Als Geschäftsführer der GmbH müssen Sie auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, machen Sie sich nicht nur nach
§ 266a StGB
strafbar, sondern die Krankenkassen können Sie auch auf Schadensersatz verklagen. Grundlage dafür ist
§ 823 Abs. 2 BGB
. Ob Sie den Krankenkassen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich deshalb danach, ob Sie nach
§ 266a StGB
Arbeitsentgelt veruntreut haben. Ermittlungsverfahren werden häufig eingestellt, aber das heißt nicht, dass Sie sich gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht schadensersatzpflichtig machen. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Wenn die GmbH zum Beispiel nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen zu können, dann haften Sie auch nicht. Wir wissen, was hier zu beachten ist und beraten Sie gerne!
Auch das Finanzamt kann Sie in Anspruch nehmen! Das gilt insbesondere nach §§
34
,
69
AO, wenn Sie die Lohnsteuer nicht bezahlen. Nach §
69
AO haften Sie als Geschäftsführer der GmbH, wenn die Gesellschaft ihren steuerlichen Pflichten nicht ausreichend nachkommt. Denn dafür sind Sie verantwortlich. In Anspruch genommen werden Sie aber nur, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, also Ihre Pflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzen. Insbesondere müssen Sie die Steuererklärung fristgerecht abgeben und die Steuerschulden innerhalb der gesetzlichen Fristen begleichen.
Nach
§ 42d d
es Einkommensteuergesetzes (EStG)
haftet der Arbeitgeber
für nicht ordnungsgemäß angemeldete und abgeführte Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer gibt es eine wichtige Besonderheit. Sie ist immer vorrangig vor allen anderen Forderungen zu begleichen. Wenn das Geld für die Lohnsteuer nicht ausreicht, muss der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) im Zweifelsfall die Nettolöhne der Arbeitnehmer kürzen, um die darauf entfallende Lohnsteuer abführen zu können. Ansonsten haftet er für den daraus entstehenden Schaden!
Bei anderen Steuerarten wie z.B. der Umsatzsteuer gibt es keinen Vorrang. Die Steuerschuld wegen der Umsatzsteuer hat grundsätzlich den gleichen Rang wie andere Verbindlichkeiten. Wenn die GmbH nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, muss der Geschäftsführer das Finanzamt sowie die anderen Gläubiger der GmbH anteilig zu gleichen Teilen befriedigen. Tut er das nicht, kann das Finanzamt ihn in Anspruch nehmen. Die Haftung ist allerdings beschränkt auf den Betrag, um den das Finanzamt benachteiligt wurde.
Auch Säumniszuschläge aufgrund der Pflichtverletzung gehen zu Ihren Lasten! Wenn Sie hier auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie sich kompetenten rechtlichen Rat einholen.