Anfechtung der Gewinnausschüttung in der Insolvenz – BGH IX ZR 195/20 Anfechtung der Gewinnausschüttung in der Insolvenz – BGH IX ZR 195/20
Der Bundesgerichtshof führt seine insolvenzrechtliche Rechtsprechung zur Ausschüttung von Gewinnen an Kommanditisten fort und stellt im Zweifel auch vorgetragenen Gewinn der Insolvenzmasse zur Verfügung, BGH IX ZR 195/20. Die Zusammenfassung dieses Urteils, das von Rechtsanwältin Nina Haverkamp in der Zeitschrift „Sanieren + Restrukturieren“ besprochen wird, finden Sie in diesem Beitrag zum Insolvenzrecht. Am Ende des Beitrags finden Sie Hinweisen, wie die Anfechtung einer Gewinnausschüttung vermieden wird.
- Die Anfechtung in der Insolvenz nach § 135 InsO
- Die Entscheidung BGH IX ZR 195/20
- Keine Anfechtung bei erzwungenem Gewinnvortrag
- Hinweis zur Vermeidbarkeit einer Anfechtung bei Gewinnausschüttung
- Zusammenfassung
- Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen
Die Anfechtung in der Insolvenz nach § 135 InsO:
Der Insolvenzverwalter kann in der Insolvenz bestimmte Rechtshandlungen, die der Gesellschaft zugerechnet werden, anfechten, um bereits abgeflossenes Vermögen wieder der Insolvenzmasse zurück zu führen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn vor der Insolvenz das verbleibende Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgekehrt wird und hierdurch eine Benachteiligung der Gläubiger droht.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist jede Zahlung an einen Gesellschafter, die zur Tilgung eines Darlehens oder einer gleichgestellten Forderung erfolgt, anfechtbar, wenn sie im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag (oder auch nach Stellung des Insolvenzantrags) geleistet wird.
Auf das subjektive Element der Gläubigerbenachteiligung, das für zahlreiche andere Anfechtungstatbestände Voraussetzung ist, kommt es hierbei nicht mal an. Entscheidend ist allein, dass die Zahlung an den Gesellschafter als Zahlung auf ein Darlehen qualifiziert wird und die Zahlung innerhalb der Frist erfolgt. Der BGH bejaht die Qualifizierung einer Darlehensforderung großzügig und zählt im Zweifel auch einen vorgetragenen Gewinn dazu, der verzögert an die Gesellschafter ausgezahlt wird.
Die Entscheidung BGH IX ZR 195/20:
In einer aktuellen Entscheidung vom 22.07.2021 ( BGH IR ZR 195/20 ) führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit der Gewinnausschüttung an Kommanditisten fort und stellt der Insolvenzmasse auch den auf Rechnung vorgetragenen Gewinn zur Verfügung, wenn dieser erst verzögert an die Gesellschafter ausgezahlt wird.
Vorgetragener Gewinn liegt vor, wenn die Gesellschaft einen festgestellten Gewinn zunächst nicht auszahlt und auf Rechnung in das nächste Jahr mitnimmt. Wenn dann später beschlossen wird, dass der vorgetragene Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, dann vergleicht der BGH den vorgetragenen Gewinn als Darlehen bzw. als einem Darlehen gleichgestellt.
Der Vorgang sei wirtschaftlich vergleichbar mit der Rückgewähr einer darlehnsgleichen Forderung. Dabei ist es unerheblich, dass der vorgetragene Gewinn Eigenkapital der Gesellschaft darstellt und dieses Vermögen bilanztechnisch grundsätzlich eben kein Fremdkapital in Form eines Darlehens ist. Der BGH begründet seine Auffassung jedoch damit, dass der Gewinnvortrag eine Finanzierungsfunktion habe und der Gesellschaft hierdurch vorübergehend Kapital und Liquidität zur Verfügung gestellt wird.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung macht es beim Gesellschafter der GmbH keinen Unterschied, ob ein von der Gesellschaft erwirtschafteter Gewinn zunächst an den Gesellschafter ausgeschüttet wird und anschließend von diesem der Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt wird oder, ob der Gewinn auf Rechnung vorgetragen wird und die Gesellschaft so finanziert wird. Diese Begründung überzeugt grundsätzlich und wird auch durch den Wortlaut von § 135 I Nr. 2 InsO gestützt. In der zweiten Alternative werden nämlich auch die einem Darlehen „gleichgestellten Forderungen“ vom Anfechtungsrecht umfasst.
Keine Anfechtung bei erzwungenem Gewinnvortrag:
Ein erzwungener Gewinnvortrag wird nicht als darlehensähnliche und damit freiwillige Finanzierung der Gesellschaft qualifiziert. Eine spätere Gewinnausschüttung ist dann in der Regel nicht anfechtbar. Insbesondere dann, wenn eine Auszahlung der Gewinne zu einem Antasten des Stammkapitals führen würde, darf die Gesellschaft den Gewinn nicht ausschütten, vgl. §§ 30, 31 GmbHG. In diesem Fall mangelt es an der Finanzierungsfunktion, denn der Gesellschafter stellt das Kapital nicht freiwillig zur Verfügung, sondern der Gewinnvortrag ist gesetzlich erzwungen.
Hinweis zur Vermeidbarkeit der Anfechtung einer Gewinnausschüttung:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, durch bilanzrechtliche Konstruktionen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft zu optimieren und zu verbessern. Allerdings sollte die Rechtsprechung des BGH im Auge behalten werden, denn die Richter aus Karlsruhe sind durchaus gewillt, die Benachteiligung von Gläubigern in der Insolvenz zu vermeiden und wenden Generalklauseln im Zweifel großzügig aus, um ein Einfallstor für die Rückzahlung von abgeflossenem Kapital zu sichern.
Gesellschafter sind deshalb gut beraten, Gewinne frühzeitig, zumindest aber rechtzeitig genug auszuschütten. Andernfalls droht bei einer Insolvenz die Rückforderung dieser Gewinne.
Aber auch Kommanditisten tragen das Risiko einer Rückforderung, denn bereits 2019 hat der BGH entschieden, dass die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten - wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens - anfechtbar ist, wenn sich aus dem Gesellschaftervertrag ergibt, dass das Guthaben unter Umständen gar keine Beteiligung des Kommanditisten ist, sondern eine schuldrechtliche Forderung darstellt.
Zusammenfassung:
- Um eine Benachteiligung der Gläubiger zu vermeiden, kann der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten, um Vermögen der Gesellschaft zu erhalten.
- Nach § 135 InsO kann die Tilgung eines Darlehens, welches Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben, angefochten werden. Der Gesellschafter muss den Tilgungsbetrag dann wieder an die Gesellschaft zurückzahlen, damit der Betrag der Insolvenzmasse zur Verfügung steht.
- Voraussetzung ist, dass es sich um die Tilgung eines Gesellschafterdarlehens oder einer vergleichbaren Forderung handelt und die Zahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgt ist. Das subjektive Element der Gläubigerbenachteiligung ist hierfür nicht erforderlich.
- In BGH IX ZR hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein auf Rechnung vorgetragener Gewinn, der erst verzögert an einen Gesellschafter ausgeschüttet wird, mit der Rückzahlung eines Darlehens vergleichbar ist, weil der Gesellschafter seiner Gesellschaft wirtschaftlich gesehen Kapital zur Verfügung steht, um die Liquidität zu verbessern bzw. zu erhalten.
- Die Folge dieser Rechtsprechung ist, dass die Gewinnausschüttung vom Insolvenzverwalter nach § 135 Abs. 1 InsO angefochten werden kann. Der Gesellschafter muss den Gewinn dann an die Gesellschaft zurückzahlen, damit die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger erhöht wird.
- Der BGH setzt seine Rechtsprechung zur Anfechtung in der Insolvenz fort, denn ein Jahr zuvor hat er bereits entschieden, dass die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar ist, wenn sich aus dem Gesellschaftervertrag ergibt, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern eine schuldrechtliche Forderung darstellt.
- Wenn der Gewinnvortrag zur Erhaltung des Stammkapitals zwingend ist, dann ist eine spätere Gewinnausschüttung aber nicht mehr anfechtbar, weil es sich in diesem Fall nicht um eine freiwillige Finanzierung des Gesellschafters handelt.
- Gesellschafter sind im Ergebnis gut beraten, wenn sie der Versuchung widerstehen, durch rechtliche Konstruktionen die Vorschriften zur Anfechtung zu umgehen. Gewinne sollten zeitnah ausgeschüttet werden, um eine Anfechtung und Rückzahlung zu vermeiden.
- Die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten kann unter Umständen ebenfalls anfechtbar sein, vgl. bereits BGH IX ZR 167/18.
Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:
Frau Haverkamp berät Sie nicht nur in der Insolvenz fachkundig oder stellt einen Insolvenzantrag für Sie, sondern sie unterstützt Ihre Gesellschaft bereits im Vorfeld, damit Sie gut und sicher durch Krisenzeiten kommen.
Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und hat auch den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht .Sie berät Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn .