Sofortkontakt zur Kanzlei

Rechtsanwalt für Leasingrecht in Köln, Bonn und bundesweit

AHS Rechtsanwälte
Leasingrecht
 

Ihr Anwalt für Leasingrecht in Köln und Bonn

Die Kanzlei AHS Rechtsanwälte mit Standorten in Köln und Bonn berät Sie umfassend zu allen Fragen des Leasingrechts. Wir beraten Leasingnehmer und Leasinggeber. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Spezialisierung. Das Leasing von Gütern, wie z.B. Autos oder einer Telefonanlage, stellt gerade für Unternehmer eine häufig gute Finanzierungsform dar. Der Abschluss eines Leasingvertrages bietet eine Reihe interessanter steuerlicher Gestaltungen und der Unternehmer bleibt im Gegensatz zum Kauf liquide. Der Streit um Leasingverträge entbrennt meist erst zum Ende der Laufzeit. Abhängig von der gewählten Gestaltung des Leasingvertrages können beispielsweise der „Zwangskauf“ des Leasingguts oder die Zahlung eines hohen – fiktiven – Restwerts zu Problemen führen.


Unsere Leistungen für Sie im Überblick

Was passiert, wenn der Leasingvertrag ausläuft?

Teuer wird der Leasingvertrag oft am Ende der Laufzeit. Die Schlussrechnung, die das Leasingunternehmen stellt, weist dann einen hohen Betrag aus, z.B. weil der Sachverständige diverse Schäden am Fahrzeug festgestellt hat. Probleme mit dem Leasingunternehmen? Wir helfen Ihnen!

Was ist der Restwert beim Leasing?

Beim Leasing mit kalkuliertem Restwert wird ein Preis festgelegt, den das Fahrzeug bei Vertragsende noch wert sein soll. Bei der Rückgabe des Autos ermittelt ein Gutachter dann den Wert. Stellt der Gutachter Schäden fest, muss der Leasingnehmer die Differenz zahlen. Fragen hierzu? Wir antworten!

Ist der Leasingvertrag vorzeitig kündbar?

Leasingverträge haben eine feste Laufzeit und sind daher nicht vorzeitig kündbar. Leasingverträge bestehen vor allem - für Laien - aus unverständlichem Kauderwelsch. Die Gesamtkosten des Vertrages kann erst durch eine Prüfung festgestellt werden. Lassen Sie sich hierbei beraten.

In 3 Schritten zu Ihrem Anwalt für Leasingrecht

1. Anliegen Schildern

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Kontaktformular oder schicken Sie uns eine E-Mail.

2. Termin Vereinbaren

Vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin, um Ihr Anliegen zu klären.

3. Hilfe vom Experten

Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtslage und helfen Ihnen. Wir beraten Sie persönlich, telefonisch oder per Video.

Wir sind Ihre Ansprechpartner

Mandantenbewertungen

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht
Thank you so much for all the help and support in getting this issue resolved. You and your team have been absolutely fantastic in all of this and I’m forever grateful.
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Die Unterstützung bei den Vergleichsverhandlungen bezüglich mehrer stornierter Verträge, bedingt durch die Coronakrise, war aus unserer Sicht hervorragend und hat für alle Seiten zu sehr guten außergerichtlichen Ergebnissen geführt.
Rechtsgebiet: Steuerberaterhaftung
Frau Antoni hat und bestens beraten und viel Engagement erfolgreich vertreten und den Fall souverän für uns entscheiden können. Sehr sehr empfehlenswert.

Leasingrecht: Was muss ich wissen?

Das Leasingrecht, welches gesetzlich nicht geregelt ist, bietet die Möglichkeit verschiedener Vertragsarten. So kann ein Vertrag mit Restwertgarantie, Teilamortisation oder Vollamortisation vereinbart werden. Unterschiede gibt es zudem bei der Kündbarkeit, z.B. feste Laufzeit unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung.

Vollamortisationsvertrag

Ein Vollamortisationsvertrag ist vereinbart, wenn mit der Zahlung der vereinbarten Leasingraten am Ende der festen Laufzeit alle Ansprüche (Anschaffungskosten und Finanzierungskosten) des Leasinggebers erfüllt sind. Allerdings erwirbt der Leasingnehmer kein Eigentum. Er muss das Leasinggut am Ende der Vertragslaufzeit zurücknehmen.

