In Insolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 eröffnet werden, werden Schuldner -auch Selbständige und Unternehmer - bereits nach drei Jahren von ihren Schulden befreit. Diese Regelung ist Teil eines Corona-Gesetzes. Hierdurch sind Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vekürzt worden. Bereits nach drei Jahren können Sie durchatmen und einen wirtschaftlichen Neuanfang ohne Schulden planen. Übrigens ganz ohne finanzielle Beteiligung, also auch ohne Vermögen oder pfändbares Einkommen. Wir bereiten für Sie die Insolvenz vor und beraten umfassend auch zur Rechtslage im laufenden Insolvenzverfahren. Rufen Sie uns einfach an für ein Erstgespräch. Danach überprüfen wir Ihre Unterlagen und erläutern Ihnen die beste Vorgehensweise. Mit uns gelingt Ihnen der wirtschaftliche Neuanfang!
Firmeninsolvenz: Ablauf, Tipps & Hilfe
Ihr Unternehmen, die GmbH ist in eine finanzielle Schieflage geraten und Sie können die Rechnungen nicht mehr begleichen? Dann bietet das Insolvenzverfahren eine Perspektive. Wir sind eine erfahrene Anwaltskanzlei, die seit vielen Jahren Unternehmen erfolgreich aus der Krise führt. Als Fachanwältin für Insolvenzrecht verfügt Rechtsanwältin Nina Haverkamp über eine langjährige Expertise. Gerne hilft sie Ihnen bundesweit. Wir erstellen für Ihr Unternehmen, Ihre GmbH den Insolvenzantrag.
Einzelunternehmer und Selbständige: nach 3 Jahren schuldenfrei
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Insolvenzantrag für GmbH stellen
Insolvenz der GmbH - Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags
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Fragen und Antworten zur Regelinsolvenz
Das Regelinsolvenzverfahren steht Selbstständigen und Unternehmen offen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Kapitalgesellschaften (also GmbH), Personengesellschaften, Selbständige oder Freiberufler sind.
Auch ehemals Selbstständige, die mehr als 19 Gläubiger haben, müssen einen Regelinsolvenzantrag stellen, § 304 Abs. 1 S. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Bei weniger als 19 Gläubigern gilt das nur, wenn Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern bestehen.
Geschäftsführer oder Vorstände sind verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Insolvenzreife eingetreten ist.
Die InsO kennt drei Eröffnungsgründe für eine Unternehmensinsolvenz:
Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO : Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO : Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlichnicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Überschuldung, § 19 InsO : Die Überschuldung ist bei juristischen Personen, also z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) ein zusätzlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine juristische Person ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Bei juristischen Personen besteht nach § 15a InsO eine Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn das Unternehmen zahlungsfähig oder überschuldet wird. Das Gesetz räumt den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens dafür maximal 3 Wochen Zeit ein. Stellt der Geschäftsführer verspätet den Insolvenzantrag für die GmbH, droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung. Außerdem haftet der Geschäftsführer persönlich für die Insolvenzverschleppung.
Wichtig: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 befristet ausgesetzt . Diese Erleichterung gilt für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. So sollen betroffene Unternehmen die Gelegenheit bekommen, ein Insolvenzverfahren – auch mithilfe staatlicher Unterstützung – abzuwenden. Seit Januar 2021 gibt es andere Erleichterungstatbestände für die GmbH- lassen Sie sich beraten.
Auch bei natürlichen Personen, also insbesondere Einzelunternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern, drohen empfindliche Nachteile, wenn der Insolvenzantrag unnötig hinausgezögert wird. Ein Strafverfahren müssen sie zwar nicht befürchten. Allerdings riskieren sie nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO in einem solchen Fall etwa die Restschuldbefreiung .
Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie aufgrund der finanziellen Situation Ihres Unternehmens Insolvenz anmelden müssen, lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt beraten. Dieser prüft dann Ihre genauen wirtschaftlichen Verhältnisse und berät Sie über die weitere Vorgehensweise.
Vorbereitung
Am Anfang verschaffen wir uns einen Überblick über die Situation Ihres Unternehmens. Welche Verbindlichkeiten bestehen?
