Nachtragsliquidator | Nachtragsliquidation
Nachtragsliquidator bestellen – bundesweite Tätigkeit
Sie möchten einen Nachtragsliquidator bestellen? Das Grundbuch ist wegen Grundschuld oder Sicherungshypothek für gelöschte Gesellschaft blockiert? Bei uns erhalten Sie professionelle Hilfe vom Fachanwalt für Ihre Nachtragsliquidation – bundesweit. Als Experten mit 10-jähriger Erfahrung als Nachtragsliquidator unterstützen wir Sie von der Antragstellung bis zur Durchführung. Wir garantieren Ihnen eine zügige Bearbeitung und absolute Transparenz über das gesamte Verfahren. Bezüglich der Kosten können Sie in aller Regel mit einem festen Budget rechnen.
Nachtragliquidation – Ihre Vorteile mit AHS Rechtsanwälte
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Expertenstatus aufgrund langjähriger Erfahrung als Nachtragsliquidatoren. Zusätzliche Expertise durch Fachanwaltschaften.
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Bundesweite Tätigkeit als Nachtragsliquidatoren – und das ganz ohne Reisekosten.
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Listung in über 100 Registergerichten , genauso wie in der Liste der Nachtragsliquidatoren der IHK Berlin.
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Berechnung der Kosten in aller Regel zu einem Pauschalbetrag, ohne versteckte Kosten.
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Transparenz in jedem Verfahrensabschnitt. Sie erhalten Kopien von jeglicher Korrespondenz mit Gerichten und Notaren.
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Eine moderne Kanzleistruktur gewährleistet den reibungslosen Ablauf.
In 3 Schritten zu Ihrem erfahrenen Nachtragsliquidator
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Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtslage und helfen Ihnen. Wir beraten Sie persönlich, telefonisch oder per Video.
Was macht ein Nachtragsliquidator?
Wie ist der Ablauf einer Nachtragsliquidation?
Anhand des folgenden typischen Falls, erklären wir Ihnen den Ablauf der Nachtragsliquidation Schritt für Schritt:
Sie möchten ein Grundstück verkaufen und stellen fest, dass im Grundbuch eine Sicherungshypothek eingetragen ist, die den Verkauf verhindert. Begünstigter der Sicherungshypothek ist eine GmbH, die im Handelsregister gelöscht ist. Sie brauchen also einen Nachtragsliquidator, um Ihr Grundstück verkaufen zu können.
Sie kontaktieren uns telefonisch oder per E-Mail. Soweit vorhanden, mailen Sie uns den Grundbuchauszug und einen Handelsregisterauszug.
Sobald wir Ihre Unterlagen erhalten haben, prüfen wir diese kostenfrei und besprechen mit Ihnen anschließend den weiteren Ablauf.
Sie stellen bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators und schlagen uns vor.
Wir erteilen die Löschungsbewilligung in Zusammenarbeit mit einem Notar. Sie oder Ihr Notariat erhalten das Original der Bewilligung.
Die Löschbewilligung wird beim Grundbuchamt, verbunden mit Ihrem Löschungsantrag eingereicht und die Sicherungshypothek wird gelöscht
Das Verfahren zur Nachtragsliquidation ist nun vollständig abgeschlossen - das Grundstück kann jetzt verkauft werden.
Es gibt auch andere Fälle, in denen ein Nachtragsliquidator bestellt werden muss, z.B. wenn Grundstücke im Eigentum der gelöschten Gesellschaft stehen (Stellplätze, Garagen). Wir erläutern Ihnen auch für diese Fälle gerne den Ablauf des Nachtragsliquidationsverfahrens.
Mandantenbewertungen Nachtragsliquidation
Was kostet die Nachtragsliquidation?
Nachtragsliquidation: Was muss ich wissen?
Ist die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht, kann sie ohne Nachtragsliquidator nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen. Denn mit der Beendigung der Liquidation oder des Insolvenzverfahrens endet das Amt der Liquidatoren bzw. das des Insolvenzverwalters. Die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister gelöscht und ist mangels Vertretungsorgan nicht mehr handlungsfähig. Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschung aber tatsächlich noch Vermögenswerte, wie z.B. Forderungen, Grundeigentum oder Grundpfandrechte, über die nach der Löschung durch die Gesellschaft verfügt werden soll, z.B.
- weil jemand ein Grundstück der gelöschten Gesellschaft kaufen möchte oder
- weil die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die gelöschte Gesellschaft zum lastenfreien Erwerb einer Immobilie notwendig ist,
dann benötigt die gelöschte Gesellschaft dafür einen neuen Vertreter. Diese Aufgabe übernimmt der Nachtragsliquidator.
Um einen Nachtragsliquidator zu bestellen, muss beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) ein entsprechender Antrag gestellt werden. Zuständig ist das Gericht, bei dem die GmbH zuletzt registriert war. Den Antrag darf jeder Beteiligte stellen, der ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation glaubhaft machen kann.
