Rechtsanwalt für Leasingrecht in Köln, Bonn und bundesweit
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Die Kanzlei AHS Rechtsanwälte mit Standorten in Köln und Bonn berät Sie umfassend zu allen Fragen des Leasingrechts. Wir beraten Leasingnehmer und Leasinggeber. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Spezialisierung. Das Leasing von Gütern, wie z.B. Autos oder einer Telefonanlage, stellt gerade für Unternehmer eine häufig gute Finanzierungsform dar. Der Abschluss eines Leasingvertrages bietet eine Reihe interessanter steuerlicher Gestaltungen und der Unternehmer bleibt im Gegensatz zum Kauf liquide. Der Streit um Leasingverträge entbrennt meist erst zum Ende der Laufzeit. Abhängig von der gewählten Gestaltung des Leasingvertrages können beispielsweise der „Zwangskauf“ des Leasingguts oder die Zahlung eines hohen – fiktiven – Restwerts zu Problemen führen.
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Mandantenbewertungen
Das Leasingrecht, welches gesetzlich nicht geregelt ist, bietet die Möglichkeit verschiedener Vertragsarten. So kann ein Vertrag mit Restwertgarantie, Teilamortisation oder Vollamortisation vereinbart werden. Unterschiede gibt es zudem bei der Kündbarkeit, z.B. feste Laufzeit unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
Vollamortisationsvertrag
Ein Vollamortisationsvertrag ist vereinbart, wenn mit der Zahlung der vereinbarten Leasingraten am Ende der festen Laufzeit alle Ansprüche (Anschaffungskosten und Finanzierungskosten) des Leasinggebers erfüllt sind. Allerdings erwirbt der Leasingnehmer kein Eigentum. Er muss das Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit zurücknehmen.
Teilamortisationsvertrag
Von einem Teilamortisationsvertrag spricht man hingegen, wenn die Vollamortisation erst durch Verwertung des Leasinggegenstandes zum kalkulierten Restwert erreicht wird und nicht bereits durch sämtliche Zahlungen des Leasingnehmers während der Vertragslaufzeit. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit zusätzlich zu den Leasingraten für den kalkulierten Restwert geradestehen muss. Bei Fahrzeugleasingverträgen mit Restwertabrechnung klären Leasingbank und Händler den Kunden oft nicht ausreichend über das Restwertrisiko auf. Der Restwert wird häufig überhöht angesetzt. Durch die überhöhte Restwertberechnung ist schon vorprogrammiert, dass bei der Endabrechnung eine Nachzahlung kommt. Der Kunde rechnet hiermit jedoch nicht, sondern glaubt, dass mit den monatlichen Raten alles bezahlt ist. Er erlebt bei der Leasing-Rückgabe eine böse Überraschung: Das Leasinggut, z.B. Auto, soll zum Händlereinkaufspreis verwertet werden – und der Kunde muss die Restwertdifferenz zahlen.
Besondere Pflichten des Leasingnehmers
Im Gegensatz zum Mietrecht werden beim Leasing überdies weitreichende Verpflichtungen auf den Leasingnehmer abgewälzt, wie beispielsweise Wartung, Instandsetzung und Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer. Ebenso ist üblicherweise das Untergangsrisiko (z.B. Diebstahl, Unfall) abgewälzt. In der Regel haftet der Leasingnehmer für den Untergang und die Verschlechterung der Leasingsache. Er schuldet dem Leasinggeber grundsätzlich die Rückführung des eingesetzten Kapitals sowie die Erstattung aller Aufwendungen inklusive des Gewinns. Der Leasingnehmer ist auch zur Versicherung des Leasinggutes verpflichtet. Im Rahmen der Sachmängelhaftung zeichnet sich der Leasinggeber grundsätzlich von Ansprüchen frei. Er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ab.
