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Pfändungstabelle 2024 Neue Pfändungsfreigrenze ab Juli 2024

Seit dem 01.07.2023 beträgt die Pfändungsfreigrenze bei 1.402,28€. Relevant ist der Freibetrag bei einer Lohnpfändung oder Kontopfändung des Schuldners aber auch für die Gläubiger, zum Beispiel Arbeitgeber, Banken oder Rentenversicherung.

In der der Pfändungstabelle 2023 und 2024 können Sie ihre persönliche Pfändungsfreigrenze und den Pfändungsfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 bestimmen. Die Tabelle ist ab dem 01.07.2023 bis zum 30.06.2024 gültig. Ab dem 01.07.2024 wird die neue Pfändungstabelle veröffentlicht.

  • Pfändungsfreigrenze 2024
  • Pfändungstabelle 2024
  • Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen

Pfändungsfreigrenze 2023 bis 2024

Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der nicht gepfändet werden kann. Der Grund liegt darin, dass dem Schuldner zumindest der Teil des Einkommens verbleiben soll, den er benötigt, um seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Welchen Betrag der Gesetzgeber hierbei für angemessen hält, kann im Wesentlichen dem  § 850c ZPO entnommen werden. Die Bemessung richtet sich vor allem nach dem Nettoeinkommen und den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Gibt es viele Unterhaltsverpflichtungen, ist nur wenig oder nichts pfändbar.

  • Die Pfändungsfreigrenze ist der Mindestbetrag, der dem Schuldner vollständig verbleibt. Einkommen das unter dieser Grenze liegt, kann grundsätzlich gar nicht gepfändet werden. Einkommen das über der Grenze liegt, wird aber nicht direkt zu 100 Prozent gepfändet.
  • Einkommen, das zwischen der Grenze und einem Höchstbetrag liegt, kann nur anteilig zu ca. 70% gepfändet werden. Der Grund liegt darin, dass dem Schuldner ein Anreiz gesetzt werden soll, mehr Einkommen zu erzielen, welches ihm dann zum Teil verbleibt. Würde jeder Euro vollständig gepfändet, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt, wäre die Motivation gering, überhaupt noch ein höheres Einkommen durch eigene Arbeit zu erzielen.
  • Von dem Einkommen, das über dem Höchstbetrag liegt, wird dann jedoch jeder Euro voll gepfändet.

Die Pfändungsfreigrenze wird jährlich, jeweils zum 01. Juli erhöht. Die Anpassung richtet sich nach dem steuerlichen Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.

Pfändungstabelle 2024

Seit dem 1. Juli 2023 liegt die Grenze des Freibetrags bei 1.409,99 Euro pro Monat. Dieser Betrag verbleibt dem Schuldner grundsätzlich vollständig und kann nicht gepfändet werden. Der unpfändbare Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat (und diese Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich erfüllt). Das Einkommen, das zwischen der Grenze von 1.409,99 Euro und dem Höchstbetrag in Höhe von 3840,08 Euro liegt, kann nur zum Teil gepfändet werden. Drei Zehntel des Einkommens, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt, verbleiben dem Schuldner. Welcher Anteil von dem Einkommen gepfändet wird, das zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem Höchstbetrag liegt, kann auch der  Pfändungstabelle entnommen werden. Jeder Euro, der über den 3.840,08 Euro liegt, wird dann zu 100 Prozent gepfändet.  

Der persönliche Pfändungsfreibetrag ergibt sich aus der aktuellen Pfändungstabelle. Entscheidend ist die Höhe des Netto-Einkommens und die Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Unterhaltsberechtigte sind nicht nur Kinder, sondern auch Ehegatten, wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Hier einige Beispiele:

  • Keine Unterhaltsverpflichtungen = 1.409,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 1 Unterhaltsverpflichtungen = 1.939,99 Euro Pfändungsgrenze
  • 2 Unterhaltsverpflichtungen = 2.229,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 3 Unterhaltsverpflichtungen = 2.519,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 4 Unterhaltsverpflichtungen = 2.819,99 Euro Pfändungsgrenze 
  • 5 Unterhaltsverpflichtungen = 3.109,99 Euro Pfändungsgrenze

Bei Vorliegen besonderer Umstände oder dem Nachweis eines höheren Bedarfs, können diese Grenzen unter Umständen sogar erhöht werden, wenn der Schuldner dies beantragt.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto):

Schuldner, deren Einkommen gepfändet wird, können ein Pfändungsschutzkonto beantragen bzw. ihr bisheriges Girokonto auf ein Pfändungsschutzkonto umstellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass mindestens der Betrag der individuellen Pfändungsfreigrenze auf dem Konto verbleibt und vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Die Bank darf für dieses sogenannte P-Konto keine erhöhten Kontoführungsgebühren erheben und muss das P-Konto wieder auf ein normales Girokonto umstellen, wenn der Kunde dies beantragt. Umfassende Informationen zum P-Konto finden Sie in unserem Beitrag zum Pfändungsschutzkonto . Der Antrag auf Umstellung des Girokontos auf ein P-Konto kann jederzeit gestellt werden, auch wenn das Konto (noch) nicht gepfändet worden ist.

Bitte beachten Sie: der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt derzeit € 1.410,00. Dieser Freibetrag kann wegen Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld, sonstige Sozialleistungen u.a. ohne weiteres formularmäßig erhöht werden. Schützen Sie Ihr Konto und vereinbaren Sie einen Termin mit uns: wir erhöhen den Freibetrag!

Was tun gegen Pfändungen? Sanierung oder Insolvenz

Gläubiger, die eine titulierte Forderung haben, z.B. Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil, sind zur Pfändung von Lohn und Gehalt berechtigt. Werden die gesetzlichen Bestimmungen hierbei beachtet, können Sie nichts dagegen tun. Ansonsten steht Ihnen der Klageweg offen. Sollten Sie hohe Schulden haben und diese nicht in überschaubarer Zeit durch Pfändungen erledigt werden können, sollten Sie eine Perspektive für eine schuldenfreie Zukunft entwickeln. Es gibt zwei Wege: Vereinbarungen mit den Gläubigern (Stundung, Ratenzahlungen, Einmalzahlungen etc.) oder Insolvenz. Die Insolvenz ermöglicht eine Schuldenfreiheit nach drei Jahren. Bereits im eröffneten Insolvenzverfahren dürfen die Gläubiger nicht mehr vollstrecken - d.h. keine Konto- oder Lohnpfändung.

Zusammenfassung:

  • Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der nicht gepfändet wird. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich mit jeder Unterhaltsverpflichtung, die der Schuldner erfüllt.
  • Einkommen zwischen der Freigrenze und dem Höchstbetrag wird nur anteilig gepfändet.
  • Jeder Euro, der über dem Höchstbetrag liegt, wird dann jedoch vollständig gepfändet.
  • Die Pfändungsfreigrenze liegt seit dem 01.07.2023 bei € 1.409,99. Der Freibetrag wird am 01.07.2024 erhöht werden.
  • Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli eines Jahres angepasst und richten sich nach dem steuerlichen Grundfreibetrag.
  • Der Schuldner kann bei seiner Bank eine Umstellung seines Girokontos auf ein  Pfändungsschutzkonto beantragen.
  • Denken Sie daran, den Grundfreibetrag erhöhen zu lassen. Die Bank macht das nicht selbst und auch nicht automatisch. Hierdurch wird das Guthaben auf dem Konto in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
  • Entwickeln Sie eine Perspektive zur Schuldenfreiheit: Sanierung oder Insolvenz

Hilfe zu Pfändung, P-Konto und Insolvenz:

Sollten Sie Schulden haben und keinen Ausweg aus der Schuldenfalle mehr sehen, dann vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin mit uns. Wir prüfen gemeinsam, ob eine Insolvenz für Sie eine Lösung ist - nämlich keine Schulden mehr nach 3 Jahren. Lohne- und Kontenpfändungen gehören dann der Vergangenheit an!

Nina Haverkamp  ist Fachanwältin für  Insolvenzrecht  und für  Handels - und  Gesellschaftsrecht .

Wir beraten Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in  Köln  oder  Bonn .  

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