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Handelsvertreterausgleich - Ausgleichsanspruch

Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Handelsvertreter nach § 89b HGB

Dem Handelsvertreter steht unter Umständen nach § 89b HGB auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu.

Im folgenden Beitrag erklären wir den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HBG . Hierzu gehen wir auf die wesentlichen Voraussetzungen sowie die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein.

Am Ende des Beitrags finden Sie ein Berechnungsbeispiel sowie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB:

Durch den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB soll dem Handelsvertreter eine Gegenleistung für Vorteile des Unternehmers verschafft werden, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind.

Der Unternehmer zieht in diesem Fall auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter noch Vorteile. Diese Vorteile sind insbesondere Nachbestellungen und Folgeaufträge, die nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehen. Der Ausgleichsanspruch tritt dann an die Stelle der Provisionsansprüche, die durch die Beendigung des Vertretervertrags verhindert werden. Hiermit werden also Leistungen des Handelsvertreters nachträglich ausgeglichen , die während der Geschäftsbeziehungen nicht vergütet wurden, aber auf den Handelsvertreter zurückzuführen sind.

Wichtig ist, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB nicht durch vertragliche Abrede im Vorfeld ausgeschlossen werden kann, vgl. § 89b Abs. 4 HGB . Außerdem müssen alle Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sein.

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter

Die vier Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch beim Handelsvertreter sind:

1. Das Handelsvertreterverhältnis wurde beendet.

2. Dem Unternehmer erwachsen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile.

3. Die Zahlung des Ausgleichsanspruchs entspricht der Billigkeit.

4. Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 89b Abs. 3 HGB vor.

Die Beendigung des Vertrags darf in der Regel nicht auf eine Eigenkündigung des Handelsvertreters zurückzuführen sein. (Ausnahme: der Unternehmer gab hierzu begründeten Anlass oder dem Handelsvertreter ist die Weiterführung des Vertrags aufgrund seines Alters oder aufgrund von Krankheit nicht weiter zuzumuten.)

Der Vorteil des Unternehmers liegt darin, die vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftsverbindungen auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu nutzen, ohne dafür Provision an den Handelsvertreter zahlen zu müssen. Dies geschieht in der Regel durch die Werbung neuer Kunden oder die wesentliche Erweiterung alter Geschäftsbeziehungen durch den Handelsvertreter in der Vergangenheit.

Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sind – als Tatbestandsvoraussetzung (!) – die Gesamtumstände des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsprüfung abzuwägen. Das Merkmal der Billigkeit ist hierbei ein unscharfer Rechtsbegriff, der nicht schematisch durchgeprüft werden kann. Vielmehr müssen im jeweiligen Einzelfall die besonderen Sachverhaltsvoraussetzungen berücksichtigt werden. Dies können, abhängig vom Einzelfall und neben einer Vielzahl weiterer Merkmale, beispielsweise die Vorteile aus dem Vertrag und die Risikoverteilung, die Dauer des Handelsvertreterverhältnisses oder die aufgewendete Zeit und Mühe für die vertragliche Verpflichtung sein.

Berechnung des Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Handelsvertreter erfolgt in zwei Schritten.

Im ersten Schritt wird der Rohausgleich berechnet.

Im zweiten Schritt wird der Höchstbetrag bemessen, denn der Ausgleichsanspruch ist seiner Höher nach begrenzt.

1. Schritt (Rohausgleich)

Zunächst sind die Provisionseinnahmen der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit zu ermitteln. (Hierbei sind nur die Abschluss- und Vermittlungsprovisionen für die Neukundengewinnung oder die erhebliche Intensivierung von Altkunden zu berücksichtigen).

Der ermittelte Betrag ist die Berechnungsgrundlage für die weitere Ermittlung.

Anschließend sind Abzugsposten abzuziehen. Abzuziehen sind beispielsweise ersparte Kosten, wie Lagerhaltung und Verwaltung oder insolvente Kunden, mit denen keine Provision mehr erzielt werden kann.

Im nächsten Schritt ist ein Prognosezeitraum festzulegen. Dieser bestimmt, wie lange der Handelsvertreter noch mit Einnahmen aus seinen vermittelten Geschäften rechnen konnte. Der Zeitraum beträgt in der Regel zwischen 3 und 5 Jahre.

Außerdem ist die „ Abwanderungsquote “ zu schätzen und abzuziehen. In der Regel unterliegt der Kundenstamm nämlich einer Fluktuation (beispielsweise 10 oder 20 Prozent), so dass die durchschnittliche Abwanderungsquote für jedes Jahr des Prognosezeitraums von der Berechnungsgrundlage abzuziehen ist und somit die jeweilige Provision innerhalb des Prognosezeitraums jährlich sukzessive sinkt.