Bei einem Leasing-Vertrag mit Ausschluss der ordentlichen Kündigung und Anspruch auf Vollamortisation ist die Leasingsonderzahlung ein Teil des Vollamortisationsanspruches und somit im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung z. B. durch Kündigung auch nicht von dem Leasinggeber zu erstatten. Die Leasingsonderzahlung hat den Vorteil einer von Anfang an für den Leasingnehmer verringerten Leasingrate. Da der Leasinggeber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages z.B. durch außerordentliche Kündigung seinen Vollamortisationsanspruch als sogenannten leasingtypischen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung behält, hat der Leasinggeber auch Anspruch auf die vereinbarte und gezahlte Leasingsonderzahlung.
KfZ-Leasing - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Statt einem Vertrag mit Restwertgarantie ist noch als Vertragsvariante üblich der Vertrag mit Kilometerabrechnung. Bei Vertragsende kann bei der Abrechnung eines Kilometervertrages die Differenz der gefahrenen Kilometer zu der vertraglich vereinbarten Laufleistung verlangt werden. Außerdem werden Nachforderungen mit dem Umstand begründet, dass das Leasingfahrzeug nicht in vertragsgemäßem Zustand, sondern mit Mängeln bzw. Schäden zurückgegeben wurde. Für die Beseitigung dieser Schäden und Mängel wird üblicherweise der Ersatz der geschätzten Reparaturkosten geltend gemacht.
Andienungsrecht im Leasingvertrag
Im Leasing-Vertrag ist oft ein Andienungsrecht vereinbart. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer das Auto kaufen muss, wenn der Leasinggeber dies verlangt. Der Kaufpreis ist dann der vertraglich festgelegte hohe Restwert, der deutlich über dem tatsächlichen Wert liegen kann. Wird von dem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht, sondern der Leasinggeber verkauft den KFZ an Dritte, so muss der Leasingnehmer in jedem Fall die Differenz zum hohen kalkulierten Restwert bezahlen, falls der Kaufpreis niedriger ausfällt.
Am Ende der Vertragslaufzeit wird das Leasinggut, z.B. das Auto durch einen Sachverständigen bewertet. Gerade im KFZ-Leasing stellen Leasingbank und Händler oft Schäden teuer in Rechnung, die in Wahrheit normale Gebrauchsspuren darstellen oder unwesentlich sind. Für einfache Kratzer und Steinschläge, wie sie bei jedem Gebrauchtwagen vorkommen, versuchen sie, dem Kunden hunderte von Euros aus der Tasche zu ziehen. Sie bestellten Gutachter, die regelmäßig für die Leasingbank tätig sind, sind nicht so neutral sind, wie sie sein sollten.
Im Rahmen der Prüfung eines Leasingvertrages ist zunächst zu prüfen, ob der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, insbesondere ob das „Kleingedruckte“ wirksamer Bestandteil der Vereinbarung geworden ist. Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber beinhalten regelmäßig unwirksame Klauseln.
Schwierigkeiten beim Leasing ergeben sich häufig bei der Sachmängelhaftung oder in der vorzeitigen Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Kündigung des Leasingvertrages. Hier ergeben sich in der Regel erhebliche Probleme bei der Rückgabe des Leasinggegenstandes, insbesondere bei Kraftfahrzeugen. Dabei wird immer wieder die Frage relevant, ob und welche Schäden wertmindernd zu berücksichtigen sind.
Problematisch ist insbesondere die Abwicklung des Vertrages bei der Insolvenz des Leasingnehmers oder Leasinggebers. Hier sind insbesondere die Besonderheiten des Insolvenzrechts zu beachten.
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Beide Standorte liegen in zentraler Lage und sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln optimal zu erreichen. Autofahrer finden direkt vor unseren Kanzleien oder in den umliegenden Straßen in der Regel problemlos einen Parkplatz.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei AHS sind erfahren und in hohem Maße spezialisiert.
Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist zugleich Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht . Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist zugleich Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht . Rechtsanwalt Christoph Brühl ist ein versierter und sehr erfahrener Allrounder im Leasingrecht .
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