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Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

Der Konkurrentenstreit und dementsprechend auch die Konturrentenklage im öffentlichen Dienst nehmen stetig zu. Der Grund hierfür liegt auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.

In diesem Beitrag erläutern wir deshalb die verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Konkurrentenklage im Beamtenrecht . Sodann folgt eine Darstellung der materiell-rechtlichen Gesichtspunkte sowie der prozessualen Möglichkeiten der Konkurrentenklage und des Rechtschutzes sowie der Voraussetzungen für Schadensersatz im Rahmen der Konkurrentenklage .

Weitere Infos zu den arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei den Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst finden Sie auch in unserem Beitrag zur dienstlichen Beurteilung .

Verwaltungs- und verfassungsrechtliche Grundlagen der Konkurrentenklage

Die Verfassung gewährt jedem Interessenten den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt und einen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren.

Gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt

Die Verfassung gewährt in Artikel 33 II GG jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, abhängig von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Zusätzlich darf der Dienstherr Hilfskriterien heranziehen und anwenden. Entscheidend ist jedoch, dass das Amt nur demjenigen Bewerber verliehen wird, der -ausschließlich nach objektiven Kriterien - in der Summe am besten geeignet ist.

Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren

Mit dem Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt korrespondiert der Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren. Dies bedeutet, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheiden muss. Daraus wiederrum folgt, dass der Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung entsprechend seiner Leistung in die Bewerberauswahl einbezogen wird.

Grundsatz der Ämterstabilität

Wenn die Ernennung eines Beamten nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweils anwendbaren Beamtenrechts (BBG, LBG, BeamtStG) wirksam und abgeschlossen ist, ist das entsprechende Amt unwiderruflich vergeben. Diese Planstelle kann somit nicht mehr an einen anderen Bewerber vergeben werden. Selbst dann nicht, wenn die Ernennung oder Auswahl fehlerhaft war. Eine Anfechtungsklage kann somit keinen Erfolg mehr haben. Der Grund liegt im Grundsatz der Ämterstabilität . Dieser ist Ausdruck des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips und folgt aus Art. 33 V GG. Hierdurch soll Rechtssicherheit geschaffen und das Vertrauen der Öffentlichkeit auf die Beamteneigenschaft gestärkt werden.

Wegen dieser grundsätzlichen Unwiderruflichkeit bestehen hohe Anforderungen an die Durchführung des Ernennungsverfahrens.

Anforderungen an die Durchführung des Ernennungsverfahrens im öffentlichen Dienst

Zunächst muss der Dienstherr die unterlegenen Bewerber über die Auswahlentscheidung informieren. Diese Informationspflicht umfasst auch die maßgeblichen Schritte während des Auswahlverfahrens. Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sind hierbei zu dokumentieren.

Mit der Dokumentationspflicht soll sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bewerber im Zweifel nachvollziehen können, wie und warum die Entscheidung getroffen wurde.

Außerdem ist der Dienstherr vor der Ernennung zur Einhaltung einer Wartefrist verpflichtet. Diese Wartefrist sollte mindestens zwei Wochen betragen. Der Grund liegt darin, dass der unterlegene Bewerber die Möglichkeit haben muss, gegen die Ernennung Rechtsschutz zu beantragen . Dieser Rechtsschutz erfolgt in der Regel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn dieser beantragt wird, dann muss der Dienstherr aber noch die Entscheidung abwarten und ggf. weitere Wartefristen beachten, falls die unterlegene Bewerber auch gegen die negative Entscheidung vorgehen möchte.

Rechtsschutz und Konkurrentenklage gegen die Ernennung bzw. Ablehnung

Der unterlegene Bewerber kann die Ernennung seines Konkurrenten mit verwaltungsprozessualen Mitteln im Rahmen der Konkurrentenklage verhindern. Für die Konkurrentenklage ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Hierfür stehen nach der Information und vor der Ernennung zunächst der Widerspruch, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung der Bewerbung zur Verfügung. (Vor der Ernennung liegt noch kein Verwaltungsakt vor, so dass eine Konkurrentenklage unstatthaft wäre.)

Wegen des bereits erwähnten Grundsatzes der Ämterstabilität kann eine Konkurrentenklage nach Ernennung grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn der vorherige Rechtsschutz verhindert wurde und die Ernennung deshalb zurückgenommen werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Ernennung aus einem normierten Nichtigkeitsgrund gar nicht wirksam ist oder ein Rücknahmetatbestand vorliegt, vgl. § 11 BeamtStG und 12 BeamtStG . In diesen Fällen kann geprüft werden, ob eine Konkurrentenklage begründet ist – beispielsweise, weil Ermessens- oder Beurteilungsfehler hinsichtlich der Auswahlentscheidung vorliegen.

