Anwalt für Handelsvertreterrecht in Köln, Bonn und bundesweit
Ihr Anwalt für Handelsvertreterrecht in Köln und Bonn
Sie benötigen anwaltliche Unterstützung im Bereich Handelsvertreterrecht? Dann sind Sie bei AHS Rechtsanwälte genau richtig! Wir beraten Handelsvertreter und Unternehmen in allen Fragen des Handelsvertreterrechts. Dazu gehört neben dem Gestalten, Prüfen und Verhandeln von Handelsvertreterverträgen auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Provision, Buchauszug und Ausgleich. Unsere Mandanten profitieren dabei nicht nur von der umfangreichen Erfahrung und Expertise unserer Anwälte im Handelsvertreterrecht, sondern insbesondere auch von ihren ausgewiesenen Fachkenntnissen im Arbeits- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, welche u.a. die Normen des Handelsvertreterrechts mitbestimmen.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Handelsvertreterrecht:
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Mandantenbewertungen im Handelsvertreterrecht
Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 ff HGB umfassend gesetzlich geregelt. Dennoch empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, insbesondere um die Grundlagen der Provisionsabrechnung, des Kundenschutzes und etwaiger Wettbewerbsverbote zu regeln. Der Handelsvertretervertrag ist das Kernstück der Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmen und sollte sorgfältig gestaltet werden. Dieses verringert das mögliche Konfliktpotential erheblich und jede Vertragspartei weiß, woran sie ist. Auch sind einige der gesetzlichen Regelungen dispositiv, also frei verhandelbar.
Wir gestalten einen Handelsvertretervertrag nach Ihren Wünschen. Wir überprüfen Handelsvertreterverträge auch im Hinblick auf etwaige Forderungen und Ansprüche bzw. auf die Vereinbarkeit mit zwingenden gesetzlichen Regelungen.
Besonders streitintensiv ist häufig die Kündigung des Handelsvertretervertrages , nämlich wenn es um die Frage geht, ob ein Ausgleichsanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe. Sowohl Unternehmen als auch Handelsvertreter sollten sich hierzu beraten lassen, bevor sie den Streit suchen. Vertrauen Sie insoweit auf unsere ausgewiesene Expertise zu diesem Thema.
Versicherungsvertreter und das Handelsvertreterrecht
Die §§84 ff HGB sind auf Versicherungsvertreter entsprechend anwendbar, zum Teil gelten Ausnahmen. So ist z.B. die Höchstgrenze beim Ausgleichsanspruch anhand von nur 3 Jahresprovisionen zu bestimmen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die von der Versicherungswirtschaft definierten Grundsätze zu beachten, wonach umfangreiche Abschläge je nach Provision und Sparte vorgenommen werden. Auch ist relevant, ob und in welchem Umfang ein bereits übertragener Bestand vorliegt. Die Berechnungen differieren daher stark.
Unsere Leistungen im Detail
Die Frage, wann ein provisionspflichtiges Geschäft vorliegt ist gesetzlich geregelt; ebenso die Modalitäten der Provisionsabrechnung. Viele Regelungen des Handelsvertreterrechts sind zwingend, können also nicht anders frei vereinbart werden, auch dann nicht, wenn es dem Willen beider Parteien entspricht. Grund ist, dass der Handelsvertreter vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehen wird. Vom Gesetz abweichende Provisionsregelungen sind daher nur wirksam, soweit von nicht zwingenden gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.
Grundsätzlich gilt folgendes:
- es besteht ein Provisionsanspruch für Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind oder von ihm zuzuordnenden Kunden bzw. innerhalb seines Bezirks abgeschlossen wurden;
- der Anspruch besteht, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde auch zahlt;
- mangels Vereinbarung gilt der „übliche“ Provisionssatz. Dieser dürfte nicht immer offensichtlich sein, so dass sich hier eine schriftliche Vereinbarung dringend empfiehlt;
- über die Provisionen ist monatlich abzurechnen, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gegen den Unternehmer
Wir überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch vorliegen und ob eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung erstellt worden ist.
Als Überhangprovision bezeichnet man Provisionsansprüche, die aus vor Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäften resultieren, aber noch nicht ausgeführt wurden. Hieraus kann sich – je nach Industriezweig – ein erhebliches nachwirkendes Provisionsaufkommen ergeben, z.B. beim Abschluss von konkretisierten Abrufverträgen oder Sukzessivlieferverträgen. Der Anspruch ist vertraglich abdingbar!Zu unterscheiden sind Überhangprovisionen von den sogenannten nachvertraglichen Provisionsansprüchen. Letztere entstehen, wenn ein bereits vor Vertragsende angebahntes Geschäft, alsbald nach Vertragsende abgeschlossen wird. Auch dieser Anspruch ist vertraglich abdingbar.
Der Handelsvertretervertrag kann von jeder Partei innerhalb der Kündigungsfristen des § 89 HGB bzw. innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich beendet werden. Kündigt der Handelsvertreter ordentlich ohne wichtigen Grund und verlässt damit freiwillig seine Position, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB nur zu, wenn die Kündigung wegen Alters oder Krankheit erfolgt und eine weitere Tätigkeit unzumutbar ist. Kündigt dagegen der Unternehmer ordentlich, so steht dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch zu.
Bei der außerordentlichen Kündigung verhält es sich andersrum. Kündigt der Handelsvertreter, weil ihm die Vertragsfortsetzung mit dem Unternehmer unzumutbar ist, so behält er den Ausgleichsanspruch. Kündigt der Unternehmer außerordentlich, weil ihm die Fortsetzung des Vertrages mit dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden kann, so steht diesem kein Ausgleichsanspruch zu.