Vom so ermittelten Gesamtbetrag innerhalb des prognostizierten Zeitraums ist noch eine Abzinsung vorzunehmen, denn der Handelsvertreter erhält den Ausgleichsanspruch in der Regel vollständig im Voraus mit einer Einmalzahlung und nicht erst über mehrere Jahre verteilt.

Am Ende ist zu prüfen, ob vom ermittelten Betrag weitere Korrekturen aus Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden müssen. Dies könnte zum Beispiel eine Kapitalrente sein, die der Unternehmer seinem ehemaligen Handelsvertreter auszahlt.

2. Schritt (Höchstbetrag)

Wenn der Rohausgleich ermittelt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser den Höchstbetrag übersteigt. Hierfür muss der Höchstbetrag festgestellt werden. Der Höchstbetrag ergibt sich nach § 89b Abs. 2 HGB aus der durchschnittlichen Jahresprovision der vergangenen fünf Jahre der Vertretertätigkeit. Wenn der Höchstbetrag nicht überschritten wird, entspricht der Rohausgleich dem Ausgleichsanspruch. Andernfalls ist nur der Höchstbetrag anzusetzen.

Beispiel für die Berechnung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs

1. Provisionseinnahmen der letzten 12 Monate = 100.000,- €

2. Abzugsposten in Höhe von insgesamt 25.000,- € für ersparte Lagerkosten sowie insolvente Altkunden = 75.000,- €

3. Die Abwanderungsquote beträgt im Beispiel 10% bei einem, zur Vereinfachung angenommenen Prognosezeitraum von nur drei Jahren .

90 % von 75.000,- € für das erste Jahr = 67.500,- €

90 % von 67.500,- € für das zweite Jahr = 60.750,- €

90 % von 60.750,- € für das dritte Jahr = 54.675,- €

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Summe für alle drei Jahre: = 182.925,- €

4. Die Abzinsung wird im Beispiel mit 10% angesetzt und ergibt 18.292,50, so dass ein Rohausgleich vor Billigkeitskorrektur in Höhe von 164.632,50 € gegeben ist.

5. Nun ist zu schauen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte gibt, die dafür sprechen, den Rohausgleich aus Billigkeitsgründen zu korrigieren. In diesem Beispiel wird hierfür kein Posten veranschlagt, so dass es bei einem Rohausgleich von 164.632,50 € verbleibt.

6. Am Ende ist der Höchstbetrag zu ermitteln und dem Rohausgleich gegenüber zu stellen. In unserem Beispiel ist davon auszugehen, dass der Handelsvertreter in den letzten fünf Jahren eine durchschnittliche Jahresprovision in Höhe von 125.000,- € erzielt hat.

Weil der Rohausgleich (165.632,50 €) den Höchstbetrag (125.000,- €) übersteigt, besteht der Ausgleichsanspruch nur maximal in Höhe von 125.000,- €.

Zusammenfassung Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

  • Durch den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB soll dem Handelsvertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Gegenleistung für Vorteile des Unternehmers zufließen, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
  • Der gesetzliche Anspruch aus § 89b HGB kann vertraglich nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden.
  • Der Anspruch hat vier wesentliche Voraussetzungen.
  • Zunächst muss der Handelsvertretervertrag beendet sein und dem Unternehmer anschließend weiterhin wesentliche Vorteile erwachsen.
  • Darüber hinaus muss der Ausgleichsanspruch auch Billigkeitserwägungen entsprechen und es darf kein Ausschlussgrund nach § 89b Abs. 3 HGB vorliegen.
  • Die Berechnung des Anspruchs erfolgt in zwei Stufen.
  • Zunächst ist der Rohausgleich festzustellen. Dieser umfasst die fünf wesentlichen Punkte: 1. Provision der letzten 12 Monate, 2. Prognosezeitraum, 3. Abzugsposten, 4. Abzinsung, 5. Billigkeitsaspekte.
  • Sodann ist der Höchstbetrag zu ermitteln, denn der Ausgleichsanspruch ist seiner Höhe nach auf den Höchstbetrag begrenzt, selbst dann, wenn der Rohausgleich höher ausfallen sollte.

Rechtliche Hilfe bei Fragen zum Handelsvertreterausgleich:

Ob ein Ausgleichsanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das liegt auch an der unpräzisen Formulierung des § 89b HGB. Als wirtschaftsrechtlich spezialisierte Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Handelsvertreterrecht beraten wir Sie gerne in diesem Zusammenhang und vertreten Sie im Zweifel auch vor Gericht.

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