Das GmbH-Gesetz – was Sie wissen müssen Das GmbH-Gesetz – was Sie wissen müssen
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist gerade für Gründer eine Pflichtlektüre. Welches Stammkapital ist für die Gründung einer GmbH erforderlich? Wer vertritt die GmbH? Dieser Beitrag zeigt auf, wo Sie diese und weitere Informationen finden und erklärt die Systematik des GmbHG.
Es sieht auf den ersten Blick überschaubar aus, nur 88 Paragrafen zählt das GmbHG. Verglichen beispielsweise mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das weit mehr als 2000 Paragrafen hat, erscheint das sehr wenig. Dahinter steckt aber ein System, das Sie verinnerlichen sollten, wenn Sie bereits Gründer sind oder planen, eine GmbH zu gründen.
Dieser Beitrag ist der dritte Teil unserer Reihe zur GmbH. In Teil 1 und 2 haben wir uns bereits mit den Rechten und Pflichten der GmbH-Gesellschafter und den Vorteilen einer GmbH beschäftigt. Teil 4 wird sich dem Stammkapital der GmbH widmen.
- Allgemeine Informationen zum GmbH-Gesetz
- Abschnitt 1: Errichtung der Gesellschaft
- Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung
- Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- Abschnitt 6: Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- Zusammenfassung
- Hilfe bei weiteren Fragen
Allgemeine Informationen zum GmbH-Gesetz
Das GmbHG gibt es seit dem Jahr 1892. Der Gesetzgeber wollte damals für kleine oder mittelständische Unternehmen mit einer eher geringen Anzahl an Mitgliedern eine Alternative zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) und zur Kommanditgesellschaft (KG) schaffen. Der Hintergrund war unter anderem, dass häufig keiner der Gesellschafter die unbeschränkte persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen wollte, was bei diesen Rechtsformen aber notwendig ist.
Seitdem war das Gesetz vielen kleineren Änderungen unterworfen. Die zentrale Reform erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008. Die wichtigste Neuerung durch das MoMiG war die Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) in § 5a GmbHG. Die UG ist eine Gesellschaft, die ohne das zur Gründung einer GmbH erforderliche Stammkapital gegründet wird. Aus diesem Grund darf sie allerdings ihre Gewinne nicht voll ausschütten.
Das GmbHG besteht aus 88 Paragrafen und ist in sechs Abschnitte unterteilt, die wir im Folgenden näher betrachten wollen.
Abschnitt 1: Errichtung der Gesellschaft
Der erste Abschnitt besteht aus den Paragrafen 1-12. Diese enthalten allgemeine Informationen zur Gründung der GmbH, der Gründerzahl, dem Stammkapital, den Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Der erste Abschnitt enthält die Vorschriften, die alle Gründer in der Anfangsphase unbedingt beachten müssen!
Eine GmbH kann – abweichend etwa von der OHG, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein muss – nach § 1 GmbHG jeden gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen. Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit der sogenannten Ein-Mann-GmbH. Sie kann also von einer Einzelperson gegründet werden. Bei den anderen Rechtsformen sind immer mindestens zwei Gesellschafter erforderlich.
Die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind in den §§ 2 und 3 GmbHG geregelt. Er ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und bedarf der notariellen Beurkundung.
Für die Gründung einer GmbH ist nach § 5 GmbHG ein Stammkapital von mindestens 25.000 € erforderlich. Davon abweichend sieht der einleitend schon angesprochene § 5a GmbHG die Möglichkeit der UG vor, die schon mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Das ist gerade für junge Unternehmer eine gute Möglichkeit, schon in diesem Stadium von den Vorteilen der GmbH zu profitieren, obwohl das hierfür erforderliche Stammkapital noch nicht aufgebracht werden kann.
Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Der zweite Abschnitt mit den §§ 13-34 GmbHG regelt die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Hervorzuheben ist hier insbesondere § 13 Abs. 1 GmbHG , der die Rechtsfähigkeit der GmbH bestimmt. Außerdem haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Anders als bei den Personengesellschaften gibt es also – von den Ausnahmefällen der Geschäftsführerhaftung abgesehen – keine persönliche Haftung der Gesellschafter.
Zudem bestimmt der Abschnitt in § 14 die Pflicht zur Leistung einer Einlage auf jeden Geschäftsanteil, deren Höhe im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. §§ 15 und 16 regeln die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie den Gesellschafterwechsel. Schließlich enthalten §§ 26 - 28 Regelungen zur sogenannten Nachschusspflicht, d.h. zur Möglichkeit der Gesellschafter, über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen zu beschließen. § 29 GmbHG statuiert den Anspruch der Gesellschafter auf das Jahresergebnis bzw. den Bilanzgewinn.
Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung
Der dritte Abschnitt mit den §§ 35-52 enthält Regelungen zu Vertretung und Geschäftsführung, zählt einige Organe der GmbH auf und bestimmt die Aufgaben der Gesellschafter. Er beinhaltet damit die mitunter in der Praxis relevantesten Normen.
- Geschäftsführer : Nach § 6 GmbHG muss jede GmbH mindestens einen Geschäftsführer haben. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der GmbH und das wichtigste Handlungsorgan der Gesellschaft. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG vertritt er die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 41 GmbHG obliegt den Geschäftsführern zudem die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft. Sie haften nach § 43 GmbHG für jeden Schaden, der daraus entsteht, dass sie in den Angelegenheiten der Gesellschaft nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden.
- Gesellschafterversammlung : Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH. Hier werden die wichtigsten Entscheidungen der Gesellschaft durch Beschluss nach § 48 GmbHG getroffen. Jeder Gesellschafter hat das Recht, an ihr teilzunehmen.
- Aufsichtsrat : Nach § 52 GmbHG ist bei der GmbH ein Aufsichtsrat zu bestellen, wenn die Gesellschaftssatzung eine entsprechende Regelung enthält. Auch weitere Gesetze, etwa das Drittelbeteiligungsgesetz, schreiben unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Aufsichtsrates vor. Auch in den Fällen, in denen die Errichtung des Aufsichtsrates nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die GmbH freiwillig ein solches Kontrollgremium bestellen.
Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Der vierte Abschnitt mit den §§ 53-59 GmbHG beschäftigt sich mit Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Eine Satzungsänderung kann nach § 53 GmbHG nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf und notariell beurkundet werden muss. Mögliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages können etwa eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, die Verteilung der Geschäftsanteile sowie die Gewinnausschüttung betreffen.
Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Der vorletzte Abschnitt des GmbHG mit den §§ 60-77 regelt die Gründe und Folgen einer Auflösung bzw. der Nichtigkeit der Gesellschaft.
Die Auflösungsgründe sind in § 60, § 61 und § 62 GmbHG aufgezählt. Dazu gehören etwa ein Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ein Gerichtsurteil. Der Gesellschaftsvertrag kann aber daneben noch weitere Umstände vorsehen, die zur Liquidation der GmbH führen.
Nach § 66 GmbHG erfolgt die Liquidation grundsätzlich – außer in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – durch die Geschäftsführer oder die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Personen. § 70 GmbHG bestimmt die Aufgaben der Liquidatoren. Sie müssen die laufenden Geschäfte beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, die Forderungen einzuziehen, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 75 GmbHG sieht die Möglichkeit einer sogenannten Nichtigkeitsklage vor. Diese kann von jedem Gesellschafter, jedem Geschäftsführer und jedem Aufsichtsratsmitglied erhoben werden, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens enthält oder die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Unternehmensgegenstand nichtig sind. Nach § 77 GmbHG gelten die Vorschriften über die Auflösung der Gesellschaft, wenn die Nichtigkeit der GmbH in das Handelsregister eingetragen ist.
Abschnitt 6: Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Der sechste und letzte Abschnitt des GmbHG betrifft Sanktionen für Fehlverhalten von Geschäftsführern bzw. Liquidatoren. Ein solches Fehlverhalten kann etwa in der falschen Angabe von Gesellschaftsdaten auf Geschäftsbriefen, der Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder der Abgabe einer unwahren Versicherung über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals liegen. Der Abschnitt enthält neben Ordnungs- und Bußgeldvorschriften auch strafrechtliche Sanktionen. Je nach Schwere des Verstoßes sind Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren möglich.
Zusammenfassung
- Das GmbHG enthält spezielle Regelungen zu den Rechtsverhältnissen der GmbH.
- Das GmbHG ist in sechs Abschnitte unterteilt. Für Neugründer am relevantesten sind die ersten drei Abschnitte.
- Die Gründung einer GmbH kann schon von einer Person zu jedem rechtlich zulässigen Zweck erfolgen. Das notwendige Startkapital beträgt 25.000 Euro. Eine UG kann schon ab einem Startkapital von einem Euro gegründet werden.
- Die wichtigsten Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat.
- Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich.
Hilfe bei weiteren Fragen
Wenn Sie noch weitere Fragen rund um die Gründung einer GmbH, Ihre Rolle als Geschäftsführer oder Gesellschafter oder sonstige rechtliche Angelegenheiten der Gesellschaft haben, unterstützen wir Sie gerne. Wir beraten Sie umfassend bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten und helfen Ihnen auch bei der Gestaltung von rechtssicheren Gesellschaftsverträgen. Mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen im Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels– und Gesellschaftsrecht . Sie berät Sie als Expertin gerne in allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vertritt Sie auch vor den Zivilgerichten.
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