bezüglich der Rückforderung von Schenkungen in der Privatinsolvenz gibt es rechtlich eine Ausnahme: ein „gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert“ muss nicht herausgegeben werden, § 134 Abs. 2 InsO . Dementsprechend können Gelegenheitsgeschenke, die einen geringen Wert haben , in der Privatinsolvenz nicht vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Was sind Gelegenheitsgeschenke?

Gelegenheitsgeschenke sind entsprechend dem Wortlaut, Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw.

In diesem Sinne können Gelegenheitsgeschenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohltätigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein.

Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass geleistet werden, um zum Beispiel freiwillig zum Lebensunterhalt einer nahe stehenden Person beizutragen. Diese Zuwendungen können immer vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Wann ist ein Geschenk geringwertig?

Von der Anfechtung sind nur solche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen, die einen geringen Wert haben. Die Definition der Geringwertigkeit ist allerdings sehr streitig.

Umstritten ist beispielsweise, ob sich die Höhe des „geringen Wertes“ in Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung bemisst, ob zusätzlich eine absolute Obergrenze anzusetzen sei oder ob unabhängig von anderen Kriterien eine absolute Obergrenze gelten solle. Daran anschließend wäre zu klären, wo diese zusätzliche oder absolute Grenze anzusetzen sei, und ob diese Obergrenze pro Geschenk, jährlich, oder für den gesamten Anfechtungszeitraum von vier Jahren bemessen werden sollte.

Die Herstellung einer Relation zum Gesamtvermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Schenkung wäre unpraktikabel. Bei großen Vermögen kann eine Relationsbetrachtung zudem zu völlig unangemessenen Ergebnissen führen. Bei einem Vermögen von 5 Mio. € wäre etwa eine Schenkung über einen Anteil von 5% prozentual zwar jedenfalls als geringfügig anzusehen. Der absolute Betrag von 250.000,00 € wäre es allerdings nicht.

In den Fällen, in denen der Schuldner bei hohen Vermögenswerten auf Kosten der Gläubiger großzügig gelebt hat, erscheint eine Bemessung von Schenkungen anhand seines luxuriösen Lebensstils vollkommen untragbar. Hinzu kommt, dass eine Angemessenheitsbeurteilung zur Bestimmung des angemessenen Prozent- oder Promillesatzes nicht überzeugend möglich ist.

Obergrenzen für Rückforderungen von Schenkungen vor der Privatinsolvenz

Praktikabel und mit berechenbaren Größen handhabbar ist nur der Maßstab einer absoluten Obergrenze, wobei der Bundesgerichtshof eine Kombination von Anlass und Jahresgrenze – bezogen auf das Kalenderjahr – für angemessen hält.

Für die Bemessung der Höchstgrenze braucht dann nicht nach den, häufig auch schwierig festzustellenden Vermögensverhältnissen zu verschiedenen Zeitpunkten differenziert zu werden. Da die Schuldner im Zeitpunkt der erforderlichen Beurteilung sich ohnehin in der Insolvenz befinden, rechtfertigt dies eine Gleichbehandlung im Maßstab.

Angemessen als absolute Obergrenze für das einzelne Geschenk ist danach ein Betrag von 200,- € anzusehen. In Summe dürfen allerdings die Geschenke im gesamten Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen. Nur bei einmaligen Sonderanlässen kann in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden, der allerdings ebenfalls am Maßstab der hier aufgezeigten Kriterien bemessen wird.

Zusammenfassung Rückforderung einer Schenkung in der Privatinsolvenz

  • Ein Geld- oder Sachgeschenk, dass der insolvente Schuldner bis zu vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschenkt hat, kann vom Insolvenzverwalter durch Anfechtung zurückgefordert werden.
  • Eine Ausnahme besteht nur für ein Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert. Diese können nicht vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
  • Ein Gelegenheitsgeschenk liegt vor, wenn es zu einem bestimmten Anlass (Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Firmung, Jubiläum usw.) verschenkt wurde. Das gleiche gilt übrigens auch für Spenden.
  • Eine geringer Wert liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei ca. 200,- Euro pro Anlass. Allerdings liegt die Wertgrenze pro Kalenderjahr bei ca. 500,- Euro in der Summe.
  • Nicht anlassbezogene Zuwendungen, die beispielsweise freiwillig an eine nahe stehende Person geleistet wurden, können in der Regel immer vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Schuldner ohne rechtliche Verpflichtung geleistet hat.
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