Arbeitsvertrag und Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
Größter Unterschied zwischen Arbeitsverträgen und Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist die Tatsache, dass Arbeitsverträge im Rahmen der geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgestaltet werden müssen. Eine Stellung als Geschäftsführer ist dagegen kein Arbeitsverhältnis und unterliegt allein rein zivilrechtlichen Gestaltungselementen. Dessen ungeachtet ist ein Geschäftsführer, der nicht mindestens 50% der Anteile am Unternehmen hat, also Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter ist, in der Regel sozialversicherungspflichtig. Beiden Verträgen gemeinsam ist, dass eine Person in die Dienste eines Unternehmens tritt. Der Arbeitnehmer ist hierbei weisungsgebunden tätig, der Geschäftsführer nicht. Aufgrund dessen trägt der Geschäftsführer eine erhebliche Verantwortung und unterliegt nicht den Vorschriften des Kündigungsschutzes. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, zu welchen Bedingungen das Anstellungsverhältnis später beendet werden kann. Bei Arbeitsverträgen ist es wichtig, die gegenseitigen Ansprüche klar und eindeutig zu regeln. Insbesondere im Hinblick auf die Regelungen von variablen Vergütungsbestandteilen, i.V.m. Home-Office Regelungen oder Nutzungsrechten kommt es immer wieder zu unvollständigen Regelungen. Wir verfügen über mehr als 20-jähriger Erfahrung und können Sie diesbezüglich in jeder Hinsicht unterstützen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie neue Verträge benötigen oder bestehende überprüfen lassen wollen. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht ist Rechtsanwältin Dr. Antoni Ihre Ansprechpartnerin. Auch Rechtsanwalt Brühl ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwältin Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht.
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