Seit dem 01.10.2020 werden Schuldner bereits nach drei Jahren von ihren Schulden befreit. Es handelt sich hierbei um ein neues Gesetz, das die Dauer von Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre halbiert. Diese Verkürzung bietet eine neue Perspektive nach nur drei Jahren - ohne wenn und aber! Diese Chance sollten Sie nutzen.
Privatinsolvenz beantragen
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Sie können Ihre Rechnungen nicht mehr begleichen? Dann führt meistens kein Weg an der Privatinsolvenz (auch unter „Verbraucherinsolvenz“ bekannt) vorbei. Wenn Sie eine Privatinsolvenz beantragen möchten, unterstützen wir von AHS Rechtsanwälte Sie gerne! Wir sind eine erfahrene Anwaltskanzlei, die seit vielen Jahren Betroffene erfolgreich im Verbraucherinsolvenzverfahren betreut. Wir bereiten Ihre Privatinsolvenz vor, melden die Privatinsolvenz an und sorgen dafür, dass das private Insolvenzverfahren eröffnet wird. Auch während der Privatinsolvenz stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte für Insolvenzrecht selbstverständlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Durch Privatinsolvenz schon nach 3 Jahren schuldenfrei
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Fragen und Antworten zur Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig arbeiten. Sie können aber auch Privatinsolvenz anmelden, wenn Sie früher selbstständig tätig waren, nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen, § 304 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung (InsO) haben.
Tipp: Wenn Sie früher einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind, sollten Sie immer vom Experten prüfen lassen, ob die Privatinsolvenz oder das Regelinsolvenzverfahren für Sie gilt. Schildern Sie uns Ihren Fall und wir sagen Ihnen, welcher Weg der Richtige ist.
Vorbereitung
Am Anfang verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre finanzielle Situation. Was haben Sie noch an Vermögen, welche Schulden sind vorhanden? Zahlen Sie beispielsweise noch einen Kredit ab?
Wichtig: Sichern Sie Ihr noch vorhandenes Vermögen! Wir zeigen Ihnen, was Sie auch in der Privatinsolvenz behalten dürfen. Sie sollten auch ein neues Konto eröffnen. Das Konto kann dann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Auch hier beraten wir Sie gerne.
Wenn wir alle Informationen gesammelt und ihr Vermögen gesichert haben, entwickeln wir mit Ihnen gemeinsam einen konkreten Plan für den Weg raus aus den Schulden.
Außergerichtliche Einigung
Dann versuchen wir, uns ohne ein gerichtliches Verfahren mit Ihren Gläubigern zu einigen. Wenn das nicht möglich ist, erstellen wir Ihnen eine Bescheinigung über das Scheitern der Verhandlungen. Die Bescheinigung ist zwingende Voraussetzung, um Privatinsolvenz anmelden zu können. Dann füllen wir den Insolvenzantrag zur Privatinsolvenz für Sie aus. Sie müssen nur noch unterschreiben. Teil des Insolvenzantrags ist Antrag auf Erlass Ihrer Restschulden, die sogenannte Restschuldbefreiung. Wir beantragen außerdem die Verfahrenskostenstundung, damit das Insolvenzgericht Ihnen keine Gebührenrechnung recht. Mit dem Stundungsantrag kommen in der Insolvenz keine weiteren Kosten auf Sie zu!
Sobald Sie uns beauftragt haben, können Sie durchatmen: Wenn wir die Gläubiger angeschrieben haben, erfolgt die Kommunikation nur noch mit uns. Mahnungen oder „Drohbriefe“ müssen Sie nicht mehr befürchten.
Das gerichtliche Verfahren
Nach Eingang des Insolvenzantrages eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Auch das Gericht versucht zuerst, einen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen.
Wenn das scheitert, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Dieses dauert häufig ein Jahr. Dabei wird Ihr noch vorhandenes Vermögen an die Gläubiger verteilt, insoweit dieses pfändbar ist.
Ein Insolvenzverwalter verwaltet dann Ihr gesamtes Vermögen. Die Gläubiger haben keinen Zugriff mehr darauf. Grundsätzlich können Sie wieder wie vor der Privatinsolvenz leben, müssen aber den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder – so wird der Insolvenzverwalter jetzt genannt – abtreten.
Außerdem müssen Sie noch einige andere Regeln beachten:
Während der gesamten Privatinsolven dürfen Sie keine direkten Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger leisten. Außerdem müssen Sie weiterarbeiten oder sich zumindest um einen neuen Job bemühen. Sie müssen einen Wohnsitzwechsel oder einen Jobwechsel anzeigen.
Tipp : Der Insolvenzverwalter vertritt vor allem die Interessen Ihrer Gläubiger! Er ist also nicht etwa Ihr Anwalt. Wir beraten Sie gerne im Umgang mit dem Insolvenzverwalter.
Auch während der Privatinsolvenh verbleibt Ihnen natürlich ein pfändungsfreier Teil Ihres Einkommens. Wie hoch dieser ist, ist immer unterschiedlich.
Die Wohlverhaltensphase
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Damit ist schon eine große Hürde geschafft. Denn Gläubiger können jetzt nur noch unter ganz erschwerten Bedingungen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des gesamten Insolvenzverfahrens: Nach der Erteilung können Sie in ein schuldenfreies Leben starten!
Die Restschuldbefreiung umfasst dabei alle Schulden mit Ausnahme von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, Steuerhinterziehung sowie Strafen oder Bußgeldern.