Teilamortisationsvertrag

Von einem Teilamortisationsvertrag spricht man hingegen, wenn die Vollamortisation erst durch Verwertung des Leasinggegenstandes zum kalkulierten Restwert erreicht wird und nicht bereits durch sämtliche Zahlungen des Leasingnehmers während der Vertragslaufzeit. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit zusätzlich zu den Leasingraten für den kalkulierten Restwert geradestehen muss. Bei Fahrzeugleasingverträgen mit Restwertabrechnung klären Leasingbank und Händler den Kunden oft nicht ausreichend über das Restwertrisiko auf. Der Restwert wird häufig überhöht angesetzt. Durch die überhöhte Restwertberechnung ist schon vorprogrammiert, dass bei der Endabrechnung eine Nachzahlung kommt. Der Kunde rechnet hiermit jedoch nicht, sondern glaubt, dass mit den monatlichen Raten alles bezahlt ist. Er erlebt bei der Leasing-Rückgabe eine böse Überraschung: Das Leasinggut, z.B. Auto, soll zum Händlereinkaufspreis verwertet werden – und der Kunde muss die Restwertdifferenz zahlen.

Besondere Pflichten des Leasingnehmers

Im Gegensatz zum Mietrecht werden beim Leasing überdies weitreichende Verpflichtungen auf den Leasingnehmer abgewälzt, wie beispielsweise Wartung, Instandsetzung und Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer. Ebenso ist üblicherweise das Untergangsrisiko (z.B. Diebstahl, Unfall) abgewälzt. In der Regel haftet der Leasingnehmer für den Untergang und die Verschlechterung der Leasingsache. Er schuldet dem Leasinggeber grundsätzlich die Rückführung des eingesetzten Kapitals sowie die Erstattung aller Aufwendungen inklusive des Gewinns. Der Leasingnehmer ist auch zur Versicherung des Leasinggutes verpflichtet. Im Rahmen der Sachmängelhaftung zeichnet sich der Leasinggeber grundsätzlich von Ansprüchen frei. Er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ab.

Bei einem Leasing-Vertrag mit Ausschluss der ordentlichen Kündigung und Anspruch auf Vollamortisation ist die Leasingsonderzahlung ein Teil des Vollamortisationsanspruches und somit im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung z. B. durch Kündigung auch nicht von dem Leasinggeber zu erstatten. Die Leasingsonderzahlung hat den Vorteil einer von Anfang an für den Leasingnehmer verringerten Leasingrate. Da der Leasinggeber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages z.B. durch außerordentliche Kündigung seinen Vollamortisationsanspruch als sogenannten leasingtypischen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung behält, hat der Leasinggeber auch Anspruch auf die vereinbarte und gezahlte Leasingsonderzahlung.

KfZ-Leasing - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Statt einem Vertrag mit Restwertgarantie ist noch als Vertragsvariante üblich der Vertrag mit Kilometerabrechnung. Bei Vertragsende kann bei der Abrechnung eines Kilometervertrages die Differenz der gefahrenen Kilometer zu der vertraglich vereinbarten Laufleistung verlangt werden. Außerdem werden Nachforderungen mit dem Umstand begründet, dass das Leasingfahrzeug nicht in vertragsgemäßem Zustand, sondern mit Mängeln bzw. Schäden zurückgegeben wurde. Für die Beseitigung dieser Schäden und Mängel wird üblicherweise der Ersatz der geschätzten Reparaturkosten geltend gemacht.

Andienungsrecht im Leasingvertrag

Im Leasing-Vertrag ist oft ein Andienungsrecht vereinbart. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer das Auto kaufen muss, wenn der Leasinggeber dies verlangt. Der Kaufpreis ist dann der vertraglich festgelegte hohe Restwert, der deutlich über dem tatsächlichen Wert liegen kann. Wird von dem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht, sondern der Leasinggeber verkauft den KFZ an Dritte, so muss der Leasingnehmer in jedem Fall die Differenz zum hohen kalkulierten Restwert bezahlen, falls der Kaufpreis niedriger ausfällt.

