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Die Erbschaft in der Privatinsolvenz – was darf der Schuldner behalten?

Im Insolvenzverfahren kann der Schuldner unverhofft zu einer Erbschaft kommen. Doch darf er das Erbe bei Privatinsolvenz auch behalten oder muss er es an den Insolvenzverwalter herausgeben? Und was ist mit dem Pflichtteil? Zu beachten sind unterschiedliche Regelungen für ein Erbe im Insolvenzverfahren und der Erbfall in der Wohlverhaltensperiode.

Erbe ausschlagen bei Privatinsolvenz?

Zunächst einmal gilt: niemand muss etwas erben. Jedermann, auch ein Schuldner, darf das Erbe bei Privatinsolvenz ausschlagen und den Pflichtteil nicht antreten. Der Insolvenzverwalter darf den Schuldner nicht dazu zwingen, das Erbe anzutreten. Und dem Schuldner darf auch nicht die Restschuldbefreiung versagt werden, nur weil er das Erbe ausschlägt oder den Pflichtteil nicht geltend macht. Erben ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und da darf dem Erben niemand reinreden – auch nicht im Insolvenzverfahren.

Es gilt also: Sind Sie als Schuldner im Insolvenzverfahren und erhalten eine Erbschaft, dann dürfen Sie die Erbschaft genauso wie den Pflichtteil ausschlagen. Es gilt dann im Zweifel die gesetzliche Erbfolge: Beerben Sie z.B. Ihren Vater und haben eigene Kinder, so würde im Fall der Erbausschlagung Ihr Erbteil Ihren Kindern zufallen.

Die Erbschaft im Insolvenzverfahren

Aber was gilt für den Fall, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren das Erbe annimmt? Erlangt der Schuldner eine Erbschaft im Insolvenzverfahrens , dann fällt das Erbe in vollem Umfang in die Masse. Das bedeutet im Klartext: der Schuldner hat nichts vom Erbe, seine Gläubiger und der Insolvenzverwalter hingegen alles. Das muss nicht unbedingt negativ sein. Denn reicht der Geldregen, um alle Schulden zu tilgen, dann kann der Schuldner die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung verlangen. Der Schuldner muss also nicht drei Jahre Wohlverhaltensperiode abwarten, sondern kann sofort restschuldbefreit werden. Das Verfahren kann jederzeit beendet werden, sobald alle Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ist die Erbschaft jedoch nicht groß genug, um durch die Tilgung eines Verfahrensverkürzung zu erhalten, ist das Geld einfach nur weg, ohne dass der Schuldner hiervon etwas hat. Es profitieren aber die Gläubiger. In der Praxis wird das Erbe daher häufig ausgeschlagen und der Schuldner einigt sich mit den übrigen Erben (z.B. Geschwistern), wann diese ihm den ausgeschlagenen Anteil zukommen lassen (nach der Insolvenz).

Die Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode

Für den Laien kaum verständlich, gliedert sich die Insolvenz in zwei Teile: einmal das Insolvenzverfahren und einmal die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode beginnt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (häufig nach sechs Monaten bis einem Jahr) und Ankündigung der Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode dauert bis zu drei Jahre, die Frist läuft allerdings nicht erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Fällt das Erbe in der Wohlverhaltensperiode an, dann muss der Schuldner die Hälfte der Erbschaft herausgeben . Auch in diesem Fall gilt: Der Schuldner darf das Erbe ausschlagen oder den Pflichtteil nicht geltend machen. Tut er dies jedoch nicht, fällt die Hälfte des Erbes bzw. Pflichtteils in die Masse.

Für den Schuldner ist oft nicht feststellbar, ob er noch im Insolvenzverfahren oder schon in der Wohlverhaltensperiode ist. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.

Achtung: Fällt das Erbe bereits im Insolvenzverfahren an, wird aber erst in der Wohlverhaltensperiode angetreten, dann ist trotzdem das gesamte Erbe herauszugeben.

Nichtherausgabe der Erbschaft, Versagung der Restschuldbefreiung

Gibt der Schuldner seine angetretene Erbschaft im Insolvenzverfahren nicht voll heraus oder behält in der Wohlverhaltensperiode die Hälfte, dann kann ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Nur die Ausschlagung der Erbschaft kann dies verhindern. Dem Schuldner im Insolvenzverfahren ist daher dringend zu raten, jedes Erbe - auch das ausgeschlagene Erbe- unbedingt dem Insolvenzverwalter zu melden. Ansonsten riskieren Sie, dass das ganze Insolvenzverfahren umsonst war!



Rechtliche Unterstützung bei einer Erbschaft im Insolvenzverfahren

Bei Fragen und Beratungsbedarf zu einer Erbschaft bei Privatinsolvenz steht Ihnen Nina Haverkamp, unsere Fachanwältin für Insolvenzrecht , gerne zur Verfügung. Termine in Köln, Bonn und per Zoom oder Telefon - deutschlandweit.

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