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Privatinsolvenz angemeldet worden ist. Denn Insolvenzen dauern seit dem 01.10.2020 nur drei Jahre. Bei älteren Insolvenzen verkürzen sich die Insolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre – und zwar monatlich um einen Monat.
Das bedeutet:
1. Für Privatinsolvenzen, die seit dem 01.10.2020 eröffnet werden, werden die Schuldner bereits nach drei Jahren von ihren Schulden befreit. Und zwar auch ohne finanzielle Beteiligung des Schuldners, wenn kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist.
2. Für Anträge in Privatinsolvenzen, die seit dem 17. Dezember 2019 gestellt und bis zum 30.09.2020 eröffnet wurden, gibt es derzeit Übergangsfristen. Dabei wird die Frist zur Restschuldbefreiung im privaten Insolvenzverfahren monatlich schrittweise von sechs auf drei Jahre reduziert. Ist beispielsweise der Insolvenzantrag im Zeitraum vom 17.12.2019 bis 16.01.2020 gestellt, so beträgt die Dauer der Restschuldbefreiung nach der Übergangsvorschrift 67 Monate.
Wollen Sie in diesen "Altverfahren" schon jetzt nach 3 Jahren restschuldbefreit werden so geht das unter ganz bestimmten Voraussetzungen: Sie müssen 35% der Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten zahlen und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Wir „rechnen“ für Sie, führen die notwendige Korrespondenz mit den Insolvenzverwalter und stellen einen korrekten Antrag bei Gericht.
Tipp : Wir kennen die gesetzlichen Regelungen genau und beraten Sie gerne bei allen Fragen! Wir melden Ihre Privatinsolvenz an.
Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden. Auch die Verbraucherinsolvenz gilt deshalb nur für denjenigen, der sie beantragt.
Aber: Wenn Sie gemeinsam Verträge schließen, also zum Beispiel mit einem gemeinsamen Kredit ein Haus kaufen, müssen auch beide Ehegatten dafür aufkommen.
Die Gegenstände des einen Partners dürfen in der Insolvenz des anderen Partners nicht angetastet werden. Hierzu muss der zahlungsfähige Ehegatte aber nachweisen, dass es sich tatsächlich um sein Eigentum handelt. Ansonsten wird nach § 1362 BGB vermutet, dass der Gegenstand dem insolventen Ehepartner gehört. Gemeinsame Vermögenswerte können allerdings anteilig verwertet werden. Beispielsweise kann der Anteil des zahlungsunfähigen Ehegatten am gemeinsamen Haus veräußert oder versteigert werden.
Bei Steuerschulden und den Kosten des Insolvenzverfahrens kann jedoch auch der zahlungsfähige Ehepartner in die Pflicht genommen werden, wenn sein Ehegatte Privatinsolvenz beantragt hat.
Normalerweise erfährt Ihr Arbeitgeber, dass Sie zahlungsunfähig sind. Der Insolvenzverwalter wird Ihren Chef in der Regel informieren, da der pfändbare Teil Ihres Einkommens an ihn überwiesen werden muss.
Grundsätzlich gibt es nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens eine Sperrfrist, in der Sie keinen erneuten Insolvenzantrag stellen können.
Für die Länge der Sperrfrist nach dem Insolvenzverfahren sind verschiedene Kriterien maßgeblich:
• Wenn schon ein Insolvenzverfahren beendet und die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sind Sie als Schuldner für einen erneuten Insolvenzantrag für 10 Jahre gesperrt. Für Insolvenzverfahren seit dem 01.10..2020 beträgt die Frist 11 Jahre, allerdings dauert die Insolvenz auch nur 3 Jahre .
• Wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie wegen einer Insolvenzstraftat ( §§ 283 ff. StGB ) rechtskräftig verurteilt worden sind, sind Sie als Schuldner für einen erneuten Insolvenzantrag für 5 Jahre gesperrt.
• Eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie vorsätzlich oder fahrlässig Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben
Tipp : Nicht alle Fälle einer Sperrfrist sind eindeutig gesetzlich geregelt. Sollten Sie einen neuen Insolvenzantrag in Betracht ziehen, dann lassen Sie sich über die Möglichkeiten und vor allem die Sperrfristen beraten. Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und wird Sie fachkundig beraten. Wir melden Ihre Privatinsolvenz an, sobald die Sperrfrist verstrichen ist.
Die Gerichtskosten betragen durchschnittlich ca. 1.700 bis 2.500 Euro. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Gerichtskosten können aber auch nach § 4a InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Auch hierzu beraten wir Sie gerne. Wir reichen immer mit dem Insolvenzantrag auch einen Stundungsantrag ein, damit Sie nicht mit Gerichtskosten zu Beginn der Insolvenz belastet werden.
Für unsere Tätigkeit berechnen wir faire Festpreise. Die genauen Preise besprechen wir gerne telefonisch mit Ihnen. Rufen Sie uns hierfür einfach kurz an oder schreiben eine E-Mail. Um die Privatinsolvenz anzumelden, müssen Sie also nur noch die anwaltlichen Kosten aufwenden, die Gerichtsgebühren werden in aller Regel gestundet.
Bundesweite Direkthilfe von den Experten
Rufen Sie uns bundesweit unter 0221 9730960 oder unter 0228 9569717 an oder nutzen Sie unser Formular. In einem kurzen Telefonat können wir Ihnen sagen, wie Sie am besten weiter vorgehen. Danach klären wir alles weitere.