In diesen Fällen kann dem unterlegenen Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn die Stelle unwiderruflich besetzt wurde.

Schadensersatz bei der Konkurrentenklage

Unter welchen Voraussetzungen kommt ein Schadensersatz bei der Konkurrentenklage in Frage?

Der Anspruch auf Schadensersatz wird im Beamtenrecht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG hergeleitet. Das setzt voraus, dass der Dienstherr verpflichtet war, die Stelle an den unterlegenen Bewerber zu vergeben. Das Auswahlermessen des Dienstherrn müsste auf Null reduziert sein. Das bedeutet, dass jede andere Entscheidung - also insbesondere die Ernennung eines anderen Bewerbers - fehlerhaft ist.

Für nicht verbeamtete Bewerber kommen als Anspruchsgrundlage für Schadensersatz § 280 I BGB und § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 33 II GG in Betracht.

Nur der am besten geeignete Bewerber hat nach Art. 33 II GG einen Anspruch darauf, dass die Stelle mit ihm besetzt wird. Hierfür muss im Vorfeld eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung getroffen werden, die sich am Anforderungsprofil der Stelle orientieren muss.

Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form er den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern vornimmt, sofern ihm nicht gesetzliche Vorschriften ein bestimmtes Verfahren vorschreiben. Bei einer Stelle mit Führungskompetenz ist beispielsweise der Führungsstil ein geeignetes Auswahlkriterium (vgl. BAG 9 AZR 70/07 ).

Das Gericht kann die Auswahlentscheidung nur sehr eingeschränkt überprüfen. Die Kontrolldichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Arbeitgeber von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.


Schadensersatzhöhe bei Konkurrentenklage

Wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und der Bewerber einen Besetzungsanspruch nachweisen kann, stellt sich die Frage, wie die Schadenshöhe zu ermitteln ist.

Grundsätzlich würde ein Erfüllungsanspruch in der Hinsicht bestehen, dass die Stelle an den unterlegenen Bewerber vergeben wird. Dies ist - wie bereits aufgezeigt - bei der Ernennung von Beamten aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht möglich.

Sodann kommt nach der Differenzhypothese ein Schaden in Höhe des entgangenen Entgelts in Betracht.

Dieser Schadensersatzanspruch bei Konkurrentenklagen ist unter Umständen unbegrenzt möglich. Bei einer entgangenen Beförderung wird man wohl von einer finanziellen Gleichstellung mit dem Gehalt ausgehen können, das für die entsprechende Stelle ausgeschrieben wurde.

Zusammenfassung Konkurrentenklage

  • Die Verfassung gewährt jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Hierfür ist die Summe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entscheidend. Außerdem hat jeder Bewerber einen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren.
  • Der Grundsatz der Ämterstabilität führt dazu, dass die, nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam abgeschlossene Ernennung eines Beamten grundsätzlich unwiderruflich ist. Die entsprechende Planstelle kann dann nicht mehr vergeben werden.
  • Vor Durchführung der Ernennung unterliegt der Dienstherr einer Informationspflicht und Dokumentationspflicht. Außerdem muss er Wartefristen beachten.
  • Vor der Ernennung des Konkurrenten stehen dem unterlegenen Bewerber im Rahmen des Rechtsschutzes die Möglichkeit des Widerspruchs, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I 1 VwGO sowie die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung zur Verfügung.
  • Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist insbesondere bei Ermessens- oder Beurteilungsfehlern hinsichtlich der Auswahlentscheidung begründet.
  • Nach der Ernennung kann eine Konkurrentenklage nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Ernennung entgegen des Grundsatzes der Ämterstabilität überhaupt rückgängig gemacht werden kann z.B. aufgrund von Verhinderung der Inanspruchnahme von Rechtsschutz sowie gesetzliche Nichtigkeits- und Rücknahmegründen.
  • Hieraus kann sich unter Umständen für den unterlegenen Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben.
  • Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der übergangene Bewerber.


Anwaltliche Hilfe bei Konkurrentenklage

Das Beamtenrecht und die arbeitsrechtlichen Besonderheiten im öffentlichen Dienst sind ein Spezialgebiet des Arbeitsrechts. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht besitzen umfassende Kenntnisse im Verwaltungsrecht sowie die entsprechende Erfahrung Sie bei Konkurrentenklagen rechtssicher, kompetent und verständlich zu vertreten.

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