Homeoffice im Ausland
Rechtliche Aspekte von mobiler Arbeit aus dem Ausland
Mobiles Arbeiten im Ausland – ein Trend, der durch die zunehmende Flexibilität von Arbeitsmodellen immer mehr an Bedeutung gewinnt. So wünschen sich viele Arbeitnehmer kurz- oder langfristig aus dem Homeoffice im Ausland für eine deutsche Firma zu arbeiten .
Doch die Arbeit aus dem Ausland bringt auch einige Herausforderungen mit sich. Wer seinen Arbeitnehmern ermöglichen möchte, vorübergehend oder dauerhaft aus dem Homeoffice im EU-Ausland für sein Unternehmen zu arbeiten, muss die rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich Sozialversicherung und Steuer sowie etwaige Zusatzkosten bei unerwarteten Anwesenheitserfordernissen Sitz des Unternehmens u.v.m. berücksichtigen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Homeoffice im EU-Ausland und wie Sie mobiles Arbeiten im Ausland sicher und rechtskonform gestalten können.
Bedeutung des Tätigkeitsorts
Das anwendbare Recht bestimmt sich – aus deutscher Sicht - nach dem Tätigkeitsort. Ein Arbeitnehmer ist also nach deutschen Recht beschäftigt, wenn er üblicherweise in Deutschland tätig ist. Dort ist er auch sozialversicherungspflichtig und üblicherweise auch steuerpflichtig.
Dieser Grundsatz soll letztlich auch dann gelten, wenn ein üblicherweise in Deutschland tätiger Arbeitnehmer vorübergehend aus dem Ausland arbeitet . Hierbei ist zwischen Art und Dauer der wechselnden Tätigkeitsorte sowie ihrer Belegenheit inner- und außerhalb der EU zu unterscheiden.
Homeoffice im EU-Ausland & Sozialversicherung
• Entsendung:
Wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend ins EU-Ausland entsendet ist, bleibt der Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert . Eine Entsendung liegt allerdings nur vor, wenn der Auslandsaufenthalt auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt. Das dürfte zumeist jedoch gerade nicht der Fall sein.
• Regelmäßige Tätigkeit in zwei Mitgliedstaaten:
Ist der Arbeitnehmer regelmäßig in zwei Mitgliedstaaten tätig und hat er seinen Wohnsitz in Deutschland, bleibt er in der deutschen Sozialversicherung , wenn er seine wesentliche Tätigkeit (>25%) in Deutschland erbringt oder ausschließlich bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist. Eine Woche Homeoffice im Ausland pro Jahr aus der Ferienwohnung dürfte z.B. hiernach nicht regelmäßig sein.
Bei regelmäßiger Tätigkeit auch im EU-Ausland besteht überdies eine Anzeigepflicht über die DVKA bzw. den Spitzenverband der Krankenkassen Bund und das Erfordernis, eine A1 Bescheinigung zu beantragen.
• Gelegentliches Homeoffice im EU Ausland:
Ungeregelt sind die Fälle, die für die meisten Arbeitnehmer von Relevanz sein dürfte: die einmalig vorübergehende kurze Tätigkeit aus dem EU-Ausland und unregelmäßige Tätigkeit im EU-Ausland.
Es scheint gewollt zu sein, dass sich bei marginalen, kurzweiligen Tätigkeiten aus dem Homeoffice im Ausland die Sozialversicherung nicht verlagert, sofern das Arbeitsverhältnis ansonsten unverändert bleibt. Marginal sollen Tätigkeiten sein, die weniger als 5% der Gesamtarbeitszeit im Jahr ausmachen.
Ein Rechtsanspruch auf diese Auslegung besteht jedoch nicht. Arbeitgebern wird dringend geraten, diesbezüglich ggf. besondere Regelungen mit dem Arbeitnehmer zu treffen, wenn sie derartigen gelegentlichen Tätigkeitsverlagerungen zustimmen wollen. Die Beantragung einer Ausnahme (Art. 16) bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern ist zumindest dann anzuraten, wenn die 5%-Grenze voraussichtlich überschritten werden wird.
