Die dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst
Das Recht der dienstlichen Beurteilung betrifft Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts gleichermaßen. Weil der Zugang zum öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat, ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Beurteilung von erheblicher Bedeutung.
Diese Beitragsserie startet mit der dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht und wird fortgesetzt mit der Konkurrentenklage .
Die dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung soll ein umfassendes Bild über die Tätigkeit und die Leistung der betroffenen Person ermöglichen. Die Beurteilung muss möglichst objektiv erfolgen , denn die dienstliche Beurteilung soll sicherstellen, dass für den beruflichen Zugang sowie den weiteren Werdegang im öffentlichen Dienst die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend sind. Dieser Grundsatz gilt auch dem Schutz der Bewerber und Beschäftigten. Umso wichtiger ist es also, dass die Beurteilung auf objektiven und unbefangenen Kriterien beruht.
Die Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung findet sich für die Beamten des Bundes in den §§ 48-50 BLV (in Verbindung mit den entsprechenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung). Der Anspruch der Tarif-Angestellten des öffentlichen Rechts ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Einsichtsrecht in die Personalakte sowie dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei dem Erlass von Richtlinien für die Beurteilung.
Weiterhin ist zu beachten, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur dienstlichen Beurteilung von Beamten sinngemäß auch für die dienstliche Beurteilung von Angestellten anwendbar sind. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Grundsätze auch auf das Arbeitsverhältnis von tarifbeschäftigten Angestellten anwendbar sind.
Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst wird zwischen der Regelbeurteilung und der Anlassbeurteilung unterschieden.
Die Regelbeurteilung ist ausdrücklich in § 48 I Alt. 1 BLV geregelt und soll spätestens alle drei Jahre erfolgen. Eine Anlassbeurteilung kann erfolgen, wenn dienstliche oder persönliche Verhältnisse dies erfordern, § 48 I Alt. 2 . Solch ein Erfordernis ist beispielsweise die Bewerbung um eine Beförderungsstelle. Auch der externe Bewerber, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, soll im Rahmen einer Anlassbeurteilung nachvollziehbar beurteilt werden.
Die Beurteilung selbst besteht in der Regel aus einem Soll-Ist-Vergleich verschiedener Merkmale , wie Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstige Kompetenzen anhand einer vorher bestimmten Aufgabendefinition der Tätigkeit.
Inhalt und Maßstäbe der dienstlichen Beurteilung
Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung soll die Bewertung und Entscheidungsfindung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ermöglichen. Hierbei steht dem Arbeitgeber ein wertender – aber zwingend unvoreingenommener und unbefangener - Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum und die Beurteilung selbst sollen bei den vorhandenen Beschäftigten durch den jeweiligen Vorgesetzten vorgenommen werden. Wichtig ist hierbei, dass die Beurteilung möglichst vollständig das Anforderungsprofil und die Leistungsfähigkeit (sowie ggf. die tatsächlich erbrachte Leistung) umfasst. Deshalb kann und ggf. muss der Vorgesetzte auch die Aussagen von sachkundigen Mitarbeitern verwerten.
Wenn ein Qualifikationsvergleich oder -abgleich vorzunehmen ist, dann kann hierfür nur eine aktuelle dienstliche Beurteilung herangezogen werden. Bei einer drei Jahre zurückliegenden Regelbeurteilung kann die erforderliche Aktualität im Zweifel zu verneinen sein.
Der Beurteilte selbst kann den Dienstherrn zu einer Stellungnahme verpflichten, wenn er substantiiert vortragen kann, dass erforderliche Belange für eine vollständige Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Hierbei ist regelmäßig umstritten, wie kurzfristige Vertretungstätigkeiten oder die Übernahme besonderer Aufgaben in der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Fachlich kann es sich hierbei um Aufgaben und Tätigkeiten handeln, die für ein bestimmtes Anforderungsprofil nicht notwendig sind. Andererseits wird die kommissarische Übernahme tätigkeitsfremder Aufgaben in der Regel zumindest bei den persönlichen Fähigkeiten wie Leistungsbereitschaft, Lernwilligkeit, Auffassungsgabe und Verantwortungsübernahme zu berücksichtigen sein.
Rechtsschutz gegen die dienstliche Beurteilung
Zunächst ist zu beachten, dass der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Hierbei ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die Überprüfung muss sich regelmäßig insbesondere darauf beschränken, ob die jeweiligen (formellen) Verfahrenserfordernisse eingehalten wurden. In keinem Fall kann das Gericht die (materielle) Beurteilung selbst durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Der Dienstherr hat die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung des Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Beurteilungsrechts.
Bei einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung besteht ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte.
Der Beurteilte selbst muss beachten, dass das Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung der Verwirkung unterliegt. Der Zeitrahmen für die Verwirkung ist grundsätzlich abhängig vom Einzelfall. Bei einer Regelbeurteilung wird man regelmäßig vom entsprechenden Zeitintervall der Beurteilungen ausgehen kann. Bei einer Anlassbeurteilung muss man davon ausgehen können, dass der Betroffene im eigenen Interesse zeitnah reagiert.
Als gerichtliches Rechtsmittel steht den Betroffenen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht mittels allgemeiner Leistungsklage zur Verfügung. Ob bei Beamten hierfür vorher ein Widerspruchsverfahren geführt werden muss, hängt davon ab, ob es sich um Bundes- oder Landesbeamte handelt. In NRW ist grundsätzlich kein Vorverfahren nötig.
Zusammenfassung Beurteilung im öffentlichen Dienst
- Für den berufliche Zugang und weitere Werdegang im öffentlichen Dienst ist die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend.
- Diese Indikatoren sollen über die dienstliche Beurteilung festgestellt und als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden
- Die dienstliche Beurteilung besteht in der Regel aus einem Soll-Ist-Vergleich zwischen dem, für das Tätigkeitsprofil erforderlichem Anforderungsprofil. Hierfür sind fachliche und persönliche Fähigkeiten und Kompetenzen heranzuziehen.
- Für die Beurteilung steht dem Dienstherrn (in der Regel vertreten durch den jeweiligen Vorgesetzten) ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen muss er unbefangen und objektiv ausüben und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
- Der Beurteilte kann die Beurteilung überprüfen lassen, wenn er substantiiert vortragen kann, dass die erforderlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
- Die gerichtliche Überprüfung ist auf eine Verletzung formeller Bewertungsgrundsätze hinsichtlich einer fehlerfreien Ausübung des Beurteilungsrechts eingeschränkt. In keinem Fall kann das Gericht eine rechtswidrige Beurteilung durch eine eigene ersetzen.
- Rechtsschutz können Betroffene beim Arbeitsgericht mittels allgemeiner Leistungsklage erheben. Ob bei Beamten hierfür vorher ein Widerspruchsverfahren geführt werden muss, hängt davon ab, ob es sich um Bundes- oder Landesbeamte handelt. In NRW ist dies nicht mehr der Fall.
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