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Das Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeberdarlehen (auch Mitarbeiterdarlehen genannt) erfreuen sich auch in Niedrigzinszeiten weiterhin großer Beliebtheit und sind regelmäßig ein besonderes Zeichen der Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer.

Ein Arbeitgeberdarlehen kann jedoch auch dazu dienen, dem Arbeitnehmer die Kosten eine Fort- oder Weiterbildung zu finanzieren, die dieser aus eigenem Einkommen nicht sofort tragen kann – beispielsweise, weil der Arbeitgeber die Fortbildungskosten nicht übernehmen möchte, sofern nicht gesichert ist, dass der Arbeitnehmer auch nach der Fortbildung im Unternehmen verbleibt.

Dabei sind bei einem Darlehen vom Arbeitgeber aber die möglichen Auswirkungen auf das Steuerrecht, Insolvenzrecht oder Unstimmigkeiten im Rahmen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

Im Beitrag erläutern wir Ihnen die rechtliche Qualifizierung des Arbeitgeberdarlehns und zeigen Fallstricke im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer, einer Pfändung, dem Verbraucherrecht oder einer Kündigung auf.

Wie funktioniert ein Arbeitgeberdarlehen?

Das Arbeitgeberdarlehen wird dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Arbeitgeber gewährt. Dabei ist das Arbeitgeberdarlehen von Abschlagszahlungen und Vorschussleistungen zu unterscheiden.

Eine Vorschussleistungen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Geld ausgezahlt wird, welches eigentlich noch nicht fällig ist bzw. noch nicht vom Arbeitnehmer erworben wurde.

Bei einer Abschlagszahlung wurde der Zahlungsanspruch schon durch die Arbeitsleistung erworben, aber noch nicht vollständig abgerechnet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gehalt im Rahmen einer Wechselschicht und den damit im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Zuschlägen für Nacht- oder Feiertagsarbeit jeden Monat schwankt und deshalb erst am Monatsende exakt berechnet werden kann.

Das Arbeitgeberdarlehen ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers . Regelmäßig wird es als Lohnvorauszahlung gezahlt und anschließend werden die vereinbarten Tilgungsraten vom zukünftigen Lohn oder Gehalt einbehalten.

Im Gegensatz zum Vorschuss bzw. einem Abschlag werden beim Arbeitgeberdarlehen häufig Zinsen vereinbart oder Sicherheiten gefordert. Je nach Höhe des Arbeitgeberdarlehens werden auch umfassendere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, damit im Falle von Unstimmigkeiten die Beweislast vereinfacht ist. Bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen und der Vertragsgestaltung müssen die damit im Zusammenhang stehenden Besonderheiten berücksichtigt werden.

Rechtliche Besonderheiten des Arbeitgeberdarlehens

In vielen Fällen sind zunächst die rechtlichen Besonderheiten zum Verbraucherdarlehnsvertag zu beachten, vgl. §§ 491 ff BGB . Diese Schutzvorschriften betreffen insbesondere Formvorschriften, das Widerrufsrecht und mögliche Rechtsfolgen, wie beispielsweise Verzugszinsen.

Die Verbraucherschutzregeln beim Arbeitgeberdarlehen finden aber grundsätzlich keine Anwendung, wenn die ausgezahlte Summe weniger als 200,- Euro beträgt oder kein bzw. ein niedrigerer Zinssatz, als der marktübliche vereinbart wurde. Ein weiterer Ausschlussgrund besteht darin, dass eine Rückzahlung innerhalb von drei Monaten vereinbart wurde.

Anzumerken ist, dass prinzipiell ein Arbeitgeberdarlehen zinslos ist. Es fallen nur dann Zinsen beim Arbeitgeberdarlehen an, wenn sie explizit vereinbart wurden.

Steuerrechtlich ist hierbei zu beachten, dass ein zinsloses oder ein unter den marktüblichen Zinssätzen liegendes Arbeitgeberdarlehen einen geldwerten Vorteil bezüglich der ersparten Zinsen darstellt und dieser Zinsvorteil dementsprechend versteuert werden muss. Allerdings soll dies nach einem internen Schreiben des Bundesfinanzministeriums nur dann der Fall sein, wenn die Darlehenssumme über einer Freigrenze von 2.600,- Euro liegt.

