Bußgeldbewehrte Pflichten für Arbeitgeber
Was sind bußgeldbewehrte Pflichten der Arbeitgeber?
Die Bürokratie schläft nicht. Eine Vielzahl von Arbeitgeberpflichten ist bei Nichteinhaltung mit hohen Bußgeldern bedroht. Diese gilt es zu vermeiden. Die betroffenen Pflichten sind für Arbeitgeber häufig einfach zu erfüllen, jedoch ggf. nicht bekannt oder werden aus Zeitmangel und in Unkenntnis der möglichen Bußgelder vernachlässigt. Der Beitrag zeigt auf, was Arbeitgeber tun sollten, um unnötige Busgelder zu vermeiden.
Arbeitgeberpflichten und Bußgeldhöhe bei Pflichtverstoß
Pflicht der Arbeitgeber | Bußgeld |
---|---|
Informationen der Arbeitnehmer über bestimmte geltende Gesetze durch Aushang | Bis zu 5.000 € |
Nichtbeachtung des Arbeitszeitgesetzes oder tarifrechtlicher Regelungen zur Arbeitszeit | Bis zu 30.000 €* |
Mitteilung der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (bei Vertragsbeginn oder bei Bestandsverträgen auf Anforderung) | Bis zu 2.000 € |
Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Umgang mit ihren Daten nach Art. 13, 14 DSGVO | Bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4% des Jahresumsatzes (im Konzern!) |
Bestellung eines Datenschutzbeauftragen (> 20 Arbeitnehmer) | Bis zu 10 Mio. € oder bis zu 2% des Jahresumsatzes (im Konzern!) |
Einrichtung einer internen Meldestelle für Whistleblower nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab 50 Arbeitnehmern |
Bis zu 20.000 € |
Branchenspezifische Anforderungen für die Bestellung von Arbeitssicherheitsbeauftragten u.v.m. | unterschiedlich |
Welche Gesetze muss der Arbeitgeber aushängen?
Für folgende Gesetze besteht für den Arbeitgeber eine Aushangpflicht :
- AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz nebst Informationen zur Beschwerdestelle)
- Arbeitszeitgesetz und darauf basierende sonstige Vorschriften für den Betrieb
- Mutterschutzgesetz
- im Betrieb geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
- bei Beschäftigung von Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz nebst Anschrift der Aufsichtsbehörde sowie ihre Arbeitszeiten und Pausen/Ausnahmen (Zeiten ab 3 Jugendlichen)
- etwaig anwendbare branchenspezifische Sonderregelungen zum Arbeitnehmerschutz
Gemäß der Aushangpflicht für Arbeitgeber muss der Aushang so erfolgen, dass alle Arbeitnehmer diesen zur Kenntnis nehmen können (schwarzes Brett, Intranet etc.). Bei Änderungen der Gesetze ist der Aushang vom Arbeitgeber zu aktualisieren.
Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Arbeitgeber sollten prüfen, ob sie die genannten Pflichten einhalten und sich über den genauen Inhalt informieren. So ist es z.B. möglich, einen externen Datenschutzbeauftragen zu bestellen , anstelle einen Arbeitnehmer damit zu beauftragen. Es ist leichter, diesen wieder abzuberufen - ein interner Datenschutzbeauftragter hat nämlich besonderen Kündigungsschutz.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist recht neu und normiert eine Reihe von Pflichten bei Eingang einer entsprechenden Meldung. Diese gilt es im Vorfeld zu verstehen, um keine Fehler im Umgang mit der Meldung zu machen – denn hier sieht das Gesetz weitere Bußgelder vor.
Fazit zu bußgeldbewehrten Pflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten unnötige Bußgelder vermeiden!
Es gibt viele Pflichten für Arbeitgeber , die bußgeldbedroht sind. Insbesondere Aushangpflichten , Informationen zum Datenschutz oder zum Inhalt des Arbeitsvertrags sind leicht zu erfüllen und wirken professionell.