Steuerrecht bei Homeoffice im Ausland
Die steuerlichen Auswirkungen von (vorübergehendem) mobilen Arbeiten aus dem Ausland, sind nicht zwingend gleichlaufend mit dem sozialversicherungsrechtlichen Folgen desselben Sachverhalts. Vielmehr sind die Regelungen des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten. Dieses kann bestimmen, dass eine steuerliche Ansässigkeit (auch) am Auslandsort begründet wird.
Üblicherweise liegt eine Verlagerung nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten im Ausland aufhält und die Vergütung nicht für einen ausländischen Arbeitgeber oder von einer ausländischen Betriebsstätte getragen wird.
Das vorstehende gilt sowohl bei mobilem Arbeiten innerhalb der EU als auch im Verhältnis zu Drittstaaten . Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht kommt es weniger auf die Regelmäßigkeit der Tätigkeit im Ausland, als auf die Gesamtdauer innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten an. Vorübergehende Aufenthalte im ausländischen Homeoffice sind daher steuerlich eher nicht relevant – zumindest dann nicht, wenn nicht hierdurch eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Letzteres ist zumeist dann nicht der Fall, wenn aus dem ausländischen Homeoffice nur Hilfstätigkeiten ausgeübt werden und auch keine ständige Vertretung vorliegt.
Es ist anzuraten zumindest bei regelmäßiger Tätigkeit aus dem Homeoffice im Ausland das Steuerrecht für den Einzelfall auch mithilfe ausländischer Steuerberater zu überprüfen.
Weitere Herausforderungen beim mobilen Arbeiten aus dem Ausland
Nicht zu vergessen ist, dass nicht jedes Arbeitsverhältnis eine vollständig freiheitliche Ausgestaltung erlaubt. Arbeitnehmer, die auch spontan zu Kundenmeetings vor Ort erscheinen müssen, können eher nicht aus dem ausländischen Homeoffice tätig sein, wenn Streitigkeiten um Fahrtkosten und andere Aufwendungen vermieden werden sollen.
Auch mag nicht jeder Ort auf der Welt die Anforderungen an Datensicherheit und stabile Netzwerke gleichermaßen gewährleisten, wie es aus dem Homeoffice innerhalb Deutschlands der Fall ist.
Möglicherweise erlauben auch Fragen der Erreichbarkeit (Zeitverschiebung, persönliche Interessenlage des Arbeitnehmers), eine Tätigkeit aus dem ausländischen Homeoffice nicht in jedem Fall. Auch diese Aspekte sollten zwischen den Parteien geregelt werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Zusammenfassung Homeoffice im Ausland
- Der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. Es gibt weder einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice noch auf Verlagerung des Homeoffice an einen anderen Ort (mobile Office).
- Verlagerungen des Tätigkeitsorts des Arbeitnehmers können sowohl sozialversicherungsrechtliche als auch steuerliche Auswirkungen haben. Hierbei können die Auswirkungen durchaus unterschiedlich sein. So mag es sein, dass die Sozialversicherungspflicht in Deutschland erhalten bleibt, aber dennoch eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland begründet wird oder umgekehrt.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sorgfältig vereinbaren, unterwelchen Voraussetzungen und auf Basis welcher Regelungen Homeoffice grundsätzlich als auch an einem anderen, insbesondere ausländischen Ort gestattet wird.
- Kurze und ausnahmsweise Tätigkeiten aus dem ausländischen Homeoffice dürften zumeist keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung sowie die steuerliche Ansässigkeit haben.
Rechtliche Unterstützung bei der Gestaltung von mobilem Arbeiten und Homeoffice im Ausland
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit geben wollen, mobiles Arbeiten oder ggf. Homeoffice im Ausland auszuüben, sind eine Reihe von Aspekten zu regeln. Wir unterstützen Sie bei der maßgeschneiderten Gestaltungen für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht in Köln und Bonn unterstützen Sie in allen Fragestellungen zum Homeoffice und zum Arbeitsrecht.