Die Beteiligten können Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren und sonstige Dritte sein. Nach der Stellung des Antrages prüft das Gericht, ob der Antrag begründet ist und alle hierzu erforderlichen Belege beigefügt sind. Zur Löschung einer Sicherungshypothek muss beispielsweise ein Grundbuchauszug dem Antrag beigefügt sein, damit das Gericht die Notwendigkeit der Bestellung eines Nachtragliquidators überprüfen kann. Der Antragsteller kann direkt im Antrag eine Person benennen, die als Nachtragsliquidator in Frage kommt. Es gibt Gerichte, die Vorschläge gerne aufgreifen. Andere Gerichte verlassen sich auf ihre eigene „Liste“ von geeigneten Nachtragsliquidatoren. Rechtsanwältin Haverkamp ist bei verschiedenen Gerichten in ganz Deutschland gelistet.
Bevor der Nachtragsliquidator ernannt wird, werden die früheren gesetzlichen Vertreter und Gesellschafter vom Registergericht angeschrieben. Das muss besonders dann geschehen, wenn ein Dritter, der nicht Gesellschafter des gelöschten Unternehmens war, den Antrag stellt. Wird der Antrag vom Registergericht anerkannt, bestellt dieses einen Nachtragsliquidator. Der Antragsteller hat als Kostenschuldner einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (§§ 121, 8, 2 Nr. 1 KostO). Voraussetzung ist außerdem, dass das Gericht von dem zukünftigen Nachtragsliquidator eine Einverständniserklärung sowie eine Verzichtserklärung bezüglich der Erstattung von Auslagen und Zahlungen aus der Landeskasse erhält.
Ein Nachtragsliquidator übernimmt auf Antrag die Vertretung der gelöschten Gesellschaft. Seine Aufgabenfelder lassen sich grundsätzlich in vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Abwicklungsmaßnahmenunterscheiden.
Da die Gesellschaft in der Nachtragsliquidation nicht mehr am Geschäftsverkehr teilnehmen soll, ist eine unbeschränkte Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators analog des ehemaligen Geschäftsführers oder Vorstandes nicht erforderlich. Vielmehr beschränkt das Registergericht die Vertretungsmacht i.d.R. auf den Aufgabenbereich, der Antragsgrund für die Nachtragsliquidation ist. Dieser Aufgabenbereich wird in der Bestellungsurkunde festgehalten, die für den Nachtragsliquidator im Rechtsverkehr die Legitimationsgrundlage ist.
Eine Nachtragsliquidation kommt nicht nur in Betracht, wenn neues Vermögen der Gesellschaft auftaucht, sondern auch dann, wenn sonstige Abwicklungsmaßnahmen nach Löschung der Gesellschaft erforderlich werden. Hat die Gesellschaft kein Vermögen mehr, können sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sein. Folgende Themen nichtvermögensrechtlicher Art können einschlägig sein:
- Nachholung unterlassener Liquidations-Rechnungslegung gem. § 71 Abs. 1 GmbHG
- Abgabe einer Löschungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt, insbesondere bei zurückgebliebenen Grundschulden und HypothekenFreigabeerklärung bezüglich einer hinterlegten Sache
-Wahrnehmung von Rechten aus eingetragenem Grundpfandrecht
- Erfüllung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs
- Wahrnehmung von Pflichten in einem gegen die Gesellschaft gerichteten Steuerverfahren
- Zustellungen von SteuerbescheidenErteilung eines Zeugnisses für Arbeitnehmer
- Mitwirkung in einem Kündigungsschutzprozess und i.d.R. in einem gegen die Gesellschaft gerichteten Rechtsstreit
Möglicherweise hat die Gesellschaft noch Vermögen. Nicht selten stellt sich erst nach der Löschung heraus, dass entgegen der bisherigen Annahme doch noch verwertbares Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Bei dem neuerlich aufgefundenen Vermögen kann es auch um Ansprüche der Gesellschaft handeln, wie etwa Schadensersatzansprüche der gelöschten Gesellschaft gegen Ihren früheren Geschäftsführer, Gesellschafter oder Liquidator oder um bislang nicht durchsetzbare Zahlungsansprüche.
Hat die Gesellschaft noch Vermögen, können folgende Aufgaben im Rahmen der Nachtragsliquidation zu erledigen sein:
- Verkauf bzw. Verteilung von später aufgetauchten Vermögenswerten der Gesellschaft an Gläubiger, Altgesellschafter oder deren Erben. Hier kann z.B. ein Grundstückswert auftauchen, wie z.B. eine Garage, für die es nun einen Kaufinteressenten gibt.
- Mitwirkung an Auszahlung eines hinterlegten Betrages
Sind in einem deutschen Grundbuch zugunsten einer ausländischen, gelöschten Gesellschaft Einträge vorhanden, so lebt die Gesellschaft in Deutschland als Restgesellschaft fort.
Das heißt im Klartext: Selbst wenn die Gesellschaft im Ausland gelöscht ist, bleibt sie in Deutschland „greifbar“, wenn sie noch Vermögenswerte oder Recht hat, z.B. Grundeigentum oder wenn sie in sonstiger Weise als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist.
Für die gelöschte ausländische Gesellschaft kann daher in Deutschland auf Antrag ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Wenn die ausländische Gesellschaft noch nie in einem deutschen Handelsregister stand, kann nach Rechtsprechung des BGH das Registergericht, in dessen örtliche Zuständigkeit das restliche Vermögen oder das Vermögensrecht fällt, einen Nachtragsliquidator bestellen. Ist also z.B. eine Schweizer Gesellschaft im Grundbuch von Köln eingetragen, wäre das Amtsgericht Köln (Registergericht) für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zuständig.
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