Für die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Tilgungsraten direkt vom Lohn einbehält. Allerdings muss hier die Pfändungsfreigrenze beachtet werden. Gegen den Willen des Arbeitnehmers und auch im Falle einer möglichen Privatinsolvenz darf nur der Betrag gepfändet werden, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Deshalb soll darauf geachtet werden, dass die vereinbarten Raten aus dem, der Pfändungsfreigrenze übersteigenden Teil gezahlt werden kann.

Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel wegen einer Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und das Arbeitgeberdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde, dann läuft das Darlehen vom Arbeitgeber grundsätzlich unabhängig weiter, da es rechtlich selbstständig ist. Für die Punkte, die vertraglich nicht vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Vorschriften für ein Darlehen, §§ 488 ff BGB . Demnach kann der Arbeitgeber das Darlehen auch mit einer Frist von drei Monaten kündigen , sofern kein festgelegter Tilgungsplan vereinbart wird. Wird ein Tilgungsplan vereinbart, dann ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hieran gebunden, sofern der Arbeitnehmer durch sein Verhalten nicht einen schwerwiegenden Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat.

Vertragliche Gestaltung des Arbeitgeberdarlehens

Gerade bei größeren Summen, die über einen vergleichsweise längeren Zeitraum zurückgezahlt werden, empfiehlt es sich für beide Seiten, die wesentlichen Vertragsbestandteile des Arbeitgeberdarlehens schriftlich zu vereinbaren.

Dies betrifft sowohl die Zinsen, als auch die Modalitäten einer vorzeitigen Kündigung – beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht trotz Tilgungsplan , falls der Arbeitnehmer den bestehenden Arbeitsvertrag kündigt oder durch sein Verhalten Anlass für eine Kündigung gibt.

Im Wesentlichen kommt es darauf auf, in wessen Sphäre die Kündigung begründet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es in der Regel unzulässig, ein Sonderkündigungsrecht mit sofortiger Rückzahlungsverpflichtung zu vereinbaren, wenn die Vereinbarung auch zum Tragen kommt, falls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein vom Arbeitgeber veranlasst ist.

Ob das Arbeitgeberdarlehen einer AGB-Kontrolle unterliegt, hängt auch davon ab, wie die Vertragsmodalitäten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell verhandelt werden. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, einen individuellen Vertrag auszuhandeln, damit der Arbeitgeber einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht entgeht.

Zusammenfassung Arbeitgeberdarlehen

  • Das Arbeitgeberdarlehen ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und vom Vorschuss und dem Abschlag zu unterscheiden
  • Als Darlehen zwischen einem Unternehmer (der Arbeitgeber) und einem Verbraucher (der Arbeitnehmer) unterfällt es regelmäßig den Schutzvorschriften zum Verbraucherdarlehnsvertrag, wenn keine Ausnahmen vorliegen.
  • Zinsen werden grundsätzlich nur fällig, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Steuerrechtlich können ersparte Zinsen, wenn keine oder geringere als die marktüblichen Zinsen anfallen, als geldwerter Vorteil der Einkommenssteuer unterliegen.
  • Die Rückzahlungsraten sollten über dem, dem Arbeitnehmer verbleibenden pfändbaren Betrag liegen. Denn gegen den Willen des Arbeitnehmers darf eine Aufrechnung mit dem Gehalt nicht erfolgen, wenn das verbleibende Entgelt des Arbeitnehmers dadurch unter die Pfändungsfreigrenze fällt.
  • Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses läuft das Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich weiter. Ob und wie das Darlehen vorzeitig beendet werde kann, hängt davon ab, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde (beispielsweise ein zeitlich fixierter Tilgungsplan).
  • Das Arbeitgeberdarlehen soll die wesentlichen Vertragspunkte (Zinsen, Rückzahlung, Kündigung usw.) schriftlich fixieren und je nach Bedarf möglichst präzise festhalten.


Rechtliche Beratung zum Arbeitgeberdarlehen

Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberdarlehen ist ganz besonders auf die vertragliche Gestaltung des Darlehens zu achten. Denn das Arbeitgeberdarlehen kann Auswirkung auf steuerrechtliche sowie insolvenzrechtliche Besonderheiten haben. Aber auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es zu rechtlichen Unstimmigkeiten kommen, wenn die Rückzahlung noch nicht vollständig vollzogen ist. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht und Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie dazu gerne.

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