Ärger mit der Berufsgenossenschaft bei Anerkennung einer Berufskrankheit
Widerspruch und Klage gegen die Berufsgenossenschaft
Wer an einer Berufskrankheit leidet, ist regelmäßig auf die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung angewiesen. Hierfür spielt die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger eine entscheidende Rolle. Betroffene Arbeitnehmer sind regelmäßig dem Urteil der Berufsgenossenschaft ausgeliefert. Aufgrund dieser Bedeutung wiegt es umso schlimmer, wenn diese dann nicht gut, nicht unvoreingenommen oder sogar nicht unparteiisch urteilt. Der Ärger mit der Berufsgenossenschaft und die ständigen Auseinandersetzungen kosten den Arbeitnehmer dann leider viel Zeit, Geld und Nerven.
Der Beitrag stellt das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit vor und möchte betroffenen Arbeitnehmern und auch Arbeitgebern eine Hilfestellung geben.
Was ist eine Berufskrankheit?
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind, vgl. § 1 BKV .
Es muss sich also grundsätzlich um eine anerkannte Krankheit handeln, die in der Verordnung (in der Anlage 1 ) genannt ist. Diese Berufskrankheiten lassen sich in sechs Gruppen einordnen:
- Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten,
- die durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (also insbesondere bei körperlicher Tätigkeit, wie beispielsweise im Handwerk),
- durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten,
- Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke,
- Hautkrankheiten sowie
- Krankheiten sonstiger Ursache. (Hier bisher nur Augenzittern der Bergleute anerkannt).
Wenn eine Erkrankung nicht in der Verordnung aufgeführt ist, kann – nur in Ausnahmefällen - eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit in Frage kommen.
Das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit
Zunächst muss eine Berufskrankheit angezeigt bzw. gemeldet werden. Die Entscheidung, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt hierbei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern . Das sind in der Privatwirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft die Berufsgenossenschaften. Im öffentlichen Dienst ist die Unfallkasse zuständig.
Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Krankheit ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit hat. Die gesundheitsschädliche Einwirkung muss also am Arbeitsplatz eingetreten sein.
Geprüft wird somit, ob:
- bei dem Versicherten eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vorliegt und
- der Versicherte an seinem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war und deshalb,
- zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Dies festzustellen und den Zusammenhang nachzuweisen kann mitunter jedoch schwer sein.
Hierfür ist dann zunächst eine Arbeitsanamnese in Form der Arbeitsvorgeschichte des Versicherten anzufertigen. Diese Erhebung über die Arbeitsvorgeschichte muss möglichst umfangreich und detailliert sein, damit sie Aussicht auf Erfolg hat. Wenn möglich sind die vorhandenen Unterlagen, wie beispielsweise Schadstoff- und Luftmessungen, Diagnosen, Gutachten usw. beizufügen. Andernfalls fordert der Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in der Regel noch an.
Ein Gutachter muss dann feststellen, ob aus medizinischer Sicht die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz die Krankheit hervorgerufen hat. Der Unfallversicherungsträger nennt hierfür drei Gutachter. Ob diese Gutachter wirklich unabhängig sind, wird vielfach angezweifelt. Deshalb kann es sich lohnen, selbst einen entsprechend fachlich qualifizierten Gutachter vorzuschlagen.
Die Entscheidung - Anerkennung oder Ablehnung - wird dem Versicherten dann per Bescheid von der Berufsgenossenschaft mitgeteilt. Ist der Versicherte mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er Rechtsschutz durch Rechtsmittel erlangen.
Widerspruch und Klage bei Ärger mit der Berufsgenossenschaft
Gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft kann zunächst schriftlich oder zur Niederschrift der Widerspruch erhoben werden. Das gilt sowohl für die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit, als auch bei der Anerkennung oder Ablehnung eine Rente. Der Widerspruch gegen die Berufsgenossenschaft muss nicht zwingend direkt begründet werden. Wichtig ist aber, dass unbedingt die Frist eingehalten wird.
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Spätestens hier - besser aber schon im Widerspruchs- oder sogar im Antragsverfahren - soll ein qualifizierter Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Das liegt daran, dass die Rechtsmaterie sehr kompliziert ist. Außerdem werden die Betroffenen leider immer wieder nicht ernstgenommen, wenn sie auf eigene Faust alleine gegen die Berufsgenossenschaft oder deren Gutachter vorgehen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist im Zweifel auch noch Rechtsmittel vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht möglich.
Zusammenfassung Anerkennung Berufskrankheit
- Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 BKV aufgeführt.
- Wenn solch eine Krankheit vorliegt, ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz auch den entsprechend schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war oder ausgesetzt ist.
- Außerdem ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit erforderlich.
- Diese Entscheidung trifft der gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse).
- Hierfür ist die Arbeitsvorgeschichte detailliert darzulegen, nachdem der Verdacht einer Berufskrankheit gemeldet wurde.
- Sodann wird durch einen Gutachter ermittelt, ob die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz die Krankheit hervorgerufen hat. Der Versicherte hat drei Gutachter zu Auswahl, an die er sich wenden darf.
- Bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des Gutachters kann auch ein eigener Gutachter vorgeschlagen werden.
- Gegen die Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden. Wichtig ist hierbei unbedingt, dass die Frist eingehalten wird.
- Wenn auch dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Die weiteren Instanzen sind das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht.