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Neue Schufa-Regelung 2023

Verkürzte Schufa-Löschfrist nach Restschuldbefreiung

Die neue Schufa-Regelung 2023 beinhaltet gute Nachrichten für alle Schuldner: Bisher stand die Erteilung der Restschuldbefreiung noch drei Jahre lang nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens in der Schufa. Doch jetzt hat die Schufa die Löschfrist zur Restschuldbefreiung deutlich verkürzt.

Wie lange bleibt ein Schufa-Eintrag nach der neuen Schufa-Regelung 2023 bestehen?

Schuldner, die ein Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz) hinter sich haben, können aufatmen. Bereits vor einiger Zeit wurde die Dauer von Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre verkürzt . Dennoch stand anschließend das Ende des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung noch drei Jahre lang in der Schufa. Die Schuldner waren zwar schuldenfrei, aber aufgrund der negativen Schufa weitere drei Jahre nicht bewegungsfähig. Der Abschluss eines Mietvertrages oder eines Kreditvertrages war praktisch unmöglich. Damit ist jetzt Schluss. Zum 28.03.2023 gilt die neue Schufa-Regelung, die beinhaltet, dass der Schufa-Eintrag bereits 6 Monate nach der Restschuldbefreiung automatisch gelöscht wird.

Die Schufa auf dem Prüfstand des EuGHs

Die Schufa hat sich der drohenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGHs) hinsichtlich der Speicherdauer der Schufa-Einträge nach der Restschuldbefreiung gebeugt. Denn Mitte März 2023 hatte sich der zuständige Generalanwalt in zwei Schufa-Fällen aus Deutschland sehr kritisch zu der Praxis geäußert: Die Restschuldbefreiung solle es den Betroffenen ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen – durch die lange Speicherung werde das jedoch vereitelt. Hiermit ist zwar noch kein Urteil gesprochen, allerdings zeigt die Erfahrung, dass die EuGH-Richter sich in der Regel der Einschätzung des Generalanwalts anschließen.

Schufa verkündet neue Regelung ab 28.03.2023

Das weiß auch die Schufa und hat bereits vor Erlass eines EuGH-Urteils mit der Verkündung einer verkürzten Schufa-Löschfrist reagiert. Auf der Schufa-Website heißt es:

„Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen.“

Vorgeschichte der Schufa-Löschfrist

Dieser neuen Schufa-Löschfrist sind bereits seit Jahren in Deutschland kontrovers geführte Diskussionen und eine uneinheitliche Rechtsprechung vorausgegangen. Die meisten deutschen Gerichtsurteile hatten der Schufa Recht gegeben und die Speicherungsfrist von drei Jahren für zulässig erachtet. Einige Gerichte urteilten für die Schuldner freundlicher und wollten zumindest auf den Einzelfall abstellen. Die Gegner der langen Speicherung haben darauf abgestellt, dass die Veröffentlichung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung, die von jedem im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de abgerufen werden kann, bereits nach 6 Monaten gelöscht werden muss – und zwar aufgrund gesetzlicher Bestimmung. Eine darüberhinausgehende Speicherung dieser Daten um weitere zweieinhalb Jahre in der Schufa widersprach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Über die Diskussionen in Deutschland hinweg hat der EuGH nun ein klares Signal gesendet: Wer nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens schuldenfrei ist, soll nach 6 Monaten keine Nachteile mehr befürchten müssen, sondern wieder ganz normal am Wirtschaftsleben teilnehmen können.

Wie lange stand man in der Schufa vor der Regeländerung?

In den Insolvenzverfahren nach altem Recht mussten Schuldner 6 Jahre Insolvenz und 3 Jahre Schufa, insgesamt 9 Jahre rechnen. Erst dann war jeder Makel, jeder Negativeintrag gelöscht. Für die neueren Insolvenzverfahren waren dies bisher 3 Jahre Insolvenz und 3 Jahre Schufa, also 6 Jahre. Dies ist jetzt anders: 3 Jahre Insolvenz und 6 Monate Schufa – nach nur dreieinhalb Jahren sind alle Negativeinträge gelöscht. Dies betrifft alte Verbindlichkeiten in der Schufa, Einträge über die Abgabe der Vermögensauskunft, die Durchführung der Insolvenz und die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Sollten die lange Speicherungsfrist Schuldner bisher davon abgehalten haben, einen Insolvenzantrag zu stellen, so könnte nun neu gerechnet werden. In der Regel „kostet“ die Insolvenz drei Jahre lang den pfändbaren Teil des Einkommens. Wer kein pfändbares Einkommen hat, bezahlt nichts. Nach drei Jahren wird dann die Restschuldbefreiung erteilt, das heißt der Schuldner ist schuldenfrei. Und nach weiteren 6 Monaten wird jedes Negativmerkmal in der Schufa gelöscht. Eine echte Chance für einen Neuanfang.



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Beitrag veröffentlicht am
1. April 2023

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