Richtiger Rechtsweg beim Geschäftsführer – Arbeitsgericht oder Landgericht?
Welchen Rechtsweg müssen Geschäftsführer wählen , wenn es um Streitigkeiten aus dem Anstellungs- bzw. Dienstverhältnis mit der GmbH geht – Arbeitsgericht oder Landgericht?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob sich Geschäftsführer bei Abberufung und Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren können. Dieses ist aus Kostengründen und aufgrund des frühen Gütetermins möglicherweise attraktiv.
Dieser Blog behandelt den Rechtsweg des Fremdgeschäftsführers.
Grundsätzliches zum Rechtsweg des Geschäftsführers
Vor dem Arbeitsgericht werden alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Arbeitnehmer behandelt, vgl. §§ 2, 2a und 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) .
Deshalb kommt es bei Geschäftsführern für den Rechtsweg zum Arbeitsgericht auf die Arbeitnehmereigenschaft an.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stellt für den Geschäftsführer einer GmbH jedoch klar, dass dieser nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG angesehen wird, denn er gilt als Vertretungsorgan der Gesellschaft und ist in der Regel selbst weisungsbefugt gegenüber den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft.
§ 5 I 3 ArbGG: „ Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. “
Weil das Arbeitsgericht deshalb für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis nicht zuständig ist, bleibt regelmäßig nur der Rechtsweg über das Landgericht (Kammer für Handelssachen).
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Sic-non-Fall
Im Jahr 2014 hat das BAG die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen nach bereits erfolgter Abberufung des Geschäftsführers das Arbeitsgericht anzurufen , wenn der Streitgegenstand das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Das ist jedoch nur in einem sogenannten Sic-non Fall denkbar. Das ist der Fall, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, „wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte“ . ( BAG Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 ).
Dies ist jedoch die Ausnahme. Denn neben dem seltenen Fall, dass ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vorliegt, darf die Klage nicht zusätzlich auch aus anderen Gründen begründet sein.
Üblicher Rechtsweg für Geschäftsführer
Mit Beschluss vom 08.02.2022 – 9 AZB 40/21 hat das BAG nochmals bekräftigt, dass Geschäftsführer nicht auf Basis eines Arbeitsvertrags tätig werden und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten daher üblicherweise nicht eröffnet ist. Ein Fremdgeschäftsführer nimmt eine Arbeitgeberfunktionen wahr und ist daher weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person. Da BAG orientiert sich hierbei am unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und bekräftigt, dass es zur Feststellung des Rechtswegs nicht allein darauf ankommt, ob der klagende Geschäftsführer bereits abberufen ist.
Bewertung Rechtsweg Arbeitsgericht für Geschäftsführer
Vor dem Hintergrund ist gut zu überlegen, ob und wann im Zusammenhang mit Streitigkeiten um das Geschäftsführeranstellungsverhältnis das Arbeitsgericht angerufen wird. Der Rechtsstreit mag sich lang und zeitintensiv auf die Zuständigkeitsfragen konzentrieren. Die eigentliche Sachfrage wird damit ggf. nicht, erst nach langer Zeit oder erst in einer höheren Instanz geklärt. Der vermeintliche Zeit- und Kostenvorteil einer Anrufung des Arbeitsgerichts verkehrt sich dann ins Gegenteil.
Zusammenfassung Rechtsweg beim Geschäftsführer
- Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetz.
- Deshalb bleibt ihnen in der Regel nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten (in der Regel dem Landgericht).
- Ausnahmen sind selten. Ein langwieriger Streit um den Rechtsweg, kann zumeist nicht empfohlen werden.
Rechtliche Vertretung vor dem Arbeits- oder Landgericht
Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen unter anderem maßgeblich vom richtigen Rechtsweg und der Beachtung von prozessualen Voraussetzungen ab. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht in Köln und Bonn beraten Sie gerne im Zusammenhang mit allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen und vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht oder Landgericht.