Wichtig für alle natürlichen Personen: Sichern Sie Ihr noch vorhandenes Vermögen! Wir zeigen Ihnen, was Sie auch in der Insolvenz behalten dürfen. Sie sollten auch ein neues Konto eröffnen. Das Konto kann dann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Auch hier beraten wir Sie gerne.
Wenn wir alle Informationen gesammelt haben, entwickeln wir mit Ihnen gemeinsam einen konkreten Plan für den Weg raus aus den Schulden.
Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich. Dadurch können Sie viel Zeit sparen!
Den Insolvenzantrag füllen wir für Sie aus. Sie müssen nur noch unterschreiben. Für den Antrag benötigen wir unter anderem ein vollständiges Verzeichnis über Ihre Gläubiger.
Das gerichtliche Verfahren
Nach Eingang des Insolvenzantrages eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die Verfahrenskosten der Regelinsolvenz in voller Höhe gedeckt sind. Ansonsten wird das Verfahren aufgrund mangelnder Masse abgelehnt. Für Selbständige und Unternehmer stellen wir allerdings auch einen Stundungsantrag, so dass im Insolvenzverfahren keine weiteren Kosten auf Sie zukommen und das Verfahren auch nicht mangels Masse abgelehnt wird.
Im Eröffnungsbeschluss werden die bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist zwischen zwei Wochen und drei Monaten zur Insolvenztabelle anzumelden.
Ein Insolvenzverwalter verwaltet Ihr gesamtes Vermögen. Die Gläubiger haben keinen Zugriff mehr darauf. Das Hauptziel des Insolvenzverwalters ist es, die Gläubiger zu befriedigen. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten: Er kann das Unternehmen sanieren, Teile des Unternehmens verkaufen, oder den Betrieb komplett zerschlagen. Wir unterstützen Sie im Umgang mit dem Insolvenzverwalter!
Außerdem stellen wir für Sie einen Antrag auf Erlass Ihrer Restschulden, die sogenannte Restschuldbefreiung. Dies ist nur bei natürlichen Personen möglich.
Die Wohlverhaltensphase
Bei natürlichen Personen, also insbesondere Einzelunternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern, beginnt häufig nach ca. einem Jahr nach Stellung des Insolvenzantrages die sogenannte Wohlverhaltensphase.
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des gesamten Insolvenzverfahrens: Nach diesem Abschnitt sind Sie schuldenfrei! Dies ist allerdings nur für Selbstständige und Freiberufler, also für natürliche Personen, möglich. Bei juristischen Personen gibt es keine Restschuldbefreiung.
Bei der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit.
Das Insolvenzgericht erteilt die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren, wenn das Insolvenzverfahren seit dem 01.10.2020 eröffnet worden ist. Für Altverfahren gelten Übergangsfristen.
Tipp: Wir kennen die gesetzlichen Regelungen genau und beraten Sie gerne bei allen Fragen!
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Pfändungsschutz nur für Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die sogenannte Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Dieser Betrag darf Ihnen nicht weggenommen werden!
Freiberufler und Selbstständige haben in den meisten Fällen kein festes Gehalt, sondern ihr Einkommen ergibt sich aus den Rechnungen, die sie an ihre Kunden schreiben. In diesem Fall muss der Schuldner mitteilen, welches Einkommen er mit seiner Tätigkeit erzielen würde, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter erbringen würde. Dies nennt man das fiktive Einkommen. Dann berechnet er den pfändbaren Teil von diesem Einkommen. Der Rest verbleibt beim Schuldner.
Sollte das lebensnotwendige Einkommen gepfändet werden, kann der Schuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz bei Gericht stellen. Dann muss er nachweisen, dass der gepfändete Betrag zum Lebensunterhalt unbedingt erforderlich ist.
Der Insolvenzverwalter ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der „Herr des Verfahrens“. Er berichtet der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und legt dar, ob er eine Fortführung des Unternehmens für sinnvoll hält.
Grundsätzlich hat die Gläubigerversammlung dann zwei Möglichkeiten
1. Sie beschließt die Auflösung des Unternehmens. Dann wird das vorhandene Vermögen verwertet und unter den Gläubigern verteilt.