Am Ende der Vertragslaufzeit wird das Leasinggut, z.B. das Auto durch einen Sachverständigen bewertet. Gerade im KFZ-Leasing stellen Leasingbank und Händler oft Schäden teuer in Rechnung, die in Wahrheit normale Gebrauchsspuren darstellen oder unwesentlich sind. Für einfache Kratzer und Steinschläge, wie sie bei jedem Gebrauchtwagen vorkommen, versuchen sie, dem Kunden hunderte von Euros aus der Tasche zu ziehen. Sie bestellten Gutachter, die regelmäßig für die Leasingbank tätig sind, sind nicht so neutral sind, wie sie sein sollten.

Im Rahmen der Prüfung eines Leasingvertrages ist zunächst zu prüfen, ob der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, insbesondere ob das „Kleingedruckte“ wirksamer Bestandteil der Vereinbarung geworden ist. Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber beinhalten regelmäßig unwirksame Klauseln.

Schwierigkeiten beim Leasing ergeben sich häufig bei der Sachmängelhaftung oder in der vorzeitigen Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Kündigung des Leasingvertrages. Hier ergeben sich in der Regel erhebliche Probleme bei der Rückgabe des Leasinggegenstandes, insbesondere bei Kraftfahrzeugen. Dabei wird immer wieder die Frage relevant, ob und welche Schäden wertmindernd zu berücksichtigen sind.

Problematisch ist insbesondere die Abwicklung des Vertrages bei der Insolvenz des Leasingnehmers oder Leasinggebers. Hier sind insbesondere die Besonderheiten des Insolvenzrechts zu beachten.

AHS Rechtsanwälte: Ihr Rechtsanwalt für Leasingrecht in Köln und Bonn

Unsere Rechtsanwälte für Vertragsrecht der Kanzlei AHS empfangen Sie gerne in den modern ausgestatteten Räumlichkeiten am Standort Köln am Kaiser-Wilhelm-Ring 34, 50672 Köln sowie am Standort Bonn in der Rüngsdorfer Str. 24, 53173 Bonn.

Beide Standorte liegen in zentraler Lage und sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln optimal zu erreichen. Autofahrer finden direkt vor unseren Kanzleien oder in den umliegenden Straßen in der Regel problemlos einen Parkplatz.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AHS sind erfahren und in hohem Maße spezialisiert.

Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist zugleich Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht . Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist zugleich Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht . Rechtsanwalt Christoph Brühl ist ein versierter und sehr erfahrener Allrounder im Leasingrecht .

Karte von OpenStreetMaps

An dieser Stelle ist eine Karte des externen Dienstes OpenStreetMaps eingebunden. Durch die Einbindung von OpenStreetMaps auf unserer Website setzen wir das Cookie „_osm_location“. Dabei wird Ihre IP-Adresse an den fremden Server von OpenStreetMaps übermittelt, wodurch dieser erfährt, dass Sie unsere Seite besucht haben. Zweck dieser Einbindung ist die Darstellung von Adressen auf einer Karte, die in die Website eingebunden wird. Die Speicherdauer beträgt 1 Jahr. Wenn Sie die Karte laden möchten, wählen Sie bitte „Karte laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Köln

Kaiser-Wilhelm-Ring 34
50672 Köln
Deutschland

Tel: +49 221 9730960
E-Mail: info@ahs-kanzlei.de

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.

Karte von OpenStreetMaps

An dieser Stelle ist eine Karte des externen Dienstes OpenStreetMaps eingebunden. Durch die Einbindung von OpenStreetMaps auf unserer Website setzen wir das Cookie „_osm_location“. Dabei wird Ihre IP-Adresse an den fremden Server von OpenStreetMaps übermittelt, wodurch dieser erfährt, dass Sie unsere Seite besucht haben. Zweck dieser Einbindung ist die Darstellung von Adressen auf einer Karte, die in die Website eingebunden wird. Die Speicherdauer beträgt 1 Jahr. Wenn Sie die Karte laden möchten, wählen Sie bitte „Karte laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Bonn

Rüngsdorfer Str. 24
53173 Bonn
Deutschland

Tel: +49 228 9569717
E-Mail: info@ahs-kanzlei.de

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.

Schildern Sie uns jetzt Ihr Anliegen

Privacy

* Pflichtfelder