Jede beabsichtigte Vertragsbeendigung muss daher gut überlegt werden. Auseinandersetzungen sind hier häufig, denn die Art der Beendigung entscheidet darüber, ob eine häufig größere Summe an den Handelsvertreter fließt, oder nicht. AHS Rechtsanwälte berät Sie umfassend!
Wenn der Vertrag so geendet hat, dass ein Ausgleichsanspruch besteht erfolgt zunächst die Berechnung des sogenannten Rohausgleichs sowie der Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Sollte der Rohausgleich höher sein, so gilt die Jahresdurchschnittsprovision. Sie bestimmt die gesetzliche Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs.
Rohausgleich:
1) Zunächst ermitteln Sie die Summe der Provisionen/Vergütungen des letzten Vertragsjahr für neue Kunden (ohne reine Verwaltungsprovisionen).
2) Dann ermitteln Sie die den Prozentsatz an Kunden, die dem Unternehmen durchschnittlich pro Jahr verloren gehen (Abwanderungsquote)
3) Sodann prognostizieren Sie die künftigen Provisionen für die nächsten 3 -5 Jahre. Hierzu wird die Summe 1 um die Abwanderungsquote bereinigt. Dieses Ergebnis ist Summe 1 für das Folgejahr, die wiederum um die Abwanderungsquote zu bereinigen ist usw. bis der bestand rechnerisch aufgebraucht ist.
4) Diese Beträge sind abzuzinsen, denn sie wären bei Fortsetzung des Vertrages erst später zugeflossen. (Abzinsungsfaktor f: 1/[(1+(i Zinssatz/100)]n Anzahl der Jahre). Die Abzinsung ist für jeden der errechneten Beträge vorzunehmen und dann die Gesamtsumme zu bilden. Bei einem Zinssatz von 6% ergäbe sich für das erste Jahr im obigen Beispiel ein Abzinsungsfaktor von 0,94340 und damit ein Betrag von € 75.472,00. Aufaddiert um die Folgejahre ergäbe sich ein Provisionsverlust von € 232.350,77.
5) Ggf. kommt es zu einem Wegfall von Vorteilen für das Unternehmen, z.B. wegen Teileinstellungen des Geschäftsbetriebes, Abwandern der Kunden mit dem Handelsvertreter zur Konkurrenz etc.. Dann ist diese Summe zum Abzug zu bringen.
6) Sodann sind Billigkeitserwägungen anzustellen. Z.B. die Sogwirkung der sich „von selbst verkaufenden“ Marke, Altersvorsorgebeträge, Kostenersparnisse des Handelsvertreters. Ggf. ist hier ein Abzug vorzunehmen.
Berechnung der Höchstgrenze
Addieren Sie alle in den letzten fünf Jahren gezahlten Provisionen oder sonstigen Vergütungen (nicht Spesen oder sonstige Kostenerstattungen) und teilen dieses durch die Anzahl der Jahre (hier 5, war das Vertragsverhältnis kürzer, sind die tatsächlichen Werte heranzuziehen). Sodann vergleichen Sie beide Werte, der niedrigere gilt.Diese Berechnung liefert letztlich jedoch nur einen Anhaltspunkt, denn insbesondere Billigkeitserwägungen können zu einem anderen Ergebnis führen. Kommt es zum Prozess so muss der Handelsvertreter die von ihm akquirierten Neukunden sowie den Provisionsschnitt nachweisen. Das Unternehmen muss nachweisen, warum die Abwanderungsquote ggf. höhere ist, warum die Vorteile für das Unternehmen nicht nachhaltig sind u.s.w. Das Gericht wird sodann den Ausgleichsanspruch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung festsetzen. Dieses ist ein langer Weg, eine Einigung im Vorfeld ist oft vorzuziehen. Sowohl für ein Gerichtsverfahren als auch für eine außergerichtliche Einigung werden die vorgenannten Informationen benötigt. Alle Beteiligten tun gut daran, eine entsprechende Aktenlage zu schaffen, um ihre Behauptungen plausibel nachweisen zu können. Erhöhter beweiswert kommt hierbei den monatlichen Provisionsabrechnungen zu.
Gem. § 87c Abs. III HGB kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen, um die Provisionsabrechnungen prüfen und seine Ansprüche sichern zu können. Dieser Anspruch steht neben dem Anspruch auf Provisionsabrechnung und sollte genutzt werden, sobald Zweifel an der Richtigkeit einer Abrechnung aufkommen. Daneben kann Auskunft über alle wesentlichen Umstände des Provisionsanspruches verlangt werden. Bei Verweigerung kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
AHS Rechtsanwälte: Ihr Fachanwalt für Handelsvertreterrecht in Köln und Bonn
Die Kanzleien von AHS Rechtsanwälte befinden sich in zentraler Innenstadtlage. Am Standort Köln direkt am Kaiser-Wilhelm-Ring 34, 50672 Köln sowie am Standort Bonn in Rüngsdorfer Str. 24, 53173 Bonn.
Beide Standorte liegen in zentraler Lage und sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln optimal zu erreichen. Autofahrer finden direkt vor unseren Kanzleien oder in den umliegenden Straßen in der Regel problemlos einen Parkplatz.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei AHS sind erfahren und in hohem Maße spezialisiert.
Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist zugleich Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht . Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist zugleich Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht .
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