2. Oder das Unternehmen wird saniert. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt dann aus den Erträgen.
Auch, wenn Sie als Geschäftsführer für die GmbH Insolvenz angemeldet hat, ist der Traum von der Selbstständigkeit nicht zwangsläufig beendet. Sie können dennoch Ihr Unternehmen weiterführen und sanieren. Wir unterstützen Sie auf diesem Weg!
Außerdem können Sie auch aus der Insolvenz heraus ein neues, schuldenfreies Unternehmen gründen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne!
Grundsätzlich gilt: Ihre Arbeitnehmer bleiben Ihrem Unternehmen auch in der Insolvenz erhalten. Allerdings ist dann der Insolvenzverwalter der Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmer haben bei Fortbestand des Unternehmens natürlich auch weiterhin einen Anspruch darauf, ihren Lohn zu bekommen. Das kann je nach finanzieller Lage des Unternehmens nicht möglich sein. Von der Arbeitsagentur gibt es als Ersatz für bis zu drei Monate ausstehenden Lohn Insolvenzgeld. Hierfür ist ein Antrag des Arbeitnehmers erforderlich. Dabei unterstützen wir Sie gerne!
Ein Insolvenzverfahren ist grundsätzlich kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings können anhaltende finanzielle Schwierigkeiten unter Umständen eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Eine Besonderheit besteht jedoch bei der ordentlichen Kündigungsfrist während des Insolvenzverfahrens: Diese beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende. Längere gesetzliche oder vereinbarte Fristen sind unbeachtlich.
Regelinsolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 eröffnet worden sind, dauern drei Jahre.
Verfahren bis zum 30.09.2020 dauern grundsätzlich 6 Jahre.
Es kann aber auf verschiedenen Wegen verkürzt werden:
1. Wenn der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens während des Verfahrens begleicht, dauert das Verfahren nur 5 Jahre.
2. Wenn der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens und 35% der Schulden während des Verfahrens zurückzahlt, verkürzt sich die Dauer auf 3 Jahre.
Tipp: Mit einem Insolvenzplan können Sie die Verfahrensdauer auf 1 Jahr verkürzen. Dies gilt auch für Einzelunternehmern und Freiberuflern in der Regelinsolvenz. Wir wissen, was dabei zu beachten ist!
Für natürliche Personen, also insbesondere Einzelunternehmer, Selbstständige und Freiberufler, gilt:
Wenn das Insolvenzverfahren beendet wurde und Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wurde, gilt für einen erneuten Insolvenzantrag eine 10 jährige Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag . Die Sperrfrist beträgt 11 Jahre, wenn das Insolvenzverfahren seit dem 01.10.2020 eröffnet worden ist.
Wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie wegen einer Insolvenzstraftat ( §§ 283 ff. StGB ) rechtskräftig verurteilt worden sind, sind Sie als Schuldner für einen erneuten Insolvenzantrag für 5 Jahre gesperrt.
Eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie vorsätzlich oder fahrlässig Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben
Tipp : Nicht alle Fälle einer Sperrfrist sind eindeutig gesetzlich geregelt. Sollten Sie einen neuen Insolvenzantrag in Betracht ziehen, dann lassen Sie sich über die Möglichkeiten und vor allem die Sperrfristen beraten. Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und wird Sie fachkundig beraten.
Die Kosten einer Regelinsolvenz variieren je nach Einzelfall. Eine pauschale Summe kann hier nicht genannt werden. Maßgeblich für die Höhe der Kosten sind insbesondere die Anzahl der Gläubiger und die Insolvenzmasse.
Folgende Kosten fallen aber im Regelfall an:
1. Gerichtskosten
2. Vergütung des Insolvenzverwalters
3. Anwaltskosten
Die Gerichtskosten können nach § 4a InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Wie die Restschuldbefreiung gilt dies aber auch nur für natürliche Personen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne. Üblicherweise stellen wir direkt mit dem Insolvenzantrag auch einen Stundungsantrag.
Für unsere Tätigkeit berechnen wir faire Festpreise. Die genauen Kosten besprechen wir gerne telefonisch mit Ihnen. Rufen Sie uns hierfür einfach kurz an.
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